Gebührenordnung Medienhaus am See

§ 1 Allgemeines

  1. Das Medienhaus am See erhebt für die Benutzung sowie für bestimmte Dienstleistungen Gebühren.

§ 2 Gebühren

  1. Die Ausleihe von Medien im Medienhaus am See und in der Zweigstelle Fischbach ist kostenpflichtig. An Gebühren werden erhoben:

    a) Von Erwachsenen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr wahlweise eine Pauschale für die Dauer von
    12 Monaten 17,00 €
    4 Wochen 4,00 €

    b) Paare mit gemeinsamem Wohnsitz können einen Partnerausweis ausstellen lassen, der an die Gültigkeit des Hauptausweises gebunden ist:
    Partnerausweis 10,00 €

    c) Personen bis zum 21. Lebensjahr sowie Sozialhilfeempfänger sind von der Benutzungspauschale befreit.
  2. Von allen Kunden wird bei bestimmten Medien jeweils eine zusätzliche Ausleihgebühr je Ausleihperiode erhoben: Ausleihe eines Spiel- oder Kinderfilms, einer Musik-DVD, oder eines Bestsellers 2,00 €
  3. Bearbeitungsgebühren werden erhoben für:
    1. Vormerkung 1,00 €
    2. Auswärtiger Leihverkehr, je Bestellung 3,00 €
    3.Ausstellen eines Ersatzausweises 3,00 €
    4. Ersatz eines Covers (DVD, CD, u. a.) 2,50 €
    5. Ersatz eines Transponderetiketts <RFID> 1,00 €
    6. Kopien bzw. Ausdrucke pro Seite
         DIN A 4 schwarzweiß 0,10 €
         DIN A 3 schwarzweiß 0,20 €
         DIN A 4 farbig 1,00 €
         DIN A 3 farbig 2,00 €
  4. Für die Benutzung der Internet-Plätze des Medienhauses werden erhoben:
    1. je angefangene 15 Minuten 0,50 €
    2. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr je angefangene 15 Minuten 0,25 €
  5. Für Medien, die erst nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden, sind Versäumnisgebühren zu entrichten.
    1. Sie betragen pro Medieneinheit für jeden Öffnungstag, um den die Rückgabe verspätet ist, 0,30 €, höchstens jedoch 9,00 €.
    2. Für jede Spielfilm-DVD, Musik-DVD oder Konsolenspiel und je Öffnungstag 1,00 €, höchstens jedoch 10,00 €.
    3. Für jede Erinnerung in Textform wird zusätzlich 1,50 € Bearbeitungsgebühr berechnet.
  6. Wird die Leihfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, kann der Einzug im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) erfolgen. Hierfür werden die jeweils gültigen Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist der jeweilige Kunde des Medienhauses am See.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. Die Gebührenschuld entsteht:
    1. im Falle des § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) mit der Ausleihe
    2. im Falle des § 2 Abs. 2 mit der Ausleihe und mit der Verlängerung der Ausleihe
    3. im Falle des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 mit dem Abholen der Medien
    4. im Falle des § 2 Abs. 3 Nr. 3 mit der Ausstellung
    5. im Falle des § 2 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 bei der Rückgabe der Medien
    6. im Falle des § 2 Abs. 3 Nr. 6 mit dem Fertigen der Kopie bzw. Druckseite
    7. im Falle des § 2 Abs. 4 mit Beginn der Nutzung
    8. im Falle des § 2 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 am 1. Öffnungstag nach Ablauf der Leihfrist,
    9. im Falle des § 2 Abs. 5 Nr. 3 mit dem Erstellen der Erinnerung.
  2. Die Gebühren werden mit ihrem Entstehen fällig.

§ 5 Schlussvorschrift

  1. Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.