Kategorie:
Verwaltung
Schlagwort:
Zollwesen
1856 - Instruktion für den Hafen-Direktor zu Friedrichshafen.
Hintergrund
Der Hafendirektor hat die Paß- und Fremdenpolizei nicht nur in Friedrichshafen, sondern auch in den übrigen Orten des Bodeseeufers, die Anlandstätten sind, kraft besonderen Auftrags stellvertretungsweise für das Oberamt Tettnang auszuüben.Zu den paßpolizeilichen Obliegenheiten des Hafendirektors gehört die Überprüfung der über Friedrichshafen und die übrigen Orte des Seeufers in das Königreich eintretenden Ausländer.
Die Besorgung des Gefangenen-Transportwesens zu Friedrichshafen ist dem dortigen Ortsvorsteher abgenommen und dem Hafendirektor gleichfalls übertragen.
Nachweis
Erlass des Königlichen Ministerium vom 7. Oktober 1856/Ziff. 6986.
Autor
Wolfgang Krüger