Sondernutzungsrichtlinien

Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Friedrichshafen

(Sondernutzungsrichtlinien - SoNuRL - )

Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat am 08.12.2014 die nachfolgend aufgeführten Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen in Friedrichshafen (Sondernutzungsrichtlinien) beschlossen.

I. Allgemeine Regelungen

  1. Sinn und Zweck
    1. Der öffentliche Raum dient dem Gebrauch aller in der Stadt Friedrichshafen wohnenden und sich aufhaltenden Menschen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für die Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist und ihnen damit genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Raum barrierefrei zugänglich ist.

    2. Die Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Straßenraums werden mit den folgenden Richtlinien gesteuert. Auf diese Weise soll Nutzungskonflikten begegnet und das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur erhalten werden.

    3. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen sollen deshalb neben den Belangen der Sicherheit, Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs auch städtebauliche und gestalterische Belange Berücksichtigung finden.

    4. Diese Richtlinien lenken das Ermessen der Verwaltung und tragen somit zur Gleichbehandlung und Rechtssicherheit bei. Zudem dienen die Richtlinien der Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern.
  2. Geltungsbereich
    Die nachfolgenden Sondernutzungsrichtlinien gelten für in der Baulast der Stadt Friedrichshafen stehenden Straßen (Gemeindestraßen), öffentlichen Wege, Plätze, einschließlich der Fußgängerzone, sowie Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, deren Gehwege und Plätze.
  3. Begriffsbestimmungen
    1. Gemeingebrauch ist die Benutzung der unter I. Abs. 2 dieser Richtlinien genannten Straßen für den Verkehr im Rahmen ihrer Widmung (§ 13 Abs. 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)).

    2. Vom Verkehrszweck erfasst, und somit zum Gemeingebrauch zählend, ist nicht nur die Nutzung der Straße zum Aufenthalt und zur Fortbewegung, sondern – vornehmlich auf innerörtlichen Straßen, insbesondere in Fußgängerbereichen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 StrG) – auch die Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern (kommunikativer Gebrauch).

    3. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die öffentlichen Straßen im Sinne von I. Abs. 2 dieser Richtlinien über den Gemeingebrauch bzw. kommunikativen Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.
  4. Erlaubnispflicht und Antragstellung
    1. Sofern im Straßengesetz für Baden-Württemberg nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in I. Abs. 2 dieser Richtlinien bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt Friedrichshafen. Der Erlaubnis bedarf ebenso jede Änderung oder Erweiterung der Sondernutzung.

    2. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis und nach Vorliegen aller anderen erforderlichen Genehmigungen und/oder Erlaubnisse ausgeübt werden.

    3. Verpflichtete/-r im Sinne dieser Richtlinien ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits – erlaubter- oder unerlaubterweise – ausübt.

    4. Der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Sondernutzung bei der Stadt Friedrichshafen, Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Umwelt, zu beantragen.

    5. Der Antrag muss Angaben enthalten, die eine exakte Bestimmung des Standorts (Straßenname, Straßenabschnitt erforderlichenfalls noch weitere zur Bestimmung notwendigen Angaben) der geplanten Sondernutzung ermöglichen sowie Informationen über Art und Zwecke, Umfang und Dauer der Sondernutzung. Ebenfalls muss er Angaben zur Größe der beanspruchten Fläche in Quadratmetern sowie dem Vor- und Zunamen, die Anschrift sowie eine durchgängig erreichbare Telefonnummer des Antragstellers enthalten.

    Zusätzlich kann die Stadt Pläne, Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder Erläuterungen in sonst geeigneter Weise vom Antragsteller verlangen, die für die Bearbeitung des Antrags von Nutzen sind. Bei Sondernutzungen im Rahmen von Baumaßnahmen (z.B. Kranstellung) ist dem Antrag mindestens ein Lageplan hinzuzufügen, aus welchem die Lage und das Ausmaß der Sondernutzung hervorgehen.
  5. Versagung von Sondernutzungserlaubnissen, Widerruf und Auflagen
    1. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn  
    1. die Nutzung der beabsichtigten Fläche aus besonderen Gründen nicht möglich ist. Dies kann z.B. bei dringend erforderlichen Reparaturen oder Instandsetzungen an lebensnotwendigen Leitungen (wie beispielsweise Gas und Wasser), Gebäuden oder am Straßenkörper oder durch höhere Gewalteinwirkung nicht möglich sein;
    2. durch die Gestaltung der Sondernutzung oder eine zeitliche oder örtliche Häufung von Sondernutzungen das Stadtbild leiden würde – die Regelungen der Gestaltungssatzung gelten entsprechend und bleiben im Übrigen hiervon unberührt;
    3. eine Ablehnung aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist, was beispielsweise der Fall ist, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere der Schutz der Fußgänger und Radfahrer, durch die Sondernutzung gefährdet wäre.
    4. die Sondernutzung gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde;
    5. die Allgemeinheit durch die Ausübung der Sondernutzung – etwa bei einer Handlung von lärmemittierenden Sondernutzungen – erheblich beeinträchtigt wird;
    6. der Verpflichtete bereits in der Vergangenheit durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er eine ordnungsgemäße Durchführung der Sondernutzung nicht gewährleisten kann; dies ist insbesondere der Fall, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten wurden (Unzuverlässigkeit);
    7. Dritte in Ihren Rechten durch die Ausübung der Sondernutzung erheblich verletzt würden.

      2. Die Sondernutzungserlaubnis kann nach Erteilung insbesondere dann widerrufen werden, wenn
      a) die Voraussetzungen für die Erteilung zu einem nach der Genehmigung liegenden Zeitpunkt entfallen oder Versagungsgründe gemäß I. Abs. 5 Nr. 1 dieser Richtlinien im Nachhinein auftreten;

      b) die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen und Bedingungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden;

      c) der Verpflichtete die Sondernutzungsgebühren bis zu deren Fälligkeit nicht entrichtet hat.

      3. Die Stadt kann die Erlaubnis einschränken, wenn
      a) es zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist;

      b) wenn es im überwiegenden öffentlichen Interesse, wie beispielsweise bei Belästigungen durch das Ausmaß der Sondernutzung, erforderlich ist;

      c) das Stadtbild unter dem Ausmaß der Sondernutzung erheblich leidet (vgl. Regelungen städtische Gestaltungssatzung).
  6. Pflichten bei der Ausübung der Sondernutzung
    1. Die Sondernutzung ist so auszuüben, dass Dritte durch sie in keiner Weise gefährdet, geschädigt, in erheblichem Maße beeinträchtigt oder belästigt werden.

    2. Anlagen sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dasselbe gilt für Aufbauten im Rahmen der Sondernutzung wie beispielsweise Plakatständer und Infostände.

    3. Wurden bei der Aufstellung oder Anbringung von Gegenständen bzw. Aufbauten Mängel festgestellt oder sind Mängel im Nachhinein beispielsweise witterungsbedingt oder durch Vandalismus entstanden, so hat der Sondernutzungsberechtigte unverzüglich, spätestens nach Aufforderung der Stadt Friedrichshafen, die Mängel zu beheben und einen verkehrssicheren Zustand wieder herzustellen.

    4. Die Sondernutzung ist so auszuüben, dass Rettungswege und Feuerwehrzufahrten jederzeit freigehalten werden. Insbesondere in der Fußgängerzone sind die entsprechenden Restbreiten von mindestens 3,50 m freizuhalten.

    5. Die Verwendung von Lautsprechern oder Verstärkeranlagen ist grundsätzlich nicht zulässig.

    6. Die während dem Ausüben der Sondernutzung beanspruchte öffentliche Fläche ist nach Beendigung der Sondernutzung oder bei Widerruf der Erlaubnis durch die Stadt umgehend und ohne Aufforderung wieder freizugeben, alle Aufbauten bzw. Gegenstände darauf sind zu entfernen, und der ursprüngliche Zustand der Fläche ist wiederherzustellen. Die weiteren Regelungen dieser Richtlinien bleiben unberührt.

    7. Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinien genehmigen, wenn es für die Durchführung der Sondernutzung erforderlich ist und diese im überwiegenden öffentlichen Interesse steht, wie dies beispielsweise bei gemeinnützigen Veranstaltungen der Fall ist.

    8. Für den Fall, dass den Pflichten dieser Richtlinien nicht nachgekommen wird, kann die Stadt Friedrichshafen die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen anordnen. Die Regelungen des § 16 Abs. 8 S. 1 StrG zur kostenpflichtigen Ersatzvornahme gelten entsprechend.

    9. Wer eine Sondernutzung ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis ausübt begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld gemäß dem jeweils geltenden Bußgeldkatalog geahndet werden kann.

II. Plakatierungen und Straßenüberspannungen im Stadtgebiet

  1. Allgemeine Regelungen zur Plakatierung
    1. Plakatwerbung kann im Stadtgebiet Friedrichshafen nur zum Zwecke der Bewerbung von Veranstaltungen genehmigt werden. Plakate zum ausschließlichen Zwecke der Wirtschaftswerbung wie beispielsweise Produktwerbung, sind dagegen nicht zulässig.

    2. Das Plakatieren ist nur nach vorheriger Einholung einer Erlaubnis bei der Stadtverwaltung zulässig. Bei der Antragstellung ist abweichend von I. Abs. 4 Ziff. 5 keine Benennungspflicht einzelner Plakatstandorte gegeben. Die übrigen Regelungen unter dieser Ziffer bleiben unberührt. Jedes Plakat ist mit einer Genehmigungsplakette der Stadt Friedrichshafen zu versehen – die Regelung von II. Abs. 3 Nr. 7 dieser Richtlinien bleibt unberührt.

    3. Die Anzahl aller angebrachten Plakate im Geltungsbereich dieser Richtlinien darf eine Gesamtanzahl von 540 im Stadtgebiet Friedrichshafen nicht überschreiten.

    4. Bei der Prüfung der Sondernutzungsanträge wendet die Stadt Friedrichshafen in der genannten Folge die nachstehenden Kriterien an:
    a) Zuverlässigkeit des Antragstellers;
    b) Eingangsdatum des Antrags. Die weiteren Regelungen dieser Richtlinien bleiben unberührt. Liegen mehr Anträge vor als Plakate insgesamt im Stadtgebiet angebracht werden können, entscheidet bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen das Los.

    5. Jede Veranstaltung kann nur einmal mittels Plakatierung beworben werden.

    6. Die Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum wird pro Veranstaltung auf max. 30 Stück begrenzt. Davon dürfen im Bereich der Fußgängerzone maximal 3 Plakate angebracht werden.
    Die Gesamtzahl aller Plakate im Stadtgebiet Friedrichshafen darf jedoch die unter II. Abs. 1 Ziff. 3 genannte Anzahl nicht überschreiten.

    7. Erlaubnisse zur Plakatierung können abhängig von der Anzahl der genehmigten Plakate in der Zeitspanne von
    a) 1 Woche vor dem Anlass der Erlaubnis mit 30 Plakaten
    b) 2 Wochen vor dem Anlass der Erlaubnis mit 20 Plakaten genehmigt werden. Die Regelungen in II. Abs. 1 Ziff. 6 dieser Richtlinien bleiben unberührt.

    8. Die Größe der Plakate (nicht Großtafeln) darf das Format DIN A 1 (594 x 841 mm) nicht überschreiten. Für Messen gilt das maximal zulässige Größenformat DIN A 0 (841 mm x 1189 mm).

    9. Plakate sind an Laternenmasten verkehrssicher im Sinne von II. Abs. 5 Ziff. 1 dieser Richtlinien auf einer Höhe von mindestens 2,10 m auf Gehwegen und auf gemeinsamen Geh- und Radwegen auf einer Höhe von mindestens 2,50 m man zubringen.

    10. Mehrere mit der Rückseite gegeneinander angebrachte Plakate an einem Standort werden einzeln gezählt. Jedes Plakat ist daher auch gesondert mit einer Genehmigungsplakette zu kennzeichnen.

    11. Das Werben mit diskriminierenden, obszönen oder gewaltverherrlichenden Inhalten sowie den freiheitlich demokratischen Grundsätzen zuwiderlaufenden Inhalten ist untersagt. Ebenfalls untersagt ist das Bewerben von Alkohol bzw. Alkoholangeboten (z.B. Flatrates, Freibier und ähnlichem).

    12. Diskotheken und Gastronomen können im Jahr höchstens zehn Veranstaltungen mit überwiegend gewerblichem Hintergrund mit Plakaten bewerben.
  2. Durchführung von Plakatwerbung
    1. Die Anbringung von Plakatwerbung ist nur im innerörtlichen Bereich zulässig.

    2. Plakate dürfen nur an Laternenmasten angebracht werden.

    3. Das Anbringen von Plakatwerbung ist aus Verkehrssicherheitsgründen und aus Gründen des Umweltschutzes unter Beachtung insbesondere folgender Regelungen zulässig:
    a) An Straßenkreuzungen und – einmündungen ist ein Mindestabstand von 10 m, bzw. an großen Knotenpunkten von 15 m, gerechnet ab dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten, einzuhalten.
    b) Vor Fußgängerüberwegen ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.
    c) Zu Bushaltestellen ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.
    d) Durch das Anbringen von Plakaten dürfen Signalanlagen oder deren Ausleger nicht, auch nicht nur teilweise, verdeckt werden.
    e) Plakate sind so anzubringen, dass im Straßenverkehr keine Sichtbehinderungen durch sie hervorgerufen werden.
    f) Pro Standort darf in Fahrtrichtung nicht mehr als ein Plakat angebracht werden.

    4. Das Anbringen von Plakatwerbung ist in Abweichung von II. Abs. 1 Ziffer 1 dieser Richtlinien insbesondere an folgenden Stellen aus Verkehrssicherheitsgründen und/oder aus Gründen des Umweltschutzes grundsätzlich verboten:
    a) Innerhalb eines Kreisverkehrsplatzes,
    b) an Bushaltestellen – die Regelung von II. Abs. 2 Nr. 3 lit. c dieser Richtlinien bleibt unberührt,
    c) an Verkehrszeichen, Laternenmasten mit Verkehrszeichen oder Signalanlagen, sowie Laternenmasten mit Wegweisern (dazu zählen auch die Wanderwege und Fußgängerbeschilderungen),
    d) an Straßen, auf welchen schneller als 50 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit) gefahren werden darf,
    e) an Bäume sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
    f) an Brückengeländern.
  3. Plakatwerbung im Rahmen von Wahlen
    1. Zu den Wahlen im Sinne dieser Richtlinien zählen Kommunalwahlen, Volksabstimmungen, Europa-, Bundes- und Landtagswahlen sowie die Wahl des Oberbürgermeisters.

    2. Jede Partei/ jede Wählervereinigung/ jede(r) OB-Kandidat(in) kann die Sondernutzungserlaubnis für Plakatwerbung im Rahmen von Wahlen beantragen. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung zur Wahl.

    3. Im Rahmen von Wahlen im Sinne von Abs. 1 dieser Regelung können Großwahlplakattafeln für die Dauer der Wahlwerbung im Stadtgebiet in Abweichung von II. Absatz 2 dieser Richtlinien (durch die Stadt bestimmt) zugelassen werden.

    4. Die Großtafeln werden jeweils in 18 Felder unterteilt mit einer Größe von jeweils DIN A 1. Die Verpflichteten erhalten für ihre Plakate auf den Großtafeln freie Platzwahl.

    5. Für Wahlplakate gilt II. Abs. 1 Ziff. 8 dieser Richtlinien nicht. Sie können auch in der Größe DIN A 0 bzw. als Großplakat aufgehängt werden. Allerdings werden über das DIN A 1 Format hinausgehende Plakate entsprechend ihrer Größe von der Anzahl der gesamt zulässigen Höchstzahl pro Verpflichteten abgezogen.

    6. Jede Partei/ jede Wählervereinigung/ jede(r) OB-Kandidat(in) darf im gesamten Stadtgebiet nicht mehr als 200 Plakate anbringen. Davon dürfen maximal 5 Plakate in der Fußgängerzone angebracht werden.

    7. Plakatierungen und Plakatgroßtafeln für Wahlen dürfen nur für die Dauer des Wahlkampfes, frühestens sechs Wochen vor dem Wahltermin, angebracht werden.

    8. Die Wahlplakate und -Großtafeln bedürfen keiner Genehmigungsplakette.

    9. Aufgrund eventueller Wahlbeeinträchtigung ist von den städtischen Dienststellen und Wahllokalen ein Mindestabstand von 20 m (Schutzbereich) einzuhalten. Innerhalb dieses Bereichs darf nicht plakatiert oder auf andere Art und Weise Wahlwerbung betrieben werden.

    10. Bei der Belegung von Laternenmasten müssen aus Gründen der Chancengleichheit dazwischenliegend mindestens zwei Masten freigelassen werden.
  4. Anbringung von Straßenüberspannungen und Werbebanner
    1. Straßenüberspannungen und Werbebanner können für öffentliche Einrichtungen, Messen und für Werbeaktionen im Rahmen der Verkehrssicherheit (z.B. Schulanfang) zugelassen werden.

    2. Straßenüberspannungen und Werbebanner zum ausschließlichen Zwecke der Wirtschaftswerbung (Produktwerbung, Verkaufsaktionen etc.) sind nicht zulässig.

    3. Eine Anbringung ist nur im innerörtlichen Bereich zulässig. Die Regelung unter II. Abs. 2 Ziff. 3 dieser Richtlinien gilt entsprechend.

    4. Werbebanner und Straßenüberspannungen dürfen frühestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung angebracht werden.
  5. Zusätzliche Pflichten
    1. Die Anbringung hat in der Art zu erfolgen, dass sich die Materialien nicht durch Witterungseinflüsse von der Befestigung lösen können. Die Befestigung hat mit geeignetem Material, welches keine Schäden an den Laternenmasten verursacht, zu erfolgen.

    2. Beschädigte Plakate oder Straßenüberspannungen müssen sofort ausgetauscht oder bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entfernt werden.

    3. Alle Plakate oder Straßenüberspannungen einer Veranstaltung sind spätestens drei Werktage nach Beendigung selbiger Veranstaltung unaufgefordert zu entfernen.