Abwassersatzung ab 1.1.2025
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Friedrichshafen (Abwassersatzung – AbwS) vom 4. Oktober 2011 zuletzt geändert durch die Satzung vom 09. Dezember 2024 (gültig ab 1. Januar 2025)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Öffentliche Einrichtung
- Die Stadt Friedrichshafen betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als Eigenbetrieb unter dem Namen „Stadtentwässerung Friedrichshafen“ als öffentliche Einrichtung. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasseranlage gebracht (angeliefert) wird.
- Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch die Satzung der Stadt Friedrichshafen über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
- Die Stadt Friedrichshafen kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
- Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
- Die Stadt ist auf Grund von Vereinbarungen berechtigt, die Beseitigung des auf Grundstücken benachbarter Gemeinden/Städte anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung zu betreiben. Die Satzungsregelungen sind entsprechend anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
- Als angefallen gilt Abwasser, das
- über eine Grundstücksentwässerungsanlage in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird (zentrale Abwasserbeseitigung).
- das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird (dezentrale Abwasserbeseitigung).
- als Niederschlagswasser von Grundstücken unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.
Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet und auf Flächen gemäß Vereinbarungen nach § 1 Abs. 5 angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung endet an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks.
Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch der Grundstücksanschluss, der im Bereich der öffentlichen Flächen verläuft (öffentlicher Grundstücksanschluss).
- Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem öffentlichen Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte auf privaten Grundstücken sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung.
- Weitere Begriffsbestimmungen:
- Beim Mischverfahren im Sinne dieser Satzung werden Schmutz- und Niederschlagswasser zusammen in einem Kanal gesammelt und fortgeleitet, während im Trennverfahren dies jeweils durch einen besonderen Kanal erfolgt.
- Der Schmutzwasseranschluss umfasst die öffentlichen Einrichtungen zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers.
- Brauchwasser ist das auf dem Grundstück anfallende, durch besondere Einrichtungen (z.B. Zisternen) gesammelte Niederschlagswasser, das im Haushalt oder Betrieb genutzt wird und in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.
- Zisternen sind unterirdisch vergrabene Tankanlagen, die ganzjährig sowie frost- und lichtsicher zum Zweck der Sammlung von Niederschlagswasser betrieben werden.
II. Anschluss und Benutzung
§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
- Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 45 b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
- Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfähig hergestellt sind und zur Benutzung bereitstehen.
Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
- Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
- Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
- Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§ 5 Befreiungen
- Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
- Die Stadt ist berechtigt, die Befreiung nach Abs. 1 unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
§ 6 Allgemeine Ausschlüsse
- Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel;
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
4. faulendes und sonst übel riechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A1 des Merkblatts DWA-M 115-2 in der jeweils gültigen Fassung (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. – DWA –, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen.
- Die Stadt kann im Einzelfall über die nach Abs. 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
- Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.
§ 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung
- Die Stadt kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,
- dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
- das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.
- Die Stadt kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
- Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45b Abs. 4 Satz 2 WG).
§ 8 Einleitungsbeschränkungen
- Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
- Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.
- Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Einleitung von sonstigem Wasser (z.B. Drainagewasser, Grundwasser) ist untersagt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag die zeitlich befristete Einleitung von Grundwasser unter Auflagen genehmigen.
§ 9 Eigenkontrolle
- Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
- Die Stadt kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.
§ 10 Abwasseruntersuchungen
- Die Stadt kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen und Umfang die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.
- Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
§ 11 Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 88 ff. WG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.
III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12 Grundstücksanschlüsse
- Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 3) werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
- Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt. Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit.
- Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss. Werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten beide Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Stadt kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen, wenn die folgende gemeinsame Nutzung durch Grunddienstbarkeit oder Baulast gesichert ist. Ein Grundstücksanschluss gilt auch dann als vorhanden, wenn ein bereits angeschlossenes Grundstück nach Veränderung der Grundstücksgröße (z.B. Teilung, Zuerwerb) weitere Grundstücksentwässerungsanlagen an den bestehenden Grundstücksanschluss herstellt. Bei der erstmaligen Herstellung des Grundstücksanschlusses kann die Stadt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Flächen eine Abwasserkontrollstelle (Prüfschacht) setzen, die Teil der öffentlichen Abwasseranlagen nach § 2 Abs. 3 ist.
- Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 35) neu gebildet werden.
- Die Stadt kann die erstmalige Herstellung des Grundstücksanschlusses im Rahmen eines Erschließungsvertrages (§ 124 Baugesetzbuch) einem Dritten übertragen.
§ 13 Kostenerstattung bei Grundstücksanschlüssen
- Der Stadt sind zu erstatten:
- die Kosten der Herstellung der Grundstücksanschlüsse einschließlich Abwasserkontrollstelle (Prüfschacht) nach § 12 Abs. 3 Satz 6;
- die Kosten der Herstellung von weiteren und vorläufigen Grundstücksanschlüssen (§ 12 Abs. 4);
- die Kosten der Veränderung, Erneuerung und Beseitigung von Grundstücksanschlüssen, sofern dies auf Antrag des Grundstückseigentümers erfolgt.
Der Berechnung des Kostenersatzes werden die tatsächlich entstandenen Kosten der für die Planung, die bauliche Durchführung und die Abrechnung erbrachten Ingenieur- und Unternehmerleistungen sowie alle weiteren im Zusammenhang mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses erbrachten Leistungen einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen zugrunde gelegt.
- Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über die Erstattung der Herstellungskosten fällig.
- Die Stadt ist berechtigt, Vorausleistungen in Höhe von 90 % des voraussichtlichen Kostenerstattungsaufwands für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu erheben, sobald mit deren Herstellung begonnen wurde. Die Vorausleistung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.
- Für die persönliche Kostenerstattungspflicht gilt die Bestimmung des § 24 entsprechend.
§ 14 Private Grundstücksentwässerungsanlagen
- Private Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 4) sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.
- Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Abs. 1) sind der Stadt vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 15 Genehmigungen
- Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen:
- die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;
- die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
- Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Misch-, Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf das neue Höhensystem).
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt einzuholen.
§ 16 Regeln der Technik
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt.
Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
§ 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen
- Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
- Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis zur Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.
- Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Die Stadt kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.
§ 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
- Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt gegenüber schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
- Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.
- Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
§ 19 Toiletten, Kleinkläranlagen
- Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig. Ausnahmen können beim Nachweis entsprechender Funktion zugelassen werden.
- Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.
§ 20 Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
§ 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster
Vor der Abnahme durch die Stadt darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden.
Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
- Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Abs. 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Abwässer anfällt, haben das Betreten des Grundstücks zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen bezüglich der Herstellung, der Unterhaltung und des Betriebs nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu dulden.
- Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
- Die Stadt ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Stadt geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Erfasst werden die in Anhang 2 Nr. 5 der Eigenkontrollverordnung, in der jeweils gültigen Fassung, aufgeführten Betriebe.
Die Verantwortlichen von Betrieben nach Absatz 4 sind verpflichtet, der Stadt, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen.
Dabei handelt es sich um folgende Angaben:
Name des Betriebes, Produktion (Art, Umfang), Abwassermenge (m³/Tag) ggf. pro Einzeleinleitung, Art der Abwasserbehandlungsanlage(n), (Haupteinsatzstoffe, Hauptabwasserinhaltsstoffe) und Verantwortliche im Betrieb (Name, Tel.-Nr.).
Die Stadt wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.
IV. Abwasserbeitrag
§ 22 Erhebungsgrundsatz
Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 34) erhoben.
§ 23 Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.
- Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 24 Beitragsschuldner
- Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
- Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
- Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft.
§ 25 Beitragsmaßstab
Beitragsmaßstab für den Abwasserbeitrag sind die Grundstücksfläche (§ 26) und die zulässige Geschossfläche. Die zulässige Geschossfläche wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 27 bis 32 ermittelt. Bei der Ermittlung der Geschossfläche wird das Ergebnis auf die nächstfolgende volle Zahl gerundet; wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 26 Grundstücksfläche
Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
- Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.
§ 27 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschossflächenzahl oder Geschossfläche festsetzt
- Als zulässige Geschossfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche.
- Setzt der Bebauungsplan die Größe der Geschossfläche fest, gilt diese als zulässige Geschossfläche.
- Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 oder 2 zulässige Geschossfläche genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
§ 28 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
- Weist der Bebauungsplan statt der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine Baumassenzahl aus, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Teilung der mit der Baumassenzahl vervielfachten Grundstücksfläche durch 3,5.
- Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Teilung dieser Baumasse durch 3,5.
§ 29 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Grundflächenzahl oder die Grundfläche und die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
- Weist der Bebauungsplan statt einer Geschossflächen- oder Baumassenzahl oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine Grundflächenzahl bzw. die Größe der zulässigen Grundfläche und die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als zulässige Geschossfläche die mit Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse vervielfachte Grundstücksfläche bzw. die mit der Zahl der Vollgeschosse vervielfachte zulässige Grundfläche.
Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Zahl der Vollgeschosse im Sinne des Absatzes 1 das festgesetzte Höchstmaß der baulichen Anlage geteilt durch
1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe der baulichen Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Zahl der Vollgeschosse im Sinne des Abs. 1 das festgesetzte Höchstmaß der baulichen Anlage geteilt durch
1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.- Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 zulässige Grundfläche bzw. höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse genehmigt, so ist diese der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
- Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.
- Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 5 in eine Geschosszahl umzurechnen.
- Bei Bauwerken mit Geschosshöhen von mehr als 3,5 Meter gilt als Geschossfläche die Baumasse des Bauwerks, geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 oder 4 ermittelte Geschossfläche. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zahl der Vollgeschosse nach den Absätzen 2 oder 3 ermittelt wird.
§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 27 bis 29 bestehen
- In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 27 bis 29 entsprechende Festsetzungen enthält, beträgt die Geschossflächenzahl, mit der die Grundstücksfläche vervielfacht wird:
Link Tabelle - Die Art des Baugebiets im Sinne von Abs. 1 ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lassen sich Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem der genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt.
Der Berechnung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl wird als zulässige Zahl der Vollgeschosse
1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
2. soweit keine Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist,
- bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
- bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse
zugrunde gelegt.
Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der LBO; zugrunde zu legen ist im Falle des Satzes 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die im Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltende Fassung der LBO.- Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5, mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,2.
- Ist in Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 im Einzelfall eine höhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
- Bei Bauwerken mit Geschosshöhen von mehr als 3,5 Meter gilt als Geschossfläche die Baumasse des Bauwerks geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 oder 5 ermittelte Geschossfläche.
§ 31 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken im Außenbereich
- Im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt als zulässige Zahl der Vollgeschosse die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen bzw. genehmigten Geschosse. Dabei werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt.
- Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der LBO in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung. Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss, gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5, mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,3.
§ 32 Sonderregelungen
- Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird die Grundstücksfläche mit einer Geschossflächenzahl von 0,2 vervielfacht.
- Für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen) gilt eine Geschossflächenzahl von 0,3.
§ 33 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht
- Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,
1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Geschossflächenzahl oder Geschossfläche bzw. genehmigte höhere Geschossfläche überschritten oder eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen wird;
2. soweit in den Fällen des § 31 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. - Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung oder § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.
§ 34 Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
Teilbeträge je m² Grundstücksfläche zulässige Geschossfläche
1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,71 EUR 7,02 EUR
2. für das Klärwerk 1,09 EUR 2,07 EURGrundstückseigentümer, deren Grundstück nur durch eine Druckentwässerungsanlage (§ 2 Abs. 4, letzter Halbsatz) angeschlossen werden kann oder angeschlossen wurde, erhalten auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. März 1994 für den erstmaligen Anschluss (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) von Amtswegen einen Teilerlass bei den Teilbeiträgen nach Abs. 1 und 2 entsprechend der Länge der zu verlegenden Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 4).
Die Höhe des Teilerlasses wird wie folgt festgesetzt:
Anschlusslänge bis 50 Meter (= Hausanschluss): 40 %
Anschlusslänge von 50 bis 500 Meter: zwischen 40 % und 60 % (Spitzabrechnung)
Anschlusslänge über 500 Meter: 60 %
§ 35 Entstehung der Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht:
1. in den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
2. in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
3. in den Fällen des § 34 Abs. 1 Nr. 2, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können.
4. in den Fällen des § 33 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
5. in den Fällen des § 33 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
6. in den Fällen des § 33 Nr. 4, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
7. In den Fällen des § 33 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung oder § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere
a) mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB,
b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses,
c) mit der Bebauung, frühestens jedoch mit Erteilung der Baugenehmigung,
d) mit dem Eintritt einer gewerblichen Nutzung.
Bei Änderungen in den Grundstücksverhältnissen, die zum Wegfall einer Teilflächenabgrenzung führen, jedoch keiner Genehmigung bedürfen, entsteht die Beitragsschuld frühestens mit der Anzeige der Änderung gem. § 48 Abs. 5 oder sobald die Stadt auf sonstige Weise von der Änderung Kenntnis erlangt.- Die Beitragsschuld entsteht mit der Fertigstellung auch dann, wenn einem Grundstück nach den Planungen der Stadt auf Dauer nur die Möglichkeit eines Schmutzwasseranschlusses geboten wird.
- Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentlichen Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
- Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
§ 36 Vorauszahlungen, Fälligkeit
- Die Stadt kann Vorauszahlungen auf die Teilbeträge nach § 34 in Höhe von 90 v.H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld erheben, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird.
- Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.
§ 37 Ablösung
- Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags (Teilbeitrags).
- Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Beitragspflichtigen. Die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung tritt erst mit der vollständigen Leistung des Ablösungsbetrages ein.
- Ein Rechtsanspruch auf Ablösung kann nicht geltend gemacht werden.
- Die Bestimmungen über die weiteren Beitragspflichten nach § 33 gelten auch nach Abschluss einer Vereinbarung zur Ablösung uneingeschränkt weiter.
V. Abwassergebühren
§ 38 Erhebungsgrundsatz
Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
§ 39 Gebührenmaßstab
- Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf dem Grundstück anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 41) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 41a) erhoben.
- Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Abwasser- bzw. Wassermenge.
- Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Gebühr nach den Regelungen der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben.
§ 40 Gebührenschuldner
- Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Zur Schmutzwassergebühr (§ 41) können neben dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigten Personen herangezogen werden, wenn ihre Anteile an der Bemessungsgrundlage nach §§ 41, 42 gesondert festgestellt werden.
- Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit dem Tag des Wechsels auf den neuen Gebührenschuldner über. Abweichend davon geht die Pflicht zur Niederschlagswassergebühr mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.
- Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 39 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.
- Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 41 Bemessung der Schmutzwassergebühr
In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 44 Abs. 1) gilt im Sinne von § 39 Abs. 1 als angefallene Schmutzwassermenge:
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge;
3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (§ 2 Abs. 5 Buchstabe c).
- Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner in den Fällen, bei denen die Erfassung nach Abs. 1 Nr. 1 nicht möglich ist, bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
- Sofern in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 auf dem Grundstück keine Messeinrichtung vorhanden ist, werden als jährliche Abwassermenge pauschal 15 m³ pro Person angesetzt.
§ 41a Bemessung der Niederschlagswassergebühr
- Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr im Sinne von § 39 Abs. 1 sind die bebauten, überbauten und befestigten Flächen des Grundstücks (versiegelte Flächen), von denen unmittelbar oder mittelbar Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Eine mittelbare Zuführung liegt insbesondere dann vor, wenn das Niederschlagswasser von den versiegelten Flächen des Grundstücks so abfließt, dass es indirekt über andere Grundstücke oder über Straßen und Wege in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann.
Maßgebend für die Berechnung der versiegelten Fläche in m² ist der Zustand des Grundstücks zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei der erstmaligen Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. Die Größen der versiegelten Flächen werden bei der Gebührenveranlagung mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt wird:
a) wasserundurchlässige Flächen - Faktor 1,0
z.B. Dachflächen (auch Kiesdächer), Asphalt-, Beton- und Bitumenflächen, Verbundsteinpflaster, fugen- und fugenlose Beläge, Klinker-, Stein-, und Betonpflaster, Plattenbeläge und Ähnliches sowie wassergebundene Flächen.
b) teilweise wasserdurchlässige Flächen - Faktor 0,5
z.B. alle Arten von Rasengittersteinen und Öko-Pflasterungen bei bewusst und dauerhaft auf mindestens 2 cm Abstand gelegten Flächen oder einer Versickerungsleistung von mindestens 1.500 Liter je Sekunde und Hektar sowie Gründächer mit mindestens 7 cm Substrataufbau.Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Buchstaben a) und b), welcher der betroffenen Befestigung in Abhängigkeit des Grades der Wasserdurchlässigkeit am nächsten kommt. Die teilweise Wasserdurchlässigkeit hat der Gebührenpflichtige durch geeignete Belege (z.B. Produktbeschreibung, Gutachten) nachzuweisen.
Stark wasserdurchlässige Flächen, wie z.B. Rasenflächen, Beete und Grünanlagen sowie Schotter- und Kiesflächen oder Ähnliches, gelten als nicht versiegelt.
- Versiegelte Flächen, die an geeignete Niederschlagswasser-Rückhalteeinrichtungen (z.B. Versickerungsanlagen, Zisternen) angeschlossen sind, bleiben bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt, sofern das Fassungsvolumen der Rückhalteeinrichtung in einem angemessenem Verhältnis zur Größe der einleitenden versiegelten Fläche steht und die Rückhalteeinrichtung nicht mit einem Notüberlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist. Ein angemessenes Verhältnis ist dann gegeben, wenn die Rückhalteeinrichtung ein Volumen von mindestens 3 m³ je vollendete 100 m² angeschlossener versiegelter Fläche umfasst, mindestens jedoch 3 m³.
- Ist die angemessene Niederschlagswasser-Rückhalteeinrichtung nach Abs. 3 mit einem Notüberlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen, so beträgt der Faktor nach Abs. 2, mit dem die an die Rückhalteeinrichtung angeschlossene Fläche multipliziert wird, unabhängig vom Grad der Wasserdurchlässigkeit der Versiegelung, 0,5.
- Liegt die Summe der versiegelten Flächen für ein Grundstück unter 10 m², so gilt das Grundstück als nicht versiegelt (Bagatellgrenze).
§ 42 Absetzungen
- Schmutzwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt.
- Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
- Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Abs. 2 erbracht wird.
- Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Abs. 2 festgestellt, wird die angefallene Wassermenge pauschal berechnet, es sei denn, die Berechnung nach § 41 Abs. 1 ist für den Gebührenschuldner günstiger. Die Pauschale beträgt für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person 35 m³/Jahr.
- Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen.
§ 43 Höhe der Abwassergebühren
- Die Schmutzwassergebühr (§ 41) und die Abwassergebühr bei Einleitungen nach § 39 Abs. 2 beträgt je m³ Abwasser 2,30 EUR.
- Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je m³ Abwasser 1,05 EUR.
- Die Niederschlagswassergebühr (§ 41a) beträgt je m² der nach § 41a Absätze 2 bis 4 ermittelten versiegelten Fläche 0,55 EUR.
§ 44 Entstehung der Gebührenschuld
- In den Fällen des § 39 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für die Schmutzwassergebühr nach § 41 für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld am Ende des Benutzungsverhältnisses.
- In den Fällen des § 39 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für die Niederschlagswassergebühr nach § 41a für ein Kalenderjahr mit Beginn des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum), frühestens jedoch mit dem Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen oder dem Beginn des Benutzungsverhältnisses.
- In den Fällen des § 40 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Gebührenschuldner am Ende des Monats, in dem der Wechsel erfolgt und für den neuen Gebührenschuldner mit Ablauf des Kalenderjahres. Abweichend hiervon entsteht die Niederschlagswassergebührenschuld in den Fällen des § 40 Abs. 2 für den bisherigen Gebührenschuldner zu Beginn des Kalenderjahres und für den neuen Gebührenschuldner mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Wechsel folgt.
- In den Fällen des § 39 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
- In den Fällen des § 39 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers.
§ 45 Vorauszahlungen
- Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr nach § 41 und auf die Abwassergebühr nach § 39 Abs. 2 zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
Die Vorauszahlungen werden in monatlichen Raten erhoben. Der Berechnung der Vorauszahlungen liegt der Jahreswasserverbrauch (§ 41 Abs. 1 Nr. 1) des vorangegangenen Kalenderjahrs zu Grunde (§ 44 Abs. 1 Satz 1).
Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht wird die Höhe der monatlichen Vorauszahlung bis zum Beginn des ersten Veranlagungszeitraums (§ 44 Abs. 1) entsprechend einem Verbrauch, der sich an Erfahrungswerten orientiert, festgesetzt.
- Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
- Auf die Gebühren nach § 39 Abs. 3 und nach § 41a werden keine Vorauszahlungen erhoben.
§ 46 Fälligkeit
- Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 45) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Die den Vorauszahlungsbetrag übersteigenden nachzuentrichtenden Gebühren werden mit der dem Abrechnungszeitpunkt nächst folgenden monatlichen Vorauszahlung erhoben. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Verrechnung mit der nächst fälligen monatlichen Vorausleistung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
- Die Vorauszahlungen gemäß § 45 werden mit Beginn des Kalendermonats zur Zahlung fällig.
§ 47 Gebühreneinzug durch Dritte
Die Stadt beauftragt die Stadtwerk am See GmbH & Co. KG aus Friedrichshafen, die Abwassergebühren gemäß § 39 zu berechnen, monatliche Vorauszahlungen festzusetzen und zu erheben, die Gebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen, sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen.
VI. Anzeigepflichten, Mitwirkungspflichten, Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Anzeigepflichten
- Binnen eines Monats sind der Stadt der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Stadt anzuzeigen:
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 41 Abs. 1 Nr. 2);
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 41 Abs. 1 Nr. 3), sofern nicht eine Pauschalierung entsprechend § 41 Abs. 3 erfolgt;
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).
Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 41a Abs. 1) der Stadt in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seiner Anzeigepflicht nicht nach, werden die für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr erforderlichen Berechnungsgrundlagen von der Stadt geschätzt.
Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücksnummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke sind unter Angabe der für die Berechnung der Flächen nach § 41a Abs. 2 bis 4 notwendigen Maße rot zu kennzeichnen.
Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks um mehr als 10 m², ist dies der Stadt in prüffähiger Form binnen eines Monats anzuzeigen.
Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.
- Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte der Stadt mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung oder § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.
- Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
- Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt entfallen.
§ 49 Mitwirkungspflichten
Die Gebühren- und Abgabenpflichtigen sind verpflichtet, die Größe der versiegelten Flächen (§ 41a Abs. 1) sowie die Grundstücksfläche zum Zwecke der Einführung und Berechnung einer getrennten Schmutz- und Niederschlagswassergebühr im Rahmen einer Fragebogenerhebung anzugeben. Grundlage der Fragebogenerhebung ist die Ermittlung von Grundstücksdaten, die sich aus amtlichen Katasterunterlagen ergeben und im Rahmen einer Überfliegung und anschließenden Digitalisierung der Luftbildaufnahmen ergänzt werden. Die damit verbundenen Eingriffe sind von den Gebühren- und Abgabenpflichtigen zu dulden.
Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die Größe, die Befestigungsarten und die Nutzungsarten aller Teilflächen der Grundstücke sowie auf die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen (Grundstücksdaten). Sofern seitens der Gebühren- und Abgabenpflichtigen keine Angaben erfolgen, legt die Stadt die Einleit- und Nutzungsverhältnisse für Niederschlagswasser auf dem Grundstück auf der Grundlage der ermittelten Grundstücksdaten fest. Zur Überprüfung der Einleit- und Nutzungsverhältnisse sind Beauftragte der Stadt zur Betretung des Grundstücks berechtigt.
§ 50 Haftung der Stadt
- Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
- Die Verpflichtung des Grundstückeigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.
- Unbeschadet von § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 51 Haftung der Grundstückseigentümer
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 52 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;
2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet;
3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Stadt herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt, sofern nicht die Übertragung nach § 12 Abs. 5 vorliegt;
7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Abs. 1 und 2 herstellt oder betreibt;
9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt;
11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt.
- Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 48 Absätze 1 bis 5 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53 Inkrafttreten
- Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
- Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 23. Februar 1999 in der Fassung vom 27. September 2010 außer Kraft.
Abweichend hiervon treten § 2 Abs. 2 Buchstabe c), die §§ 38 bis 47 (Teil V Abwassergebühren) sowie § 49 rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft.
Friedrichshafen, den 4. Oktober 2011
Bürgermeisteramt
In Vertretung
gez. Dr. Stefan Köhler
Erster Bürgermeister
Hinweis: (zum Inkrafttreten)
Beim Inkrafttreten (§ 53) sind die Änderungen aus den Satzungsänderungen vom 10.12.2012, 08.12.2014, 12.12.2016, 20.03.2017, 10.12.2018 und 14.12.2020 sowie der aktuellen Satzungsänderung vom 09.12.2024 nicht extra berücksichtigt / aufgeführt! Das Inkrafttreten ist in den jeweiligen Änderungssatzungen selbst festgelegt worden!