Parkgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührensatzung) vom 21.03.2022

Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat am 21.03.2022 auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes, jeweils in der geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 

  1. Diese Satzung gilt für Parkgebühren auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Friedrichshafen.

§ 2 Gebührenpflicht

Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Friedrichshafen wird eine nach Gebührenzonen gestaffelte Parkgebühr erhoben.Parkgebührenpflicht besteht in

  • Zone 1 (gelbe Zone) ohne Parkplatz Hinterer Hafen: werktags von 8-18 Uhr
  • Zone 1 (gelbe Zone) nur Parkplatz Hinterer Hafen: täglich von 8-24 Uhr
  • Zone 2 (rote Zone) werktags von 8-18 Uhr
  • Bäderzone im Zeitraum 15. 05. – 15.09. werktags von 8-18 Uhr
  • Campus Zone werktags von 8-18 Uhr  

§ 3 Parkgebührenzonen

  1. Parkgebührenzone 1 (gelbe Zone) umfasst alle in § 4 Abs. 2 der Satzung nicht genannten, aber in der Anlage ( Übersichtsplan über Parkzonen) gekennzeichneten Straßenzüge. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Als Parkgebührenzone 2 (rote Zone) im Sinne von § 3 Abs. 2 der Satzung gilt das Gebiet:
    - Charlottenstraße mit den direkt angrenzenden Straßen, begrenzt im Norden durch die Wendelgardstraße, im Süden durch die Bismarckstraße, im Westen durch die Riedleparkstraße und im Osten durch die Ailinger Straße.
    - Ebenso die Möttelistraße, Metzstraße, die Werastraße mit Erweiterung der nördlichen Werastraße (im Zentrum Hofen).
  3. Als Parkgebührenzone „Campus-Zone“ im Sinne von § 3 Abs. 4 der Satzung gilt das Areal im Fallenbrunnen nach der Zufahrt von der Hochstraße, L 328 b im Nordosten sowie ab Zonenbeginn Fallenbrunnen aus Richtung Glärnischstraße im Süden. 
  4. Als Parkgebührenzone „Bäderzone“ gelten die Parkplätze beim Wellenbad Ailingen, Strandbad Friedrichshafen, Frei- und Seebad Fischbach, Freizeitgelände Manzell und in der Strandbadstraße am Fildenplatz.

§ 4 Parkgebühren

  1. Die Parkgebühren in der Gebührenzone 1 (gelbe Zone) mit Ausnahme des Parkplatzes Hinterer Hafen betragen 1,1 Ct./min. bis zu 10 Stunden 4,40 €. 
    1. Die Parkgebühren des Parkplatzes Hinterer Hafen betragen 2,0 Ct./min. mit Höchstgebühr 8,00 €.  
  2. Die Parkgebühren in der Gebührenzone 2 (rote Zone) betragen 2,2 Ct./min. Die Höchstparkdauer ist auf 100 min beschränkt. 
  3. Die Parkgebühren in der Bäderzone betragen jeweils 33 Ct. pro Stunde in der Zeit von 15. Mai bis 15. September jeden Jahres (Höchstgebühr 2,20 €). Die  Mindestgebühr beträgt 30 Ct.  
  4. Die Parkgebühren in der Campus-Zone betragen 1 € pro Std. Die Höchstparkdauer ist werktags von 8 - 18 Uhr auf 3 Stunden beschränkt.

§ 4a Gebührenerhebung durch Dritte

  1. Die Stadt Friedrichshafen ist berechtigt, einen externen Dienstleister (z.B. EasyPark GmbH) damit zu beauftragen, die Parkgebühren gem. §§ 1-4 der Parkgebührensatzung, die per Mobiltelefon bezahlt werden, zu berechnen, die Gebühren entgegenzunehmen und an die Stadt Friedrichshafen abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt Friedrichshafen zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen.
  2. Die von diesen Anbietern erhobenen Parkgebühren werden nach § 4 berechnet. Bei Kurzzeitgebühren erfolgt die Berechnung minutengenau, d.h. anteilig je angefangener Minute. Der Endbetrag der Parkgebühr wird auf volle Cent-Beträge kaufmännisch gerundet. 

§ 4b Gebühren für Bewohnerparkausweise

Die Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises je Fahrzeug wird wie folgt festgelegt: Ab dem 01.05.2022 eine Jahresgebühr in Höhe von 90,00 €. Bitte um Beachtung: Rechtsverordnung Bewohnerparken vom 19.02.2024

§ 5 Parkgebühren Wohnmobil-Parkplatz Lindauer Straße (entfallen)

siehe Nutzungs-und Entgeltordnung Wohnmobilstellplätze Friedrichshafen

§ 6 Gebührenfreiheit  

  1. Für vollelektrische Kraftfahrzeuge können auf Antrag Parkausweise im Sinne des Absatzes 2 ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Parkausweise ist auf jeweils ein Jahr beschränkt. Ferner ist die Gültigkeit der Parkausweise dem jederzeitigen Widerruf unterworfen. 
  2. Für vollelektrische Kraftfahrzeuge mit gültigem Parkausweis oder gültiger Vignette besteht im gesamten Stadtgebiet Friedrichshafen in allen Parkgebührenzonen auf öffentlichen Stellplätzen Gebührenfreiheit. 
  3. Das Parken darf jedoch die in den einzelnen Parkzonen festgelegte Höchstparkdauer nicht überschreiten. 
  4. Als gültig im Stadtgebiet Friedrichshafen werden in diesem Zusammenhang auch von Behörden anderer Städte/Landkreise ausgestellte Vignetten oder Parkausweise anerkannt.

§ 7 In-Kraft-Treten  

Diese Satzungsänderung tritt zum 01.05.2022 in Kraft.

Friedrichshafen, den 21.03.2022
gez. Andreas Brand
Oberbürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen,

  • wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der*die Oberbürgermeister*in/Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Anlage/Karte: Parkraumkonzept April 2022 (Parkierungsangebot mit Außenbereichen)