Förderrichtlinie Förderprogramm „Häfler Zukunftsgrün“

Richtlinie zur Förderung der Klimaanpassung und der biologischen Vielfalt im Stadtgebiet 

1. Förderziel und Zuwendungszweck

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt die Stadt Friedrichshafen mit dem Förderprogramm „Häfler Zukunftsgrün“ Bürgerinnen und Bürger bei der Umsetzung von Maßnahmen die der Klimaanpassung und der Förderung der biologischen Vielfalt im Stadtgebiet dienlich sind. Die Stadt verfolgt damit folgende Ziele:

  • Reduzierung von Hitzebelastungen durch Verschattung und Verdunstung,
  • Schaffung eines attraktiven Wohn- und Arbeitsumfelds,
  • Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für Flora und Fauna,
  • Verbesserung der Luftqualität,
  • Förderung des nachhaltigen Umgangs mit Regenwasser,
  • Minimierung von Risiken durch Hochwasser und Starkregen sowie
  • Entlastung der Entwässerungssysteme.

2. Gegenstand der Förderung, Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Finanzierung wird im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag begrenzt. Alle genannten Beträge sind als Bruttobeträge zu verstehen.

Modul I – Kostenlose u. unverbindliche Erstberatung


Was wird gefördert?
Die Förderung beinhaltet eine standardisierte, kostenlose und unverbindliche Erstberatung durch Kooperationspartnerinnen und –partner. Diese umfasst erste Informationen bezüglich der Umsetzungsmöglichkeiten, der Auswahl von Produkten und der Pflege.

Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form einer Dienstleistung. Je nach Antrag bzw. geplanter Maßnahmen findet die Beratung telefonisch oder persönlich mit einer Beratung im Beratungsbüro oder vor Ort statt. Die Stadt kann auch eine andere Stelle für die Beratung beauftragen.

Modul II – Dachbegrünung


Was wird gefördert?
Die Förderung umfasst die Neuanlage von Dachbegrünungen, sowie die Nachrüstung vorhandener Dachbegrünungen zu Intensiv-, Biodiversitäts- oder Retentionsdächern. Die Förderung der Dachbegrünung erfolgt modular mit kombinierbaren Bausteinen: 

  • Basisbaustein „E“ – Extensive Dachbegrünung
  • Baustein „I“ – Intensive Dachbegrünung (Dachgarten):
    Der Baustein „I“ entspricht einer intensiven Begrünung mit Pflanzen höherer Ordnungen. Das Dach eignet sich dadurch zur Nutzung als Dachgarten und für gärtnerische Tätigkeiten.
  • Baustein „B“ – Biodiversitätsgründach:
    Der Baustein „B“ fördert Maßnahmen, welche einen besonderen Mehrwert für die Biodiversität aufweisen und zusätzlichen Lebensraum für Flora und Fauna bieten.
  • Baustein „R“ – Retentionsgründach:
    Der Baustein „R“ fördert abflussreduzierende und wasserspeichernde Maßnahmen, welche durch Verdunstung die Hitze in der Stadt minimieren, zur Überflutungsvorsorge bei stärkeren Niederschlägen beitragen, die städtischen Entwässerungseinrichtungen entlasten und eine naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung unterstützen.

Handreichungen zur Dachbegrünung mit Pflanzlisten finden Sie unter  www.förderprogramme.friedrichshafen.de → „Häfler Zukunftsgrün“.

Unter welchen Bedingungen wird gefördert?
E – Basisbaustein Extensive Dachbegrünung 

  • Die Substrataufbauhöhe muss mind. 8 cm betragen.
  • Eine zusammenhängende Mindestfläche von mind. 10 m2 ist erforderlich.
  • Eine Sanierung vorhandener Gründächer ist NICHT förderfähig.
  • Zur Minimierung von Mikroplastik: Bei Bitumenbahnen sind nur Produkte mit geringer bis mittlere Mecoprop-Belastung durch Auswaschung (nach VSA-Richtlinie „Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter“, SNR CEN/TS 16637-2) förderfähig. Bei Kunststoffbahnen sind nur Produkte aus FPO (flexible Polyolefine) und EPDM oder mit speziellem Öko-Zertifikat förderfähig. Dichtungsbahnen aus PVC sind NICHT förderfähig.

Hinweis: Auf eine ausreichende Statik, einen ausreichenden Wurzelschutz und eine ausreichende Absturzsicherung im Rahmen der Arbeitssicherheit muss geachtet werden.

I – Baustein Intensive Dachbegrünung (Dachgarten)

  • Die Substrataufbauhöhe muss mind. 30 cm betragen.
  • Es ist eine vielfältige Bepflanzung mit Stauden und Gehölzen (wie ein ebenerdiger Garten) anzulegen.
  • Es ist eine artenreiche Bepflanzung, bestehend aus min. 15 verschiedenen biodiversitätsfördernden, klimaangepassten und bevorzugt gebietsheimischen Pflanzenarten vorzunehmen.
  • Der Anteil nicht begrünter Dachfläche darf max. 20 % (Terrassen, Wege etc.) betragen. Diese sind nicht förderfähig.

B – Baustein Biodiversitätsgründach

  • Es ist eine artenreiche Bepflanzung, bestehend aus min. 25 verschiedenen biodiversitätsfördernden, klimaangepassten und bevorzugt gebietsheimischen Pflanzenarten vorzunehmen.
  • Es sind punktuelle Substratanhügelungen zur Erhöhung der Standortvielfalt mit mind. 30 cm Substratdicke auf min. 20 % der Dachfläche, sowie
  • die Aufwertung der Dachbegrünung auf ca. 30 % der Dachfläche durch weitere „Biodiversitätsstrukturen“, wie z.B. Totholz, Steine, Steinhaufen und Sandlinsen als Versteck- und Nistmöglichkeiten sowie Mulden für temporäre Wasserflächen als Vogel- und Insektentränke anzulegen.

R – Baustein Retentionsgründach

  • Es muss eine Erhöhung der Abflussverzögerung und Wasserspeicherung durch technisch-konstruktive Elemente (z. B. Retentionselemente, Abflussdrossel usw.) erreicht werden.
  • Ein zusätzlicher Retentionsraum von min. 60 l / m² über der Dachabdichtung und unterhalb des Begrünungsaufbaus ist zu schaffen, sowie
  • eine vollflächige Begrünung über dem Retentionsdach zur Steigerung der Verdunstung.

Wieviel und welche Kosten werden gefördert?
Die Fördersätze richten sich nach der Wahl der Bausteine. Der Basisbaustein E (extensive Dachbegrünung) kann einzeln oder kombiniert gefördert werden. Die Förderung zusätzlicher Förderbausteine wird auf die Basisförderung addiert. Im Fall von verpflichtender Dachbegrünung sind nur die zusätzlichen Förderbausteine förderfähig, sobald diese über die Anforderungen aus den bau- und naturschutz-rechtlichen Verpflichtungen hinausgeht. Im Fall von Neubauten und umfassenden Dachsanierungen sind die bestehenden Verpflichtungen zur Dachbegrünung (z.B. Bebauungsplan oder Begrünungssatzung) zu berücksichtigen; hier wird ausschließlich zusätzliche Begrünung (i.d.R. Bausteine B-D) gefördert.

  • E – Basis (extensiv) – Fördersumme Euro/qm: 25 Euro/35 Euro*; Max. Fördersumme in Euro: 5.000 Euro/7.000 Euro*
  • I – Intensivgründach – Fördersumme Euro/qm: 20 Euro/28 Euro*; Max. Fördersumme in Euro:  2.000 Euro/2.800 Euro*
  • B – Biodiversitätsgründach – Fördersumme: Euro/qm 15 Euro/21 Euro*; Max. Fördersumme in Euro:  1.500 Euro/2.100 Euro*
  • R – Retentionsgründach – Fördersumme Euro/qm: 15 Euro/21 Euro* ; Max. Fördersumme in Euro: 1.500 Euro/2.100 Euro*

*In ausgewiesenen wärmebelasteten Bereichen

Förderfähige Kosten:

  • Planungs-, Material- und Baukosten einer Dachbegrünung ab Oberkante der Dachabdichtung nach den anerkannten Regeln der Technik (FLL- Dachbegrünungsrichtlinien) und ausgeführt durch einen anerkannten Fachbetrieb,
  • Planungs-, Material- und Baukosten zur nachhaltigen Verbesserung der Tragfähigkeit (Statik) und Wurzelfestigkeit des Daches von bestehenden Gebäuden zur anschließenden Begrünung sowie für notwendige vorbereitende Maßnahmen (z.B. Kiesdach abräumen),
  • Kosten der Fertigstellungspflege (12 Monate) nach den anerkannten Regeln der Technik (FLL-Dachbegrünungsrichtlinien) und ausgeführt durch einen anerkannten Fachbetrieb
  • Kosten für die Beauftragung eines Statikers zur Eignungsprüfung sind nur bei anschließender Umsetzung der Begrünung förderfähig.

Modul III – Entsiegelung

Was wird gefördert?

Gefördert werden Flächenentsiegelungen zur Herstellung versickerungsfähiger Flächenbeläge inkl. des Rückbaus von Schottergärten (bei einer Anlage vor 2020). Verpflichtende Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Handreichungen zur Vorbereitung, Anlage und Pflege von Entsiegelungen finden Sie unter www.förderprogramme.friedrichshafen.de à „Häfler Zukunftsgrün“.

Unter welchen Bedingungen wird gefördert?

  • Die Mindestfläche der Entsiegelung beträgt mind. 15 m2.
  • Es sind wasserdurchlässigen Beläge herzustellen. Förderfähige wasserdurchlässige Beläge sind offene Rasen und Wiesen sowie begrünte, befestigte Flächen mit mind. 50 % Grünanteil der Gesamtfläche (z.B. Rasterpflaster).

Wieviel und welche Kosten werden gefördert?

Die Förderhöchstsumme pro Objekt und Maßnahme beträgt insgesamt 5.000 €. Aufwendungen werden zu 50 % gefördert. In wärmebelasteten Bereichen ist pro Objekt und Maßnahme ein Zuschuss von insgesamt bis zu 7.000 € möglich. Aufwendungen werden hier zu 70 % gefördert.

Förderfähige Kosten:

  • Substrat, Saatgut, Pflanzmaterial
  • Entsorgungskosten
  • Arbeitsleistungen (inkl. Beratungskosten) einer Fachfirma (Nachweis notwendig, siehe allgemeine Zuwendungsbestimmungen) 

Verpflichtende Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung kann mit Maßnahmen aus den Modulen „Naturnahe Bepflanzung von Gärten“ und „Anlage von Biotopen und Wohnstätten für Tiere“ kombiniert werden.

Modul IV – Fassadenbegrünung

Was wird gefördert?

Die Förderung umfasst die Anlage von boden- und wandgebundenen Fassadenbegrünungen, die über die Anforderung aus bau- oder naturschutzrechtlichen Verpflichtungen hinausgehen.

Unter welchen Bedingungen wird gefördert?

  • Das Mindestvolumen für das durchwurzelte Bodensubstrat beträgt 4 m3.
  • Bei einer wandgebundenen Fassadenbegrünung muss in Summe eine Fläche von mind. 15 m² erreicht werden.
  • Die statische Belastbarkeit der Fassaden muss für eine Begrünung ausreichend sein.
  • Kletterhilfen müssen den Begrünungszweck erfüllen.
  • Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade darf den gestalterischen, straßenrechtlichen, straßenbautechnischen und verkehrlichen Belangen nicht entgegenstehen.
  • Die Belange der Barrierefreiheit sind zu beachten.
  • Etwaige Konflikte mit dem Denkmalschutz sind vor der Antragstellung auszuschließen.

Wieviel und welche Kosten werden gefördert?

Die Förderhöchstsumme pro Objekt und Maßnahme beträgt insgesamt 5.000 €. Aufwendungen werden zu 50 % gefördert. In wärmebelasteten Bereichen ist pro Objekt und Maßnahme ein Zuschuss von insgesamt bis zu 7.000 € möglich. Aufwendungen werden hier zu 70 % gefördert.

Förderfähige Kosten:

  • Planungs-, Material- und Baukosten einer bodengebundenen oder wandgebundenen Fassadenbegrünung nach den anerkannten Regeln der Technik (FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien) und ausgeführt durch einen anerkannten Fachbetrieb.
  • Planungs-, Material- und Baukosten für vorbereitende Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der geplanten Fassadenbegrünung stehen (z. B. Entsiegelungen von Bodenbelägen, Bodenaufbereitung).
  • Kosten der Fertigstellungspflege (24 Monate bei bodengebundener Fassadenbegrünung, 12 Monate bei wandgebundener Fassadenbegrünung) nach den anerkannten Regeln der Technik (FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien) und ausgeführt durch einen anerkannten Fachbetrieb.

Modul V – Regenwasserrückhalt

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Errichtung von Rigolen, die dem Speichern von Regenwasser dienen, sowie Zisternen, die zusätzlich der Nutzung von Regenwasser zur Gartenbewässerung und anderen Zwecken im Freien dienen. Verpflichtende Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Unter welchen Bedingungen wird gefördert?

  • Pro Grundstück ist max. 1 Zisterne förderfähig.
  • Zisternen werden ab einem Volumen von mindestens 1 m3 gefördert.
  • Regenwasser ist unbedingt kühl und lichtgeschützt zu speichern.
  • Zisternen aus PVC sind NICHT förderfähig.
  • Eine Sammlung von Regenwasser von Zink- und Kupferdächern oder Bitumenabdichtungen ist NICHT förderfähig.
  • Es ist auf eine strömungsberuhigte Zulaufleitung für Regenwasser sowie auf einen Überlaufanschluss mit Geruchsverschluss zu achten.
  • In die Zisterne darf keine automatisierte Trinkwassernachspeisung erfolgen.
  • Die Entsorgung des Erdaushubs ist NICHT förderfähig.

Hinweis: Liegt der Speicherüberlauf – bei Anschluss an das Kanalnetz – unterhalb der Rückstauebene, ist die Regenwassernutzungsanlage durch die sachgemäße Installation von technischen Rückstausicherungen gegen die Folgen eines Rückstaus zu sichern. Sofern die Gelände- bzw. Bodeneigenschaften es zulassen, sollte der Überlauf in eine Versickerungsanlage angestrebt werden.

Wieviel und welche Kosten werden gefördert?

Die Förderhöchstsumme pro Objekt und Maßnahme beträgt maximal 5.000 €. Aufwendungen werden zu 50 % gefördert.

Förderfähige Kosten:

  • Planungs-, Material- und Baukosten nach den anerkannten Regeln der Technik.

Modul VI – Naturnahe Bepflanzung von Gärten

Was wird gefördert?

Die Förderung umfasst die Kosten für heimisches Saatgut, für mehrjährige Blühflächen und für heimische Pflanzen inklusive Heckensträuchern und Bäumen. 

Unter welchen Bedingungen wird gefördert?

Es dürfen nur biodiversitätsfördernde, klimaangepasste und bevorzugt gebietsheimische Pflanzen und Gehölze verwendet werden. Die Verwendung von Pflanzenarten der Empfehlungsliste wird angeraten.

  • Die Anpflanzung von Gemüsepflanzen ist NICHT förderfähig.
  • Materialien zur Pflanzung (wie z.B. Töpfe oder Erde) und die Pflege der Pflanzungen sind NICHT förderfähig.

Wieviel und welche Kosten werden gefördert?

Die Förderhöchstsumme pro Objekt und Maßnahme beträgt maximal 2.000 €. Aufwendungen werden zu 50 % gefördert.

Förderfähige Kosten:

  • Saatgut, Setzlinge, Stauden, Gehölze und Bäume
  • Arbeitsleistungen einer Fachfirma (Nachweis notwendig, siehe allgemeine Zuwendungsbestimmungen)

Modul VII – Anlage von Biotopen und Wohnstätten für Tiere

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen zur Anlage von Biotopen und Wohnstätten tierischer Stadtbewohner. Die Förderung umfasst die Kosten für Material und ggf. für die Ausführung. 

Baustein „Q“ – Quartiere für Fledermäuse
Der Baustein „F“ fördert den Kauf bzw. das Material für externe Fledermauskästen, sowie die Anlage von Spaltenquartieren, integriert in die Fassade als Teil einer Gebäudesanierung oder die Anlage von Wärmeglocken und Spaltenquartieren in Dachböden.

Baustein „N“ – Nisthilfen für Vögel
Der Baustein „V“ fördert die Anschaffung von Vogelnisthilfen (für Halbhöhlenbrüter wie Grauschnäpper und Höhlenbrüter wie Meisen, Spatzen und Stare), Mehlschwalben-Nisthilfen (inkl. Kotbrettchen) und Mauersegler-Nisthilfen an Gebäuden und die Anlage von Spaltenquartieren, integriert in die Fassade als Teil einer Gebäudesanierung.

Baustein „T“ –Stein- und Trockenbiotope für Eidechsen und Schmetterlinge
Der Baustein „T“ fördert die Anlage von Biotopen wie Steingärten, Trockenmauern, Lesesteinhaufen und den dafür benötigten Pflanzen, sowie dafür benötigte Arbeitsleistungen.

Baustein „F“ – Feuchtbiotope (inkl. Kleingewässer und Teiche) für Frösche, Kröten und Libellen
Der Baustein „F“ fördert die Anlage naturnah gestalteter Kleingewässer, den Kauf der dafür benötigten Materialien und Pflanzen, sowie der dafür benötigten Arbeitsleistungen.

Hinweis: Die Maßnahmen in Modul „VII“ können mit Maßnahmen in „II“ bis „VI“ gekoppelt sein, um zu gewährleisten, dass das Umfeld des gestalteten Biotops tierfreundlich ist. 

Handreichungen zur Vorbereitung, Anlage und Pflege von Vogel- und Fledermauskästen, Naturteichen, Insektenhotels und Trockenbiotopen finden Sie unter www.förderprogramme.friedrichshafen.de → „Häfler Zukunftsgrün“.

Wieviel und welche Kosten werden gefördert?

Die Förderhöchstsumme für die Anlage von Biotopen und Wohnstätten beträgt insgesamt maximal 2.000 €.

Q – Baustein Quartiere für Fledermäuse 
Wir bezuschussen zu 100 % bis maximal 300 €.

Förderfähige Kosten:

  • Fledermauskästen
  • Planungs-, Material- und Baukosten bei der Anlage von Spaltenquartieren integriert in die Fassade als Teil einer Gebäudesanierung
  • Planungs-, Material- und Baukosten bei der Anlage von Wärmeglocken und Spaltenquartieren in Dachböden

N – Baustein Nisthilfen für Vögel 
Wir bezuschussen zu 100 % bis maximal 300 €.

Förderfähige Kosten:

  • Nisthilfen
  • Planungs-, Material- und Baukosten bei der Anlage von Spaltenquartieren integriert in die Fassade als Teil einer Gebäudesanierung

T – Baustein Stein- und Trockenbiotope für Eidechsen und Schmetterlinge
Die Förderhöchstsumme pro Objekt und Maßnahme beträgt insgesamt 1.000 €. Aufwendungen werden zu 50 % gefördert. 

Förderfähige Kosten:

  • Stein- und Pflanzmaterial
  • Arbeitsleistungen einer Fachfirma (Nachweis notwendig, siehe allgemeine Zuwendungsbestimmungen)

F – Baustein Feuchtbiotope (inkl. Kleingewässer) für Frösche, Kröten und Libellen
Die Förderhöchstsumme pro Objekt und Maßnahme beträgt insgesamt 1.000 €. Aufwendungen werden zu 50 % gefördert. 

Förderfähige Kosten:

  • Teich- und Pflanzmaterial
  • Arbeitsleistungen einer Fachfirma (Nachweis notwendig, siehe allgemeine Zuwendungsbestimmungen)

Modul VIII – Pflege von Großbäumen

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Begutachtung von Großbäumen durch einen qualifizierten Baumkontrolleur sowie sich daraus ergebende Maßnahmen, die der langfristigen Baumgesundheit dienen. Die Maßnahmen sind ergänzend zu den sich ergebenden Erhaltungspflichten aus der Baumschutzsatzung. 

Unter welchen Bedingungen wird gefördert?

  • Der Baum muss eine der folgenden Kriterien erfüllen:
  • ortsbildprägende Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm gemessen in 100 cm Höhe über dem vorhandenen Erdboden bzw. direkt unter dem Kronenansatz, wenn dieser tiefer liegt,
  • Eiben und Hainbuchen mit einem Mindeststammumfang von 80 cm gemessen in 100 cm Höhe über dem vorhandenen Erdboden bzw. direkt unter dem Kronenansatz, wenn dieser tiefer liegt oder
  • mehrstämmige Laubbäume, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 100 cm in 100 cm Höhe beträgt.
  • Es sind max. 5 Bäume pro Grundstück und Antrag förderfähig.
  • Es ist max. eine Begutachtung je Baum in einem Zeitraum von 5 Jahren förderfähig.Die Maßnahmen sind fachgerecht gemäß der gültigen Fassung der ZTV Baumpflege der FLL durchzuführen. Ein Nachweis darüber ist vorzulegen.
  • Lichtraumprofilschnitte, Totholzentfernung, die Entsorgung des Schnittguts und ähnliche Maßnahmen sind NICHT förderfähig.

Wieviel und welche Kosten werden gefördert?

Die Förderhöchstsumme pro Baum beträgt max. 500 €. Aufwendungen werden zu 50 % gefördert. Pro Grundstück werden maximal 5 Bäume gefördert.

Förderfähige Kosten:

  • Begutachtung hinsichtlich der Erhaltungspflege durch einen qualifizierten Baumkontrolleur inkl. der Beratung zu ggf. notwendigen Maßnahmen
  • Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Baumgesundheit

3. Zuwendungsempfänger und -empfängerinnen

  1. Eigentümer/-gemeinschaften inkl. Baugesellschaften von Wohngebäuden und gewerblichen Liegenschaften
  2. Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter eben dieser Gebäude mit Zustimmung der Eigentümer-/gemeinschaften
  3. Kleinst- und Kleinunternehmen bis 49 tätige Personen und bis 2 Mil. EUR Jahresumsatz (gem. Definition des Statistische Bundesamtes)
  4. Vereine, Initiativen, Kirchen und gemeinnützigen Institutionen

Das Programm gilt nicht für die Beteiligungs- und Stiftungsunternehmen der Stadt Friedrichshafen.

4. Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

  1. Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Pro Jahr ist nur eine Antragsstellung pro Objekt zulässig. Für die Antragstellung ist der bestehende Vordruck zu verwenden. Diesen erhalten Sie unter www.förderprogramme.friedrichshafen.de oder in der Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen.
  2. Gefördert werden Neuanlagen sowie Umgestaltungen.
  3. Zuwendungen werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
  4. Der oder die Antragstellende muss Eigentümerin/Eigentümer, Mieterin/Mieter, Pächterin/Pächter oder Bevollmächtigte der Fläche sein. Es obliegt dem Antragstellenden, ggf. das Einvernehmen über die Maßnahmen mit der Eigentümerin/dem Eigentümer/den Miteigentumshaltenden der Fläche sicherzustellen. Eine Haftung der Stadt Friedrichshafen ist ausgeschlossen.
  5. Über die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie entscheidet die Stadt Friedrichshafen. Der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt sein; die Beauftragung von Leistungen gilt bereits als Maßnahmenbeginn.
  6. Maßnahmen nach Ziffer 1 im Sinne der Richtlinie sind mit der Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt abzustimmen und werden nach deren Umsetzung zur Abrechnung, ggf. vor Ort, abgenommen.
  7. In besonderen ökologischen oder mit öffentlichem Interesse begründeten Einzelfällen kann von der Förderhöchstgrenze abgewichen werden.
  8. Maßnahmen, die auf Grundlage einer öffentlichen und/oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind, z.B. als Bauauflagen, sind von der Förderung ausgenommen.
  9. Die Maßnahmen dürfen Festsetzungen eines Bebauungsplanes und gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzrechts nicht widersprechen.
  10. Die Maßnahmen sind auf Dauer anzulegen und müssen im Sinne der Nachhaltigkeit mindestens zehn Jahre bestehen bleiben.
  11. Der Anspruch auf Förderung erlischt nach 18 Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsschreibens. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig um maximal 6 Monate verlängert werden.
  12. Zuschüsse werden erst ab einer Höhe von 200 €, ausgenommen Fledermauskästen und Vogelnisthilfen, ausgezahlt oder in Form von Sachleistungen gewährt (Bagatellgrenze).
  13. Für alle förderfähigen Kosten müssen Rechnungen und Nachweise eingereicht werden.
  14. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

5. Bestimmungen zur Nachhaltigkeit

  1. Als Pflanzsubstrate sind torffreie Materialien zu verwenden.
  2. Verwendete Holzmaterialien sind aus nachhaltiger Forstwirtschaft zu beziehen.
  3. Bei der Umsetzung der Maßnahmen soll die Entwicklung von Mikroplastik vermieden werden.
  4. Der Einsatz von Pestiziden ist nicht zulässig.
  5. Eine Düngung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und nach Möglichkeit mit organischen Düngern durchzuführen.

6. Antrags- und Förderverfahren

  1. Die Stadt Friedrichshafen erfasst alle Anträge nach Eingang und prüft diese auf Eignung zur Förderung der Klimaanpassung sowie der biologischen Vielfalt im Siedlungsbereich des Stadtgebiets Friedrichshafen.
  2. Erst nach Eingangsbestätigung kann mit den Maßnahmen begonnen werden.
  3. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt, wenn die Maßnahme umgesetzt ist. Der Antragssteller oder die Antragstellerin teilt den Abschluss der Maßnahmen mit und legt die zugehörigen Nachweise, wie Rechnungen oder Zeitaufstellungen vor. Nach Abnahme der Maßnahmen, ggf. vor Ort, werden die Zuschüsse ausbezahlt.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt ab 01.04.2024 in Kraft.

8. Kontakt

Stadt Friedrichshafen
Amt für Stadtplanung und Umwelt
Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt
- Klimaanpassungsmanagement –
umwelt@friedrichshafen.de
www.klimastadt.friedrichshafen.de