Geschäftsordnung für den Integrationsbeirat der Stadt Friedrichsafen
20.06.2023
Präambel
Friedrichshafen versteht sich als eine weltoffene Stadt und erkennt die sozialen, kulturellen und ökonomischen Potenziale und Leistungen der in der Stadt lebenden Menschen mit Migrationshintergrund an.
Der Integrationsbeirat strebt die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund am sozialen, kulturellen und politischen Leben an und tritt gegen jegliche Art von Ausgrenzung, Diskriminierung und Rassismus ein.
Der Integrationsbeirat versteht sich zum einen als Mittler zwischen Zielgruppe und Gemeinderat bzw. Stadtverwaltung, zum anderen vertritt er die Belange der Einwohnenden mit Migrationshintergrund und bringt deren Interessen, Bedürfnisse und Erfahrungen in den kommunalen Entscheidungsprozess ein. Damit hat er beratenden Charakter für den jeweiligen zuständigen Ausschuss des Gemeinderats, insbesondere für den Kultur- und Sozialausschuss.
Der Integrationsbeirat arbeitet unabhängig und ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral.
1 Im Sinne der geschlechtergerechten Formulierung werden in diesem Text abwechselnd die weibliche und die männliche Form benutzt.
- Allgemeine Bestimmungen
- Aufgaben und Inhalte
Der Integrationsbeirat berät über alle integrationspolitisch relevanten Fragestellungen und übermittelt Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen an den jeweils zuständigen Ausschuss des Gemeinderats.
Verhandlungsgegenstände, die von der Verwaltung als integrationspolitisch relevant eingestuft werden, werden im Integrationsbeirat vorberaten, bevor sie für die Tagesordnung der zuständigen Ausschüsse oder des Gemeinderats vorgeschlagen werden.
Der Integrationsbeirat berät die ihm von der Verwaltung zur Vorberatung übertragenen Verhandlungsgegenstände und entscheidet darüber. Diese Entscheidung wird als Votum an den zuständigen Ausschuss gegeben. Dieses Votum wird vom Gemeinderat und seinen Ausschüssen beraten und eine Entscheidung dazu herbeigeführt. Bei Beschlüssen entgegen des Votums des Integrationsbeirats werden diese transparent kommuniziert.
Ebenso greift der Beirat eigeninitiativ aktuelle Themen aus den Bereichen Integration und Migration auf.
Der Integrationsbeirat kann insbesondere in die Entscheidung über die Aufnahme von Migranten- und interkulturellen Vereinen in die städtische Kulturvereinsförderung bzw. deren Ausschluss aus der Förderung sowie über die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Förderung einbezogen werden. Gleiches gilt für die Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Angebote und Maßnahmen sowie Kauf- und Baukostenzuschüsse im Bereich Integration.
Der Integrationsbeirat begleitet die Umsetzung des Integrationsplans für die Stadt Friedrichshafen.
Für die Dauer des Projekts „Partnerschaft für Demokratie Friedrichshafen“ übernimmt der Integrationsbeirat die Funktion des Begleitausschusses. Der Begleitausschuss ist für die strategische Planung und Organisation zuständig und schreibt das strategische Gesamtkonzept regelmäßig fort. Er legt die Eckpunkte der Gesamtstrategie nach Beratung in der jährlichen Demokratiekonferenz fest und entscheidet, welche Einzelmaßnahmen aus dem Aktions- und Initiativfonds der Zielerreichung dienen und spricht jeweils eine Förderempfehlung aus. - Finanzen
Dem Integrationsbeirat sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Die Mittelbewirtschaftung erfolgt über das Amt für Soziales, Familie und Jugend. - Zusammensetzung
Der Integrationsbeirat setzt sich zusammen aus Vertretenden von Fraktionen, Verwaltung und in der Integrationsarbeit aktiven Trägern sowie der geschäftsführenden Schulleitung und sachkundigen Einwohnenden mit Migrationshintergrund.
Die Leitung des Amts für Soziales, Familie und Jugend hat den Vorsitz und ist stimmberechtigtes Mitglied. Bei Verhinderung übernimmt der oder die städtische Integrationsbeauftragte den Vorsitz.
Die Anzahl der Vertretenden der Fraktionen wird im Zuge der Neukonstituierung des Gemeinderats nach der Kommunalwahl vom Ältestenrat festgelegt. Das städtische Jugendparlament entsendet zwei Vertretende. Diese haben auch Stimmrecht.
Folgende in der Integrationsarbeit aktiven Träger haben jeweils einen Sitz:
- Caritas Bodensee-Oberschwaben
- Christliches Jugenddorfwerk (CJD) Bodensee-Oberschwaben
- Diakonisches Werk des Evangelischen Kirchenbezirks Ravensburg
- Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bodenseekreis
- Johanniter-Unfall-Hilfe Bodenseekreis
- Volkshochschule Stadt Friedrichshafen
Die Zahl der Sitze für sachkundige Einwohnerinnen mit Migrationshintergrund beträgt laut Gemeinderatsbeschluss vom 21.10.2019 acht.
Der Beirat kann je nach Handlungsfeld und Thema weitere Akteure zur Beratung hinzuziehen, z. B.:
- Arbeit: Agentur für Arbeit/Jobcenter
- Sport/Kultur: Stadtsportverband/Kulturbüro
- Bildung: Zeppelin-Universität/Duale Hochschule Baden-Württemberg/Kindertagesstätten-Abteilung des Amts für Bildung und Betreuung und Sport
-Gesundheit: Gesundheitsamt/andere Träger des Gesundheitswesens
- Extremismusprävention: Koordinierungs- und Fachstelle von „Demokratie leben“/Polizei, Antidiskriminierungsstelle - Besetzungsverfahren
Die Die Vertretenden der Fraktionen, des Jugendparlaments und die Vertretenden der in der Integrationsarbeit aktiven Träger werden von diesen benannt.
Die sachkundigen Einwohnenden mit Migrationshintergrund werden von einer Jury, bestehend aus der Leitung des Amts für Soziales, Familie und Jugend, der oder des städtischen Integrationsbeauftragten und einem langjährigen ehemaligen Mitglied des Integrationsbeirats oder einer seiner Vorgänger-Gremien ausgewählt und vom Gemeinderat in den Integrationsbeirat berufen.
Die Möglichkeit, sich für den Integrationsbeirat zu bewerben, wird öffentlich bekannt gemacht. Die Bewerbenden reichen bei der oder dem städtischen Integrationsbeauftragten ein Profil ein und stellen sich persönlich o.g. Jury vor.
Die Bewerberinnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Migrationshintergrund nach Art. 1 § 4 Abs. 1 Partizipations- und Integrationsgesetz Baden-Württemberg (Alle zugewanderten und nicht zugewanderten Ausländerinnen oder Ausländer, alle nach 1955 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Deutschen und alle Deutschen mit zumindest einem nach 1955 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Elternteil.)
- Hauptwohnsitz in Friedrichshafen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache
Des Weiteren werden folgende Kriterien berücksichtigt:
- Akzeptanz innerhalb der jeweiligen community
- Erfahrungen bzgl. der Zusammenarbeit in der Vergangenheit
- Mitgliedschaft in Vereinen/bisheriges Engagement
Eine heterogene und ausgewogene Zusammensetzung der Mitglieder mit Migrationshintergrund hinsichtlich ihres Alters, Geschlechts, ihrer Herkunft und ihren Interessensschwerpunkten wird angestrebt.
Die Auswahljury stellt dem Gemeinderat eine Gesamtliste der vorgeschlagenen Bewerbenden zur Beschlussfassung vor. Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat eine Nachrückliste. - Vertretungsregelung
Die Fraktionen und die in der Integrationsarbeit aktiven Träger haben die Möglichkeit, Stellvertretungen zu benennen.
Die Mitglieder mit Migrationshintergrund werden bei Nichtteilnahme an den Sitzungen des Integrationsbeirats nicht vertreten. - Amtszeit
Die Amtszeit des Integrationsbeirats ist gekoppelt an die des Gemeinderats. - Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Integrationsbeirat und Nachrückverfahren
- Die Vertretenden der Fraktionen und des Jugendparlaments scheiden aus, wenn sie aus dem Gemeinderat bzw. dem Jugendparlament ausscheiden. Die Nachrückenden werden von den Fraktionen bzw. dem Jugendparlament benannt.
Die Vertretenden der in der Integrationsarbeit aktiven Träger scheiden aus, wenn ihr Arbeitsverhältnis beim Träger endet. Die Nachrückenden werden von den Trägern benannt. Das gleiche gilt für die geschäftsführende Schulleitung.
Die sachkundigen Einwohnenden scheiden aus, wenn sie
- ihren Hauptwohnsitz nicht mehr in Friedrichshafen haben,
- an drei Sitzungen in Folge unentschuldigt fehlen.
Scheidet ein sachkundiger Einwohnender mit Migrationshintergrund aus, wird der freiwerdende Platz entsprechend der Reihenfolge der Nachrückliste besetzt. Der Integrationsbeirat entscheidet über den Vorschlag mit einfacher Mehrheit. - Die Vertretenden der Fraktionen bzw. des Jugendparlaments und die sachkundigen Einwohnenden können außerdem ihr Ausscheiden aus dem Beirat analog § 16 GemO aus wichtigem Grund beantragen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Beirat. Für die Nachfolge gelten die Regeln gem. 1.7.1.
- Die Vertretenden der Fraktionen und des Jugendparlaments scheiden aus, wenn sie aus dem Gemeinderat bzw. dem Jugendparlament ausscheiden. Die Nachrückenden werden von den Fraktionen bzw. dem Jugendparlament benannt.
- Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist beim städtischen Integrationsbeauftragen, Abteilung Integration des Amts für Soziales, Familie und Jugend angesiedelt.
Die Geschäftsstelle erledigt die organisatorische Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, regelt die rechtzeitige Zustellung von Einladungen und Informationen und fertigt die Niederschrift.
Die Sitzungsleitung unterstützt den Integrationsbeirat, indem sie auf Tagesordnungen und Vorlagen mit integrationsrelevanten Themen, die in den gemeinderätlichen Gremien der Stadt Friedrichshafen behandelt werden, hinweist. Sie informiert den Integrationsbeirat frühzeitig über Vorgänge in der Verwaltung, die integrationsrelevante Themen betreffen. - Öffentlichkeitsarbeit
Die Öffentlichkeitsarbeit des Integrationsbeirats ist mit dem Amt für Soziales, Familie und Jugend und der Pressestelle abzustimmen.
- Aufgaben und Inhalte
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Integrationsbeirates entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.- Verpflichtung bei Eintritt
Die oder der zuständige Beigeordnete bzw. bei Verhinderung die Sitzungsleitung verpflichtet die Mitglieder des Integrationsbeirats in der konstituierenden Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
Sollte ein Mitglied in der konstituierenden Sitzung verhindert sein, wird die Verpflichtung in der nächstmöglichen Sitzung durch die Sitzungsleitung nachgeholt.
Sitzungsgeld
Laut Gemeinderatsbeschluss vom 28.01.2019 erhalten die sachkundigen Einwohnenden ein Sitzungsgeld von 12,50 Euro. - Teilnahme an den Sitzungen
Die Mitglieder des Integrationsbeirats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie die Geschäftsstelle des Integrationsbeirats rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. - Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Integrationsbeirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind sie solange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis die Sitzungsleitung sie von der Schweigepflicht entbindet oder die betreffenden Beschlüsse in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntgegeben worden sind. - Ausschluss wegen Befangenheit
Bringt eine Entscheidung einem Mitglied des Integrationsbeirats ihm selbst oder seinem Arbeitgeber einen unmittelbar persönlichen Vorteil oder Nachteil, darf es weder beratend noch entscheidend bei diesem Tagesordnungspunkt mitwirken. Die Bestimmungen des § 18 GemO gelten entsprechend.
- Verpflichtung bei Eintritt
- Sitzungen
- Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Integrationsbeirats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern.
Zu den öffentlichen Sitzungen des Integrationsbeirats haben interessierte Personen Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten.
Der Beirat kann anstelle von Sitzungen auch nichtöffentliche Klausurtagungen durchführen. - Einberufung
Der Integrationsbeirat tagt drei bis vier Mal im Jahr. Die Sitzungstermine werden am Ende eines Kalenderjahres für das darauffolgende Jahr bekannt gegeben.
Der Integrationsbeirat wird von der Geschäftsstelle schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Mit der Einladung werden alle für die Sitzung relevanten Unterlagen versandt.
Die Sitzungstermine sowie die öffentlichen Tagesordnungspunkte werden rechtzeitig in der örtlichen Presse sowie auf der Internetseite der Stadtverwaltung Friedrichshafen bekannt gegeben.
Eine zusätzliche Sitzung ist einzuberufen, wenn die Mitglieder dies mehrheitlich beschließen.
In Notfällen kann der Integrationsbeirat ohne Frist formlos unter Angabe der Verhandlungsgegenstände von der Sitzungsleitung einberufen werden. - Tagesordnung
Die Tagesordnung wird von der Geschäftsstelle erstellt. Mitglieder des Integrationsbeirats können Vorschläge für Tagesordnungspunkte bis zu zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung bei der Geschäftsstelle einreichen. - Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
Die Beschlussfähigkeit des Integrationsbeirats ist mit 50 Prozent der Sitze plus eins erreicht.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Der Integrationsbeirat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird.
Wahlen werden mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
In dringenden Angelegenheiten ist die Beschlussfassung über einen Antrag im Umlaufverfahren auf elektronischem Wege per Mail zulässig. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der innerhalb der gesetzten Rückmeldefrist abgegebenen Ja- oder Nein- Stimmen dem Antrag zustimmt. Zustimmungserklärungen unter Vorbehalt, Bedingungen oder Abänderungen zählen nicht als Zustimmung.
- Öffentlichkeit
- Niederschrift
- Führung der Niederschrift
Über jede Sitzung ist durch die Geschäftsstelle eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls zu fertigen. - Inhalt der Niederschrift
In die Niederschrift sind aufzunehmen:
- Name der Sitzungsleitung
- Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Integrationsbeirats
- falls zutreffend, Namen der im Einzelfall wegen Befangenheit ausgeschlossenen Mitglieder
- falls zutreffend, Namen der eingeladenen Gäste
- Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
- Gegenstände der Verhandlung, gefasste Beschlüsse und Empfehlungen sowie Abstimmungs- und Wahlergebnisse
Die Sitzungsleitung und jedes Mitglied können jederzeit verlangen, dass ihre Stellungnahme zum Beratungsgegenstand, ihre Abstimmung oder die Begründung ihrer Abstimmung in der Niederschrift festgehalten werden. - Bekanntgabe der Niederschrift
Die Niederschrift wird von der Geschäftsstelle per Mail an die Mitglieder des Integrationsbeirats sowie geladene Gäste versendet.
- Führung der Niederschrift
- Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung des Integrationsbeirats tritt mit Beschlussfassung des Gemeinderats in Kraft. Auf Antrag einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Integrationsbeirats ist eine Änderung möglich.