Rechtsverordnung Bewohnerparken

Rechtsverordnung zur Regelung von Bewohnerparken und den Gebühren von Bewohnerparkausweisen

Aufgrund von § 6 a Absatz 5 a Satz 2 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBI. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBI. Nr. 56), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO) vom 14. Juli 2021 erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Im Stadtgebiet Friedrichshafen werden für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel, die als Bewohnerparkgebiete nach § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a der Straßenverkehrsordnung ausgewiesen und gekennzeichnet sind, Gebühren nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung erhoben. Gebühren werden auch erhoben, wenn für einen bereits ausgestellten Bewohnerparkausweis ein Ersatzdokument ausgestellt wird oder Änderungen eingetragen werden.

Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung eines Parkstandes innerhalb der Bewohnerparkzone.

§ 2 Parkzonen für Bewohnerparken

In zehn Parkzonen wird Bewohnerparken in Friedrichshafen angeboten: Hofen, Am Riedlewald, Oststadt, Schwabstraße Süd, Schwabstraße Nord, Schillerstraße, Nördliche Innenstadt, Hinterer Hafen, Hauffstraße und Olgastraße Süd.

Die Einteilung der Zonen ist der Anlage 1 zu entnehmen, welche Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.

§ 3 Gebührenpflicht

  1. Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung erhoben.
  2. Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,
    1. die den Antrag gestellt hat,
    2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche oder
    elektronische Erklärung übernommen hat,
    3. welche für die Gebührenschuld anderer haftet.
  3. Mehrere Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.

§ 4 Gebühren für Bewohnerparkausweise

  1. Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann nur für den Zeitraum eines Jahres beantragt werden. Ein neuer Bewohnerparkausweis kann maximal einen Monat vor Ablauf des alten beantragt werden. Die Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wird wie folgt festgelegt:
    Ab dem 01.03.2024 eine Jahresgebühr von 120,00 €
  2. Für das Ausstellen eines Ersatzdokumentes sowie für die Eintragung von Änderungen werden folgende Gebühren erhoben:
    Für jede Änderung oder Ausstellung des Ersatzdokumentes 5,00 €
  3. Für die Berechnung der Gebühr ist der Zeitpunkt der Ausstellung maßgeblich. Unter Änderungen fallen insbesondere der Umzug in ein anderes Parkgebiet oder ein Fahrzeugwechsel. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises nach Nummer 1 wird durch eine Änderung nicht berührt. Entfällt der Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis vor Ende der Laufzeit, werden bereits für die Zukunft gezahlte Gebühren nicht erstattet.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung des Bewohnerparkausweises.
  2. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.

§ 6 Inkrafttreten

Die Rechtsverordnung zur Regelung von Bewohnerparken und den Gebühren von Bewohnerparkausweisen tritt am 01. März 2024 in Kraft.

Friedrichshafen, den 19.02.2024
Andreas Brand
Oberbürgermeister