Alle wichtigen Infos zur Hundehaltung in Friedrichshafen: www.friedrichshafen.de/hunde
Präambel
Die Stadt Friedrichshafen stellt die Fläche zur Nutzung als Hundefreilauffläche zur Verfügung. Hunde dürfen sich hier unangeleint und frei, aber nicht unkontrolliert, bewegen. Dies gilt auch für Hunde, die gemäß Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für den Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) maulkorb- und leinenpflichtig sind. Ein Maulkorb muss von diesen Hunden aber weiterhin getragen werden. Zuwiderhandlungen gegen die Haus- und Benutzungsordnung führen im Wiederholungsfalle zwingend zum Ausschluss von der Nutzung. Die Polizeiverordnung der Stadt Friedrichshafen findet mit Ausnahme des Leinenzwangs Anwendung.
Um eine konfliktfreie und sichere Nutzung der Fläche zu gewährleisten, sind folgende Voraussetzungen und Regeln zu beachten:
- Nutzung der Hundewiese
- Das Gelände darf lediglich als Hundespielwiese genutzt werden.
- Jedwede andere Nutzung, insbesondere die kommerzielle Nutzung durch das Durchführen von Hundetrainingskursen o. Ä., ist nicht gestattet.
- Die Hundewiese darf von 7 Uhr bis 21 Uhr genutzt werden.
- Voraussetzung für die Nutzung der Hundewiese ist das Bestehen einer gültigen Hundehaftpflicht-Versicherung.
- Die Hundewiese darf nur mit sozialisierten Hunden und nur in Begleitung einer Aufsichtsperson betreten werden. Diese muss den Hund ständig im Blick behalten und eingreifen, wenn die Situation dies erfordert.
- Kinder unter 16 Jahren zählen nicht als Aufsichtsperson. Diesen ist der Zutritt daher auch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. Diese ist in diesem Fall auch zur Aufsicht des Kindes verpflichtet. Kindern ist das Spielen auf der Hundewiese untersagt.
- Vor dem Tor zur Hundewiese sind die Hunde beim Betreten und bei dem Verlassen des Geländes anzuleinen. Das Tor ist nach dem Betreten und nach dem Verlassen der Hundewiese zu schließen.
- Die Mitnahme von Glas und die Mitnahme bzw. der Verzehr von Alkohol oder Speisen ist untersagt. Die Mitnahme und der Verzehr von normalen Getränken in Plastikflaschen sind gestattet. Es herrscht Rauchverbot.
- Alle Nutzer des Geländes müssen sich so verhalten, dass kein Dritter, keine Anrainer und kein anderer Hund gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt werden.
- Störender Lärm (auch lautes Dauergebell) ist zu vermeiden.
- Es ist nicht gestattet, ortsfeste Aufbauten wie Parcours, Hindernisse, Unterstände, etc. zu errichten. Aufbauten, die nach Nutzung unverzüglich wieder entfernt werden, sind gestattet.
- Umgang mit dem Hund
- Sozialisierte Hunde dürfen im eingezäunten Bereich ohne Leine laufen, sofern sie jederzeit durch eine Aufsichtsperson kontrollier- und abrufbar sind.
- Läufige Hündinnen sowie kranke Hunde mit ansteckenden Krankheiten haben zu der Hundewiese keinen Zutritt.
- Aus Tierschutzsicht umstrittene Erziehungshilfsmittel wie Stachel-, Würge-, Elektrohalsbänder o. Ä. sind auf der Hundewiese nicht gestattet.
- Sollten in der Wiese Löcher durch Buddeleien des Hundes entstehen, so ist die Aufsichtsperson verpflichtet, diese unverzüglich zu schließen.
- Das Füttern des eigenen Hundes oder fremder Hunde ist auf der Wiese nicht gestattet.
- Zur Vermeidung von Verunreinigungen durch Hundekot bzw. -urin sollten die Aufsichtspersonen die Hunde vor Besuch der Hundewiese urinieren und koten lassen.
- Sollte der Hund gleichwohl auf der Hundewiese sein Geschäft verrichten, so ist der Hundekot unverzüglich aufzusammeln und in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
- Hunde müssen geimpft, entwurmt und frei von ansteckenden Krankheiten sein.
- Anderweitiger Müll ist ebenfalls in den vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
- Haftung
- Das Betreten und die Nutzung der Hundewiese erfolgt auf eigene Gefahr.
- Die Stadt Friedrichshafen haftet nicht für Schäden gegenüber Hundehalterinnen und Hundehalter und Dritten.
- Jeder Nutzer haftet für seinen Hund und das von ihm ausgehende Risiko persönlich.
- Die Ausbruchssicherheit des Geländes wird nicht garantiert.
- Ein Winterdienst ist nicht eingerichtet.
Friedrichshafen, den 13. März 2025
Stadt Friedrichshafen
Amt für Vermessung und Liegenschaften