1827 - Zusammenlegung von Hafendirektion und Zollinspektion.
Hintergrund
Zugleich erfolgte die Festlegung des Wirkungskreises für den Hafendirektor. Der württembergische König hat die Beibehaltung der Hafendirektion beschlossen und die Position des Hafendirektors an den Oberinspektor beim Hauptzollamt Friedrichshafen, dem Finanzrat von Braun „gnädigst übertragen“.
Der Wirkungskreis der Hafendirektion soll im Algemeinen die Ausübung der Polizeipflege in Schiffahrts- und Hand-lungs-Angelegenheiten in den Württ. Bodenseeuferorten umfassen, dagegen die Orts- und Landespolizei hierunter bestimmt ausschließen. Die Aufgaben umfassen im Einzelnen: Handhabung der bestehenden Verordnungen; Beaufsichtigung der Schiffer; Polizeiliche Überwachung der Häfen; Sorge für die zweckmäßige Unterhaltung der zur Beförderung der Schiffahrt und des Handels angelegten Häfen, Schiff-Stellen, Fahrdämme und die deshalb erforderliche Kommunikation mit den einschlagenden Stellen oder Berichterstattung an die vorgesetzten höheren Behörde; Pass- und Fremdenpolizei. In den Orten außerhalb der Stadt Friedrichshafen wird der Hafendirektor in den zu seinem Wirkungskreis gehörigen Fällen durch den Ortsvorsteher vertreten. Württembergische Bodensee-Uferorte sind: Friedrichshafen, Manzell, Seemoos, Fischbach, Eriskirch, Langenargen und Kreßbronn.
Nachweis
Staatsarchiv Ludwigsburg, Bestand E 179 II, Büschel 2549.
Autor
Wolfgang Krüger