Satzung der Stadt Friedrichshafen über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührensatzung) vom 24.03.2025
Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat am 24.03.2025, auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und des § 6a des Straßengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Parkgebühren auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Friedrichshafen.
§ 2 Gebührenpflicht
Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Friedrichshafen wird eine nach Gebührenzonen gestaffelte Parkgebühr erhoben. Parkgebührenpflicht besteht in:
- Zone 1 (gelbe Zone), ohne Parkplatz Hinterer Hafen: Werktags von 8 – 20 Uhr
- Zone 1 (gelbe Zone), nur Parkplatz Hinterer Hafen: Täglich von 8 – 24 Uhr
- Zone 2 (rote Zone): Werktags von 8 – 20 Uhr
- Bäderzone im Zeitraum 01.04. – 30.09.: Werktags von 8 – 18 Uhr
- Campus-Zone: Werktags von 8 – 18 Uhr
§ 3 Parkgebührenzonen
- Parkgebührenzone 1 (gelbe Zone) umfasst alle in § 3 Abs. 2 der Satzung nicht genannten, aber in der Anlage (Übersichtsplan über Parkzonen) gekennzeichneten Straßenzüge. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
- Als Parkgebührenzone 2 (rote Zone) im Sinne von § 3 Abs. 2 der Satzung gilt das Gebiet: Charlottenstraße mit den direkt angrenzenden Straßen, begrenzt im Norden durch die Wendelgardstraße, im Süden durch die Bismarckstraße, im Westen durch die Riedleparkstraße und im Osten durch die Ailinger Straße. Ebenso die Möttelistraße, Metzstraße, die Werastraße mit Erweiterung der nördlichen Werastraße (im Zentrum Hofen).
- Als Parkgebührenzone „Campus-Zone“ im Sinne von § 3 Abs. 3 der Satzung gilt das Areal im Fallenbrunnen nach der Zufahrt von der Hochstraße, L 328 b im Nordosten sowie ab Zonenbeginn Fallenbrunnen aus Richtung Glärnischstraße im Süden.
- Als Parkgebührenzone „Bäderzone“ gelten die Parkplätze beim Wellenbad Ailingen, Strandbad Friedrichshafen, Frei- und Seebad Fischbach, Freizeitgelände Manzell und in der Strandbadstraße am Fildenplatz.
§ 4 Parkgebühren
- Die Parkgebühren der Gebührenzone 1 (gelbe Zone), inklusive Parkplatz hinterer Hafen, betragen ab dem 01.05.2025 4,0 Cent/Minute. Die Höchstgebühr beträgt 17,00 Euro/Tag.
- Die Parkgebühren in der Gebührenzone 2 (rote Zone) betragen 2,2 Cent/Minute. Die Höchstparkdauer ist ab dem 01.05.2025 auf 60 Minuten beschränkt.
- Die Parkgebühren in der Bäderzone betragen ab dem 01.05.2025 40 Cent/Stunde. Die Höchstgebühr beträgt 3,00 Euro/Tag. Die Mindestgebühr beträgt 40 Cent.
- Die Parkgebühren in der Campus-Zone betragen 1,00 Euro/Stunde. Die Höchstparkdauer ist werktags von 8 - 18 Uhr auf 3 Stunden beschränkt.
§ 5 Gebührenerhebung durch Dritte
- Die Stadt Friedrichshafen ist berechtigt, einen externen Dienstleister (z.B. EasyPark GmbH) damit zu beauftragen, die Parkgebühren gem. §§ 1-4 der Parkgebührensatzung, die per Mobiltelefon bezahlt werden, zu berechnen, die Gebühren entgegenzunehmen und an die Stadt Friedrichshafen abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt Friedrichshafen zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen.
- Die von diesen Anbietern erhobenen Parkgebühren werden nach § 4 berechnet. Bei Kurzzeitgebühren erfolgt die Berechnung minutengenau, d. h. anteilig je angefangener Minute. Der Endbetrag der Parkgebühr wird auf volle Cent-Beträge kaufmännisch gerundet.
§ 6 Inkrafttreten
- Die Satzung tritt zum 01.05.2025 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisherige Parkgebührensatzung in der Fassung vom 21.03.2022 außer Kraft gesetzt.
Friedrichshafen, den 24.03.2025
gez. Simon Blümcke
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage/Karte: Parkraumkonzept November 2024