Richtlinien zur Förderung städtepartnerschaftlicher und patenschaftlicher Begegnungen
Beschluss des Gemeinderates vom 4.3.2013
I. Allgemeine Förderrichtlinien
- Partnerschaftliche Begegnungen sollen in ihrer Gestaltung angemessen sein. Ein persönliches Kennenlernen und Zusammentreffen der Bürgerinnen und Bürger aus den Partnerstädten wird durch eine Unterbringung der Gäste in Familien besonders gefördert. Die Begegnungen sollen auf der Basis der Gegenseitigkeit durchgeführt werden, d. h. die sich begegnenden Personen und Gruppen sollen gegenseitige Gastfreundschaft üben. Bezuschusst werden maximal 2 Begegnungen je Person/Gruppe pro Jahr.
- Der Antragsteller weist den städtepartnerschaftlichen Gedanken durch die Vorlage eines Programms vor Antritt der Reise nach. Daraus soll hervorgehen, welche partnerschaftlichen Aktivitäten fest geplant sind. Bei Begegnungen muss die Weiterentwicklung der partnerschaftlichen Beziehungen im Vordergrund stehen.
- Den Zuschuss erhalten Einwohner der Stadt Friedrichshafen. Auswärtige Personen erhalten den Zuschuss nur dann, wenn sie entweder Mitglied eines Friedrichshafener Vereins sind, oder in Friedrichshafen beschäftigt sind oder waren, oder Schüler einer Friedrichshafener Schule sind.
- Bei der Zuschussgewährung handelt es sich um eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Wird die Partnerstadt im Rahmen einer Rundreise besucht, so muss der zeitliche Schwerpunkt der Reise in der Partnerstadt liegen.
- Der Zuschuss der Stadt ist vor Antritt der Reise in eine Partnerstadt oder ggf. vor der verbindlichen Zusage eines Besuchs aus einer Partnerstadt zu beantragen. Dazu ist ein grober Programmablauf vorzulegen. Der Zuschuss wird nach der Begegnung und nach Vorlage entsprechender Verwendungsnachweise, aus der die Gesamtzahl der teilnehmenden Personen und die Dauer der Begegnung hervorgeht, als Gesamtbetrag ausbezahlt. In begründeten Ausnahmefällen können Teile des Zuschusses auch schon vor der Begegnung ausbezahlt und nach der Begegnung wie vorstehend erwähnt abgerechnet werden.
Der Herr Oberbürgermeister kann in begründeten Fällen abweichende Entscheidungen treffen.
II. Fahrtkostenzuschuss
1. Pauschaler Zuschuss für Fahrten in Partnerstädte
a)
Erwachsene | Jugendliche, Schüler u. Studenten | |
---|---|---|
Delitzsch | 15 € | 30 € |
MFG3-Nordholz | 15 € | 30 € |
Saint-Dié des Vosges | 15 € | 30 € |
Peoria | 125 € | 250 € |
Polozk | 100 € | 200 € |
Sarajevo | 65 € | 130 € |
Imperia | 15 € | 30 € |
b) Die Fahrtkosten für die notwendigen Betreuer Friedrichshafener Schüler und Jugendlicher bei einem Schüler – oder Jugendaustausch trägt die Stadt Friedrichshafen in vollem Umfang, sofern diese Kosten nicht über das Reisekostenrecht abgerechnet werden können.
2. Zuschuss für Fahrten aus Partnerstädten
Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten aus den Partnerstädten werden grundsätzlich nicht gewährt.
III. Zuschüsse zu Aufenthaltskosten
- Für die Aufnahme von Gästen aus den Partnerstädten St. Die, Peoria, Delitzsch, Imperia und vom MFG 3 wird ein Zuschuss an die Gastgeber von 10,00 € pro Person und Tag gewährt. Für die Aufnahme von Gästen aus Sarajevo und Polozk wird ein Zuschuss von 15,00 € pro Person und Tag gewährt. Der Zuschuss wird für maximal für 7 Aufenthaltstage gewährt. An- und Abreisetag gelten als ein Aufenthaltstag. Gastgeber beim Schüleraustausch sind die jeweiligen Schulen.
- Zuschüsse für Aufenthaltskosten in den Partnerstädten und beim Marinefliegergeschwader MFG 3 in Nordholz werden nicht gewährt.
IV. Praktikanten
Personen aus den Partnerstädten, die in Friedrichshafen ein Praktikum absolvieren, können ein freiwilliges monatliches Entgelt von höchstens 300 € für längstens 3 Monate erhalten. Die genaue Höhe wird im Einzelfall festgelegt. Sind Praktikanten in Gastfamilien untergebracht, erhalten die Gastfamilien 10€/Tag (höchstens für 3 Monate) für Unterkunft und Betreuung.
V. Die bisherigen Richtlinien zur Förderung partnerschaftlicher und patenschaftlicher Begegnungen treten hiermit außer Kraft.