Polizeiverordnung

Polizeiverordnung

gegen Lärmbelästigung, gegen umweltschädliches Verhalten, über die Nutzung von Sport-, Bolz- und Spielplätzen, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiverordnung)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeine Regelungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II: Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten o. ä.
§ 3 Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen
§ 4 Straßenmusikanten
§ 5 Haus- und Gartenarbeiten
§ 6 Wertstoffsammelbehälter
§ 7 Lärm durch Tiere
§ 8 Betrieb von akustischen Vogelscheuchen
§ 9 Lärm durch Fahrzeuge
§ 10 Böllerschießen

Abschnitt III: Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 11 Waschen von Fahrzeugen
§ 12 Öffentliche Brunnen und Wasserläufe
§ 13 Abfallbeseitigung
§ 14 Gefahren durch Tiere
§ 15 Verunreinigung durch Hunde
§ 16 Verbot des Fütterns von Tauben und Wasservögeln
§ 17 Geruchsbelästigung
§ 18 Belästigung durch Staubentwicklung und Schmutz
§ 19 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
§ 20 Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen
§ 21 Belästigung der Allgemeinheit

Abschnitt IV: Sport-, Bolz- und Spielplätze, Schutz der Erholungs- und Grünanlagen

§ 22 Nutzung von Sport-, Bolz- und Spielplätzen
§ 23 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

Abschnitt V: Anbringen von Hausnummern

§ 24 Hausnummern

Abschnitt VI: Schlussbestimmungen

§ 25 Zulassung von Ausnahmen, Weitergehende Vorschriften
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Inkrafttreten

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13.01.1992 (GBl. S. 1, zuletzt geändert durch Artikel 27 Verwaltungsstruktur- Reform G vom 01.07.2004) wird mit Zustimmung des Gemeinderates vom 14.11.2005 verordnet:

Abschnitt I. Allgemeine Regelungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Straßengesetz für Baden- Württemberg) oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Straßenbegleitgrün, Haltestellenbuchten, Parkplätze, Gehwege, Radwege sowie Stützmauern, Brücken und Tunnel.
  2. Gehwege sind die öffentlichen, dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Flächen. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in der Breite von 1,50 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Treppen und sonstige Gehflächen.
  3. Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Hierzu zählen auch mit Bordsteinen eingefasste öffentliche Rasenflächen und Verkehrsgrünanlagen.
  4. Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Dazu gehören auch allgemein zugängliche Grundstücke und Gebiete entlang des Bodenseeufers, allgemein zugängliche Kinderspiel- und Bolzplätze, Sportanlagen und Liegewiesen.

Abschnitt II. Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten o. ä.

  1. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
  2. Lautes Singen sowie sonstiges Lärmen im Freien, wodurch andere belästigt werden, ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr verboten.
  3. Absätze 1) und 2) gelten nicht:
    1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien, bei Konzerten und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen;
    2. für amtliche Durchsagen und behördliche genehmigte Lautsprecherdurchsagen.

§ 3 Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 4 Straßenmusikanten

  1. Straßenmusikanten dürfen im gesamten Stadtgebiet ihren Gesang oder ihr Instrument nicht über elektrische Verstärkeranlagen darbieten.
  2. Straßenmusikanten oder sonstige künstlerische Darbietungen mit Musik dürfen nur maximal 30 Minuten am gleichen Standort auftreten bzw. ausgeübt werden. Danach muss der Standort gewechselt werden und zwar so weit, dass der bisherige Einwirkungsbereich durch die Musikgeräusche verlassen wird.
  3. Am gleichen Standort darf für 1 Stunde keine andere Darbietung erfolgen (Zwangspause). Auf die einzuhaltende Pause ist der Musikant gegebenenfalls von Mitarbeitern der Polizeibehörde hinzuweisen.

§ 5 Haus- und Gartenarbeiten

  1. Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht ausgeführt werden. Hierzu gehören insbesondere das Hämmern, Bohren, Sägen oder Holzspalten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen, Polstern und Kleidungsstücken.
  2. Für den Betrieb von Rasenmähern und anderen motorbetriebenen Gartengeräten gelten die Vorschriften der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - vom 29.08.2002.
  3. Die Ruhezeiten gelten nicht für gewerbliche Arbeiten sowie für Arbeiten, die von städtischen Dienststellen wie z. B. Bauhof, Stadtgärtnerei durchgeführt werden.

§ 6 Wertstoffsammelbehälter

  1. Wertstoffsammelbehälter für Weißblech dürfen aus Lärmschutzgründen nur werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.
  2. Für die Benützung von Altglassammelbehältern gelten die Vorschriften der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung – Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

§ 7 Lärm durch Tiere

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch deren anhaltende Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 8 Betrieb von akustischen Vogelscheuchen

  1. Akustische Geräte zur Abwehr von Vogelfraß (z. B. Knallscheuchen) dürfen nur so betrieben werden, dass andere nicht gesundheitlich gefährdet werden.
  2. Im Gebiet der bestehenden Wohnbebauung nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuches (dies sind Gebiete, in denen ein Bebauungsplan besteht oder in Vorbereitung ist, sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile) und in einer Entfernung von 150 m zu diesem Gebiet ist der Betrieb von akustischen Geräten zur Vogelabwehr nicht erlaubt. In einer weiteren Entfernung bis zu 500 m von diesen Wohngebieten dürfen diese Geräte nur in der Zeit von 06.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden. Die Geräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Schallrichtung nach der dem Wohngebiet abgewandte Seite weist.

§ 9 Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen verboten,
a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben, wenn andere dadurch belästigt werden.

§ 10 Böllerschießen

Das Schießen mit Böllern ist aus Lärmschutzgründen erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis erteilt das Amt für öffentliche Ordnung.

Abschnitt III. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 11 Waschen von Fahrzeugen

Das Waschen von Fahrzeugen auf Straßen ist untersagt.

§ 12 Öffentliche Brunnen und Wasserläufe

Es ist verboten, öffentliche Brunnen und Wasserläufe zu verschmutzen, das Wasser zu verunreinigen oder Gegenstände hineinzuwerfen.

§ 13 Abfallbeseitigung

  1. Abfall wegzuwerfen oder abzulagern ist verboten außer es erfolgt in dafür zur Verfügung gestellte Abfallkörbe bzw. -behälter.
  2. In öffentliche Abfallbehälter dürfen nur Kleinabfälle wie Fahrscheine, Obstreste und Zigarettenschachteln eingeworfen werden. Es ist verboten, andere Abfälle, insbesondere Haus-, Gewerbemüll oder Altpapier einzuwerfen.
  3. Wer Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, hat für Leergut, Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen und bei Bedarf zu entleeren und zu reinigen. Für anfallende Wertstoffe sind getrennte Behälter aufzustellen.

§ 14 Gefahren durch Tiere

  1. Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden.
  2. In Grün- und Erholungsanlagen im gesamten Stadtgebiet sowie auf Straßen und im Innenbereich (dies sind Gebiete, in denen ein Bebauungsplan besteht, sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile) sind Hunde an der Leine zu führen. In anderen Gebieten (Außenbereich mit Ausnahme von Grün- und Erholungsanlagen) dürfen Hunde nur in Begleitung einer Person, die durch Zurufe auf das Tier einwirken kann, frei umherlaufen.
  3. Auf öffentliche Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

§ 15 Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Straßen oder in Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 16 Verbot des Fütterns von Tauben und Wasservögeln

  1. Tauben und Wasservögel dürfen auf Straßen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, nicht gefüttert werden.
  2. Eine Fütterung von privaten Grundstücken und Einrichtungen aus darf nur erfolgen, sofern hiervon keine Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit ausgehen.

§ 17 Geruchsbelästigung

Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in Wohngebieten oder in deren unmittelbarer Nähe nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit beschädigt oder erheblich belästigt werden. Auf Dunglegen und sachgemäß gehaltene Futtersilos, soweit diese ortsüblich sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 18 Belästigung durch Staubentwicklung und Schmutz

  1. Auf öffentlichen Straßen und in deren unmittelbaren Nähe, aus Türen, Fenstern, Balkonen und Loggien, die weniger als 3 m von öffentlichen Straßen entfernt sind, dürfen Gegenstände weder ausgestaubt noch ausgeklopft werden.
  2. An Gebäuden, die unmittelbar an öffentliche Straßen grenzen, sind Blumenkästen und Futterplätze für Vögel so anzubringen, dass Verkehrsteilnehmer durch Wasser oder Schmutz nicht beeinträchtigt werden.

§ 19 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

  1. An Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen (insbesondere Parkbänke, Abfallbehälter, Infostelen, Brunnen, Wartehäuschen) ist es ohne Erlaubnis der Stadt Friedrichshafen untersagt, außerhalb von dafür zugelassenen Flächen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren oder andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
  2. Abs. 1 gilt nicht für das Plakatieren an Schaufenstern oder Ladentüren.
  3. Die Erlaubnis nach Abs. 1 kann erteilt werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
  4. Wer entgegen Abs. 1 ohne Erlaubnis außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beklebt, beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

§ 20 Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen

  1. Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn keine ausreichenden sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen.
  2. Grundstückseigentümern und -besitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zur Verfügung zu stellen, wenn keine ausreichenden sanitären Einrichtungen vorhanden sind.

§ 21 Belästigung der Allgemeinheit

Auf Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist
1. das Übernachten,
2. dass die körperliche Nähe suchende oder besonders aufdringliche Betteln,
3. das Verrichten der Notdurft.
untersagt.

Abschnitt IV Sport-, Bolz- und Spielplätze, Schutz der Erholungs- und Grünanlagen

§ 22 Nutzung von Sport-, Bolz- und Spielplätzen

  1. Sport-, Bolz- und Spielplätze dürfen, wenn sie weniger als 50 Meter von der nächsten Wohnung entfernt sind, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht benützt werden.
  2. Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze dürfen nur gemäß ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.
  3. Auf Kinderspielplätzen sind der Konsum alkoholischer Getränke, die Abgabe solcher Getränke sowie das Rauchen verboten.

§ 23 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

  1. In Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt:
    1. Anpflanzungen zu betreten;
    2. bauliche Anlagen entgegen ihrer Zweckbestimmung zu betreten oder zu nutzen;
    3. Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu übersteigen oder zu überklettern;
    4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder zu beschädigen oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
    5. außerhalb der Kinderspiel- und Bolzplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn Dritte dadurch erheblich belästigt werden;
    6. Pflanzen, Bäume oder Teile davon, abzureißen, abzuschneiden oder auf andere Weise zu entfernen oder zu beschädigen sowie Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine von ihrem bestimmungsgemäßen Ort zu entfernen;
    7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen oder Bäume zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
    8. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen;
    9. zu reiten, zu fahren und Fahrzeuge außerhalb der dafür ausdrücklich gekennzeichneten Parkplätzen zu parken bzw. zu halten; dies gilt nicht für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden sowie für Kinderwagen und Krankenfahrstühle;
  2. Sportangler haben beim Fischen darauf zu achten, dass Dritte nicht belästigt oder gefährdet werden. Im Bereich der Hafeneinfahrten ist das Angeln nicht erlaubt.
  3. Das Baden im Bodensee ist entlang der Ufer- und Seestraße und entlang der Hafenanlagen verboten.

Abschnitt V Anbringen von Hausnummern

§ 24 Hausnummern

  1. Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen.
  2. Die Nummern müssen von der Straße aus, der das Haus zugeordnet ist, gut sichtbar und leicht kenntlich sein. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen.
  3. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt VI Schlussbestimmungen

§ 25 Zulassung von Ausnahmen, Weitergehende Vorschriften

  1. Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Weitergehende Vorschriften, insbesondere abfall-, immissionsschutz- und naturschutzrechtlicher Art, baurechtliche Vorschriften und die Regelung des Ordnungswidrigkeitengesetze bleiben unberührt.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden;
    2. entgegen § 2 Abs. 2 in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr laut singt oder sonstigen Lärm im Freien erzeugt und dadurch andere belästigt;
    3. entgegen § 3 aus Gaststätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden;
    4. entgegen § 4 Abs. 1 elektrische Verstärkeranlagen benutzt;
    5. entgegen § 4 Abs. 2 länger als 30 Minuten am selben Standort Musik macht;
    6. entgegen § 4 Abs. 3 trotz Hinweis die einzuhaltende Pause von einer Stunde verletzt;
    7. entgegen § 5 Abs. 1 erheblich belästigende Haus- und Gartenarbeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt;
    8. entgegen § 6 Weißblechsammelbehälter außerhalb der festgesetzten Zeiten benutzt;
    9. entgegen § 7 Tiere so hält, dass Dritte durch deren anhaltende Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden;
    10. entgegen § 8 akustische Vogelscheuchen betreibt;
    11. entgegen § 9 außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit denen an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt, wenn dadurch andere belästigt werden;
    12. entgegen § 10 ohne Erlaubnis mit Böllern schießt;
    13. entgegen § 11 Fahrzeuge auf Straßen wäscht;
    14. entgegen § 12 öffentliche Brunnen oder Wasserläufe verschmutzt, deren Wasser verunreinigt oder Gegenstände hineinwirft;
    15. entgegen § 13 Abs. 1 Abfall nicht in dafür zur Verfügung gestellten Abfallkörben bzw. –behältern wegwirft oder ablagert;
    16. entgegen § 13 Abs. 2 andere Abfälle wie Kleinabfälle, insbesondere Haus-, und Gewerbemüll oder Altpapier in öffentliche Abfallbehälter einwirft;
    17. entgegen § 13 Abs. 3 keine geeigneten Behälter für Leergut, Speisereste und Abfälle bereitstellt oder vorhandene Behälter bei Bedarf nicht leert und reinigt;
    18. entgegen § 14 Abs. 1 Tiere so hält und beaufsichtigt, dass Menschen und Tiere gefährdet werden;
    19. entgegen § 14 Abs. 2 S. 1 Hunde nicht an der Leine führt
    20. entgegen § 14 Abs. 2 Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zurufe auf das Tier einwirken kann, frei herumlaufen lässt;
    21. entgegen § 14 Abs. 3 Hunde auf öffentliche Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze mitnimmt;
    22. entgegen § 15 nicht dafür sorgt, dass Hunde ihre Notdurft nicht auf Straßen, Gehwegen oder in Grün- oder Erholungsanlagen verrichten, bzw. dass dort abgelegter Hundekot nicht unverzüglich beseitigt wird;
    23. entgegen § 16 Abs. 1 Tauben oder Wasservögel auf Straßen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen füttert;
    24. entgegen § 16 Abs. 2 Tauben oder Wasservögel von privaten Grundstücken und Einrichtungen aus füttert und hierdurch Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit ausgehen;
    25. entgegen § 17 übel riechende Gegenstände und Stoffe in Wohngebieten oder in derer unmittelbarer Nähe lagert, verarbeitet oder befördert, wenn dadurch Dritte in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden;
    26. entgegen § 18 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen und in deren unmittelbaren Nähe aus Türen, Fenstern, Balkonen oder Loggien, die weniger als 3 m von öffentlichen Straßen entfernt sind, Gegenstände ausstaubt bzw. ausklopft;
    27. entgegen § 18 Abs. 2 Blumenkästen oder Futterplätze für Vögel an Gebäuden, die unmittelbar an öffentliche Straßen grenzen, so anbringt, dass Verkehrsteilnehmer durch Wasser oder Schmutz beeinträchtigt werden;
    28. entgegen § 19 Abs. 1 an Straßen oder in Grün- oder Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Erlaubnis der Stadt Friedrichshafen außerhalb von dafür zugelassenen Flächen plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt; entsprechend gilt diese Regelung für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind;
    29. entgegen § 19 Abs. 4 der Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung nicht nachkommt;
    30. entgegen § 20 Abs. 1 außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze, Zelte, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt, wenn hierfür keine ausreichenden sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen;
    31. entgegen § 20 Abs. 2 Grundstücke zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zur Verfügung stellt, wenn keine ausreichenden sanitären Einrichtungen vorhanden sind;
    32. entgegen § 21 Nr. 1 auf Straßen oder in Grün- oder Erholungsanlagen übernachtet;
    33. entgegen § 21 Nr. 2 die körperliche Nähe suchend oder besonders aufdringlich bettelt;
    34. entgegen § Nr. 3 seine Notdurft verrichtet;
    35. entgegen § 22 Abs. 1 Sport-, Bolz- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der nächsten Wohnung entfernt sind, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr benützt;
    36. entgegen § 22 Abs. 2 Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze nicht gem. Ihrer Zweckbestimmung benutzt;
    37. entgegen § 22 Abs. 3 auf Kinderspielplätzen alkoholische Getränke konsumiert, alkoholische Getränke abgibt oder raucht;
    38. entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen betritt;
    39. entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 2 bauliche Anlagen entgegen ihrer Zweckbestimmung betritt oder benutzt;
    40. entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 3 Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren übersteigt oder überklettert;
    41. entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder beschädigt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anmacht;
    42. entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 5 außerhalb der Kinderspiel- und Bolzplätze spielt oder sportliche Übungen treibt und Dritte dadurch erheblich belästigt werden;
    43. entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 6 Pflanzen, Bäume oder Teile davon abreißt, abschneidet oder auf andere Weise entfernt oder beschädigt sowie Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine von ihrem bestimmungsgemäßen Ort entfernt;
    44. entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen oder Bäume beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt;
    45. entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 8 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt;
    46. entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 9 reitet, fährt oder Fahrzeuge außerhalb der dafür ausdrücklich gekennzeichneten Parkplätze parkt bzw. hält;
    47. entgegen § 23 Abs. 2 beim Fischen Dritte belästigt oder gefährdet oder im Bereich der Hafeneinfahrten angelt;
    48. entgegen § 23 Abs. 3 badet;
    49. entgegen § 24 Abs. 1 als Hauseigentümer seine Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht;
    50. Hausnummern nicht entsprechend § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 anbringt.
  2. Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 25 Abs. 1 zugelassen ist.
  3. Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Polizeigesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 27 Inkrafttreten

  1. Die Polizeiverordnung tritt am 01. Dezember 2005 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die frühere Polizeiverordnung vom 14.10.1996 außer Kraft.

Friedrichshafen, den 15.11.2005
Ortspolizeibehörde
Josef Büchelmeier
Oberbürgermeister