Förderrichtlinien Klimaschutz bei Wohngebäuden, Elektromobilität und Einbruchschutz (gültig bis 31.12.2024)
Inhaltsverzeichnis
- Klimaschutz und Energie
- Warum Energie sparen?
- Wo liegen die Verluste Ihres Hauses?
- Einbruchschutz
- Förderumfang und Antragstellung
- Was fördert die Stadt Friedrichshafen?
- Wer kann Zuschüsse beantragen?
- Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
- Mindestinvestition und höchstmögliche Förderung je Antrag
- Antragstellung
- Wann dürfen Sie mit Ihren Maßnahmen beginnen?
- Antragsprüfung und Bewilligung der Zuschüsse
- Ausführung der Maßnahmen und Auszahlung der Zuschüsse
- Pflichten des Antragstellers
- Förderfähige Maßnahmen
- Energieberatung
- Wärmedämmung
- Lüftung
- Effizienz- und Passivhäuser
- Eigenstromnutzung
- Elektromobilität
- Einbruchschutz
- Inkrafttreten
- Ansprechpartner, Beratung und weitere Förderprogramme
1. Klimaschutz und Energie
1.1 Warum Energie sparen?
Die Welt deckt ihren Energiebedarf noch immer zu 90 % aus fossilen Quellen.
Die vom Menschen maßgeblich verursachte globale Klimaveränderung als Folge der Verbrennung von Erdöl, Gas und Kohle führt auch bei uns am Bodensee zu höheren Temperaturen, unsteten Niederschlägen und stärkeren Unwettern mit erheblichen Auswirkungen auf Mensch und Natur, Land- und Forstwirtschaft. Daher müssen wir den Kohlendioxid-Ausstoß, der in erster Linie für den Treibhauseffekt verantwortlich ist, auf Dauer drastisch einschränken.
Mit dem Förderprogramm der Stadt Friedrichshafen wollen wir
- Beiträge zu Energieeffizienz und Klimaschutz leisten,
- innovative Energietechnik einschließlich der Elektromobilität fördern und eine nachhaltige Energieversorgung für uns und unsere Kinder sichern,
- die Wohn- und Lebensqualität in Friedrichshafen erhöhen,
- heimische Arbeitsplätze sichern.
1.2 Wo liegen die Verluste Ihres Hauses?
Energieverluste eines durchschnittlichen Gebäudes aus den 1960er Jahren:
Heizung: 10–30 %
Dach: 15–30 %
Fenster: 10–25 %
Lüftung: 10–20 %
Wand: 10–30 %
Boden: 5–15 %
Der Heizverbrauchskennwert Ihres Hauses ist schnell ermittelt. Die Umrechnung: 1 Liter Öl = 1 m3 Erdgas = 10 kWh
1. Schritt: Sie heizen mit Heizöl und verbrauchen:
___ Liter / Jahr x 10 = ___ kWh/a
Sie heizen mit Erdgas und verbrauchen:
___ m3 / Jahr x 10 = ___ kWh/a
Mit der Heizung wird auch Warmwasser erzeugt:
2. Schritt
1.000 kWh x ___ Anzahl Personen = ___ kWh/a
3. Schritt
Trifft der 2. Schritt zu, ziehen Sie das Ergebnis Schritt 2 von Schritt 1 ab:
Zwischensumme = __ kWh/a
4. Schritt – Ihr Heizverbrauchskennwert!
Teilen Sie das Ergebnis von Schritt 1 oder die Zwischensumme von Schritt 3 durch die Wohnfläche in m2:
Zwischensumme = ___ kWh/a / ___m2
Ergebnis: ___ = Heizverbrauchskennwert in kWh pro m2 und Jahr.
Dieser Kennwert bietet allerdings nur eine erste Schätzung. Dabei wurde z. B. nicht berücksichtigt, dass es milde und kalte Winter gibt. Einen genaueren Energieverbrauchskennwert kann Ihnen ein Energieberater ermitteln. Dennoch gibt Ihnen der ermittelte Wert einen ersten Anhaltspunkt.
Der Heizverbrauchskennwert Ihres Hauses und die Folgerungen (Angaben in kWh/m2 und Jahr):
Hoch:
- 200–300: Sie verheizen Ihre Wärmedämmung! Sofortmaßnahmen erforderlich
- 170–200: Dringender Handlungsbedarf für Gebäudehülle und Heizung
Mittel:
- 100–170: Die meisten Maßnahmen lohnen sich schon
- < 100: Gutes energetisches Niveau
Gering:
- 40–70: Aktuelles Neubauniveau
- 20–30: KfW-Effizienzhaus 55
- 15–25: KfW-Effizienzhaus 40/40 plus
- 15–20: Passivhaus
2. Einbruchschutz
Seit Jahren beschäftigen Wohnungseinbrüche Kommunen und Polizeibehörden. Gemeldete Vorfälle schlagen sich mit einem gewichtigen Anteil in den Kriminalstatistiken nieder. Die Stadt Friedrichshafen bietet deshalb ihren Bürger innen und Bürgern einen Anreiz, das eigene Zuhause noch sicherer zu machen. Die Beratung erfolgt durch die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle Friedrichshafen (Adresse siehe Kapitel 9).
Einbruchsichere Fenster und Außentüren sollen zu mehr Schutz und Sicherheit beitragen.
Weitere Hinweise zur Förderung des Einbruchschutzes finden sich in den Kapiteln 3.1, 3.3, 3.4, 3.5 und 7.7.
3 Förderumfang und Antragstellung
3.1 Was fördert die Stadt Friedrichshafen?
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördert die Stadt Friedrichshafen die aufgeführten Maßnahmen zur Energieeinsparung bzw. -effizienz, zur Verwendung erneuerbarer Energie (einschließlich einer vorausgehenden Energieberatung), zu Elektromobilität sowie zum Einbruchschutz. Eine Förderung gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen wird ausgeschlossen.
- Die Förderung gilt in erster Linie für Wohngebäude. Voraussetzung ist daher, dass die Gebäude in der Regel überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Dies ist für die Förderung von Wärmedämmmaßnahmen zwingend. Der Einsatz erneuerbarer Energie, wie Photovoltaik, und effiziente innovative Energietechnik, wie Lüftung mit Wärmerückgewinnung, werden auch für nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Grundstücke gefördert.
- Wohngebäude – Bestand bis einschließlich 2002
Maßnahmen der Wärmedämmung (Dach, Außenwand und Austausch von Fenstern und Außentüren) werden nur für Gebäude gefördert, die bis einschließlich 2002 genehmigt wurden (Altbestand; maßgeblich ist das Jahr der Baugenehmigung). Wird durch diese Dämmmaßnahmen der KfW-Effizienzhaus-Standard 70, 55 und besser erreicht, gewährt die Stadt einen zusätzlichen Bonus. - Wohngebäude – Bestand und Neubau
Für jüngere Gebäude werden außerdem Lüftungsanlagen, der Blower-Door-Test sowie Maßnahmen zum Einbruchschutz gefördert. Die Eigenstromnutzung (mit Ausnahme von Balkonanlagen) wird nur bei Wohngebäuden gefördert, die bis einschließlich 2016 genehmigt wurden. - Elektromobilität
Die Förderung der Elektromobilität gilt für in Friedrichshafen ansässige Privatpersonen, Kleinunternehmer, Vereine und gemeinnützige Organisationen. Diese Förderung ist zusätzlich zur Maximalförderung möglich. - Einbruchschutz
Nur Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, sind förderfähig. Gefördert werden Außentüren und Fenster bzw. Balkon- und Terrassentüren, die von einem festen Untergrund von außen direkt und ohne Leiter erreichbar sind. Dies gilt auch für Fenster bzw. Balkontüren im 1. OG, die über Balkone erreichbar sind.
Die Förderung umfasst die Nachrüstung vorhandener Außentüren bzw. Fenster in Wohngebäuden ohne energetische Mindeststandards und der Austausch/Einbau von Fenstern bzw. Außentüren in bestehenden sowie neuerrichteten Wohngebäuden mit energetischen Mindeststandards dieses Förderprogramms (Uw-Wert für das gesamte Fenster von 0,90 W/(m²*K) und U-Wert für die gesamte Außentüre 1,00 W/(m²*K).
Eine Energieberatung ist nur erforderlich, wenn der Antragsteller über den Einbruchschutz hinaus energetische Maßnahmen plant. In Kombination mit Energiemaßnahmen wird der Zuschuss zum Einbruchschutz zusätzlich gewährt.
Voraussetzung für eine Förderung des Einbruchschutzes, einerlei ob ohne oder mit Energiesparmaßnahmen, ist der Nachweis einer Beratung durch die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle Friedrichshafen und die Umsetzung mindestens einer der empfohlenen Maßnahmen. Außerdem sind die im Beratungsprotokoll aufgeführten technischen Anforderungen an die Ausführung zwingend einzuhalten (siehe Abschnitt 3.2 des Antragformulars).
3.2 Wer kann Zuschüsse beantragen?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken sowie Elektrofahrzeugen, die im Gebiet der Stadt Friedrichshafen registriert sind. Bei Anträgen von Mietern ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
Wer die Zusatzförderung B des Baukindergeldes der Stadt Friedrichshafen bezieht oder bezogen hat, kann für das gleiche Objekt keinen Zuschuss aus diesem Programm beantragen.
Das Programm gilt nicht für Gebäude/Wohnungen/Elektrofahrzeuge, die im Besitz der Stadt Friedrichshafen und ihrer Beteiligungs- sowie Stiftungsgesellschaften sind.
3.3 Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
- Energiemaßnahmen
Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind Angebote bzw. Kostenvoranschläge des Handwerks oder der Kostenanschlag nach DIN 276 des Architekten bzw. Energieberaters beizufügen. Aus diesen Unterlagen muss eindeutig hervorgehen, dass die in diesen Richtlinien definierten Förderbedingungen erfüllt werden. Entsprechendes gilt für Elektrofahrzeuge.
Bei Beantragung des Zusatzbonus für ein KfW-Effizienzhaus 70, 55 und besser müssen zusätzlich als Nachweis die Energie-Kennwertberechnung nach der gültigen GEG oder der gültige Passivhausnachweis (PHPP) und (sofern beantragt) die Förderzusage der KfW beigelegt werden. - Energieberatung
Ohne Nachweis einer fachkundigen und unabhängigen Energieberatung ist eine städtische Förderung nicht möglich. Die Energieberatung muss im Antragsformular bescheinigt werden. Kostenpflichtige Beratungen können bezuschusst werden, wenn mindestens eine der empfohlenen förderfähigen Maßnahmen umgesetzt und die Mindestinvestition erreicht wird. Eine Ausnahme hiervon bilden die Installation einer Balkonanlage bzw. eines Eigenstromspeichers. Hier ist die Beratung durch das Fachhandwerk ausreichend. - Einbruchschutz
Ist ausschließlich der Einbruchschutz beabsichtigt, ist eine Energieberatung nicht erforderlich, jedoch eine Beratung durch die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle Friedrichshafen nachzuweisen. - Elektromobilität
Bei Elektromobilität ist keine Energieberatung notwendig. Zur Auszahlung der bewilligten Zuschüsse müssen Kopien der Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt werden.
3.4 Mindestinvestition und höchstmögliche Förderung je Antrag
- Energiemaßnahmen
Ihre Investitionen für die förderfähigen Maßnahmen – einschließlich einer kostenpflichtigen Energieberatung – müssen mindestens 5.000 € betragen. Ausgenommen hiervon sind Lüftungsanlagen, Blower-Door-Tests und Balkonkraftwerke.
Sie können max. 4.000 € Zuschuss je Gebäude zuzüglich bestimmter Boni und den Zuschuss für die Eigenstrom-Nutzung mit Speicherung sowie den Zuschuss für Elektrofahrzeuge erhalten. - Boni erhalten Sie – zusätzlich zu der Maximalförderung von 4.000 € – bei Bestandsgebäuden mit Bauantrag bis einschließlich 2002 für das Erreichen eines KfW-Effizienzhauses 70, 55 und besser.
- Einbruchschutz
Der Zuschuss beträgt pro beweglichem Fenster oder Türflügel unabhängig von der Größe 50 €. Der Zuschuss für Haustüren beträgt pauschal 150 €. Die Investition für die förderfähigen Maßnahmen muss mindestens 1.000 € betragen. Sie können bis zu 1.000 € für eine Wohnung bzw. für ein Ein-/Zweifamilienhaus oder max. 2.000 € für ein Mehrfamilienhaus erhalten.
Gleichartige Maßnahmen werden je Gebäude nur einmal bezuschusst, es sei denn, es handelt sich um klar getrennte Gewerke/Anlagen. Anträge desselben Antragstellers bzw. für dasselbe Gebäude werden über die letzten fünf Jahre kumuliert. Entsprechend werden Elektrofahrzeuge (Elektro zweiräder mit Fahrzeugschein und Höchstgeschwindigkeit von mindestens 70 km/h und Lastenräder mit Elektrounterstützung) je Haushalt jeweils nur einmal gefördert, bei Gewerbetreibenden einmalig bis maximal zwei Elektrofahrzeuge; die Anträge dafür können auch zeitversetzt gestellt werden. - Elektromobilität
Der Zuschuss beträgt max. 1.000 €. Die Investition für Elektrofahrzeuge muss mindestens 1.000 € betragen.
Die Zuschüsse sind eine freiwillige Leistung der Stadt Friedrichshafen, auf die auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch besteht.
3.5 Antragstellung
Die Antragsunterlagen erhalten Sie
- im Amt für Stadtplanung und Umwelt, Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen,
- bei der Energieagentur Bodenseekreis
- und der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle Friedrichshafen
- sowiehier zum Download.
Die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen sind bei der Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen einzureichen.
3.6 Wann dürfen Sie mit Ihren Maßnahmen beginnen?
Die vorgesehenen Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen sein.
Achtung: Mit Auftragserteilung an einen Handwerksbetrieb oder Fahrzeughändler gilt die Maßnahme bereits als begonnen!
Nach Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags einschließlich der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie die Projektnummer und die Freigabe zum Beginn der Maßnahmen. Daraus resultiert allerdings kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung und Auszahlung der Förderbeiträge.
4. Antragsprüfung und Bewilligung der Zuschüsse
- Vollständig ausgefüllte Anträge mit den erforderlichen Unterlagen werden in der Reihenfolge des Eingangsdatums bearbeitet.
- Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und unter der Voraussetzung, dass die in den Richtlinien genannten Förderbedingungen erfüllt sind. Die Bewilligung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
- Die bewilligten Beträge sind Höchstbeträge.
- Die Erneuerung von Fenstern mit einem Uw-Wert für das ganze Fenster höher als 0,90 wird nur noch im Rahmen des Schallschutzprogrammes der Stadt Friedrichshafen gefördert. Die Anträge müssen an das Bauordnungsamt, Charlottenstraße 12, Tel. 07541 203-4701 gestellt werden.
- Der Antragsteller hat zu prüfen, ob die Förderrichtlinien anderer Institutionen, bei denen er sich auch um Zuschüsse beworben hat, eine Kumulierung erlauben.
- Maßnahmen, zu denen der Antragsteller rechtlich verpflichtet ist, werden nicht bezuschusst.
5. Ausführung der Maßnahmen: Auszahlung der Zuschüsse
- Die Ausführung der bewilligten Maßnahmen geschieht in der Regel durch das Fachhandwerk. Die Investitionskosten umfassen Material und Montage sowie alle damit zusammenhängenden Leistungen. Im Falle von Eigenleistungen werden nur die durch Rechnung belegten Sachaufwendungen bezuschusst.
- Es sind nur tatsächlich abgerechnete Kosten förderungs würdig. Die Rechnungen einschließlich der Zahlungsnachweise müssen der Stadt Friedrichshafen spätestens 24 Monate nach der Zuschussbewilligung vorgelegt werden, in begründeten Fällen auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag 36 Monate.
- Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt an den Antragsteller, gerundet auf volle Euro-Beträge, entsprechend den durchgeführten Maßnahmen.
- Die finanzielle Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
6. Pflichten des Antragstellers
- Haus- bzw. Wohnungseigentümer haben ihre Mieter rechtzeitig auf die beabsichtigten Maßnahmen und etwaige Mieterhöhung hinzuweisen.
- Sanierungskosten, die durch städtische Zuschüsse abgedeckt werden, dürfen nicht als Grundlage für eine Mieterhöhung herangezogen werden. Die Mieterhöhungsbestimmungen des Modernisierungs- und Energieeinspargesetzes sind zu beachten.
- Zuschüsse müssen mit 4 % Zinsen zurückgezahlt werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen verletzt werden oder gegen diese Richtlinien verstoßen wird.
- Die Empfänger der Förderung erklären sich damit einverstanden, dass die geförderten Maßnahmen im Rahmen einer Dokumentation veröffentlicht werden.
- Beauftragte der Stadt oder der Energieagentur Bodenseekreis dürfen die bezuschussten Gebäude für Prüfungen und Messungen nach vorheriger Anmeldung betreten.
7. Förderfähige Maßnahmen
7.1 Energieberatung
Voraussetzungen für die Förderung von Energie und Klimaschutzmaßnahmen ist der Nachweis einer fachkundigen
Energieberatung:
- Die Energieagentur Bodenseekreis unterstützt das Programm durch ein umfassendes Beratungsangebot.
Das Erstgespräch ist in aller Regel kostenlos. - Eine Vor-Ort-Beratung durch einen Energie-Fachberater wird bezuschusst.
- Voraussetzung für eine Bezuschussung ist, dass mindestens eine der empfohlenen förderfähigen Maßnahmen umgesetzt und die Mindestinvestitionen erreicht werden.
Energieberatung
Zuschuss für Beratung durch Energiefachberater des Handwerks: 50 %, max. 75 €
Zuschuss für Beratung durch unabhängigen Energieberater: 50 %, max. 150 €
Tipp: Gut beraten ist halb gespart!
7.2 Wärmedämmung
Technische Anforderung gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG). Maßgebend ist, der U-Wert des gedämmten
Bauteils.
- Dachdämmung: Geneigtes Dach, Flachdach, oberste Geschossdecke U-Wert max. 0,14 W/(m²*K)
Als Nachweis muss zusätzlich zur Rechnung die Unternehmer-Erklärung oder die U-Wert-Berechnung des Energieberaters bzw. Handwerkers eingereicht werden.
Bestand (Bauantrag bis einschließlich 2002): Fördersatz 10 €/m2 Zuschuss max. 1.500 €
Hinweis: Die Verwendung natürlicher Dämmmaterialien ist besonders nachhaltig, z. B. Hanf, Schafwolle, Isofloc plus … - Außenwanddämmung: U-Wert max. 0,20 W/(m²*K)
Als Nachweis muss zusätzlich zur Rechnung die Unternehmer-Erklärung oder die U-Wert-Berechnung des Energieberaters bzw. Handwerkers eingereicht werden.
Bestand (Bauantrag bis einschließlich 2002): Fördersatz 10 €/m² Zuschuss max. 2.000 €
Hinweis: Die Verwendung natürlicher Dämmmaterialien ist besonders nachhaltig, z.B. Hanf, Schafwolle, Isofloc plus … - Fenster: Dreifachverglasung mit einem UwWert für das gesamte Fenster von 0,90 W/(m²*K).
Dies muss mit Angebot und Rechnung bestätigt werden.
Bestand (Bauantrag bis einschließlich 2002): Fördersatz 20 € / m² Zuschuss max. 1.500 €
Hinweis: Die Fensterförderung ist nur in Verbindung mit einer Lüftungsanlage möglich (siehe 7.3) - Außentüren: U-Wert für die ganze Türe max. 1,00 W/(m²*K)
Bestand (Bauantrag bis einschließlich 2002): Fördersatz 60 €/m2, Zuschuss max. 300 € - BlowerDoorTest zur Qualitätssicherung
Als Nachweis dient neben der Rechnung das Protokoll der Überprüfung der Dichtigkeit. Für Passivhäuser sollte der gemessene Wert des stündlichen Luftwechsels unter 0,6 liegen.
Bestand und Neubau: Zuschuss 200 €
7.3 Lüftung
Geregelte Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
Voraussetzung für die Bezuschussung wärmedämmender Fenster (vergleiche 7.2)
- Dezentral Mindestwirkungsgrad > 75 % (Herstellernachweis)
Bestand und Neubau: Zuschuss pro Anlage 150 € max. 750 € - Zentral Mindestwirkungsgrad > 85 % (Herstellernachweis)
Bestand und Neubau: Zuschuss 750 €
Hinweis: Bei guter Wärmedämmung und neuen Fenstern unentbehrlich zur Vermeidung von Feuchtigkeitsansammlung und Schimmelbildung.
7.4 Effizienz und Passivhäuser
- KfW-Effizienzhaus 70, 55 und 40
Wird im Bestand (Bauantrag bis einschließlich 2002) der Standard eines KfW-Effizienzhaus 70, 55 oder 40 erreicht, gibt es einen Bonus zusätzlich zur Förderung der einzelnen Maßnahmen.
Effizienzhaus 70: Bonus 1.000 €
Effizienzhaus 55/40: Bonus 2.000 €
7.5 Eigenstromnutzung
Intelligente Speicherung selbst erzeugten Stroms
Gefördert werden intelligente Akkuspeicher bei Ergänzung zu vorhandenen oder neuen Stromerzeugungsanlagen auf dem eigenen Grundstück, z. B. Photovoltaik-Anlage. Die Mindestnutzkapazität beträgt 5 kWh. Als Nachweis muss nach einem Betriebsjahr (365 Tage) die Abrechnung des eigen produzierten und davon selbst verbrauchten sowie des insgesamt verbrauchten Stroms vorgelegt werden. Es müssen mindestens 50 % des Strombedarfs des Antrag stellers aus der eigenen Stromerzeugungsanlage mit Speicherung gedeckt werden. Bei Verwendung des Eigenstroms für Wärmepumpe und / oder Wallbox müssen mindestens 30 % des Strombedarfs selbst erzeugt werden.
Bestand (Bauantrag bis einschließlich 2016): Zuschuss pauschal 1.500 €
- Bonus „Power-to-heat“
Gefördert wird der Einbau eines regelbaren Heizstabs oder einer Wärmepumpe mit Smart Grid ready bei der Nutzung von Eigenstrom. Der Nachweis ist mittels Herstellernachweis, Bestätigung durch das Fachhandwerk und Rechnung zu erbringen.
Bestand (Bauantrag bis einschließlich 2016): Zuschuss pauschal 300 € - Bonus „Power-to-mobile“
Gefördert wird der Einbau einer regelbaren Wallbox bei der Nutzung von Eigenstrom. Der Nachweis ist mittels Herstellernachweis, Bestätigung durch das Fachhandwerk und Rechnung zu erbringen.
Bestand (Bauantrag bis einschließlich 2016): Zuschuss pauschal 300 € - Balkonanlagen
Gefördert werden sogenannte Balkonanlagen mit einer Mindestleistung von 300 Watt. Als Nachweis ist der Kaufvertrag mit Zahlungsbelegen, die Anmeldung beim Netzbetreiber nebst dessen Bestätigung, die Meldung im Marktstammdatenregister und entweder der Kaufnachweis über einen Wieland-Stecker (bzw. einen vergleichbaren Stecker gemäß DIN VDE V 0100-551-1 und DIN VDE V 0628-1) oder die Bestätigung durch eine Elektrofachkraft über den ordnungsgemäßen und sachgerechten Anschluss der Anlage vorzulegen.
Bestand und Neubau: Zuschuss pauschal 300 € je Wohneinheit bzw. Stromzähler
7.6 Elektromobilität
E-Zweirad und Lastenrad mit Elektrounterstützung
Bezuschusst werden der Kauf eines Elektrozweirads mit Fahrzeugschein und Höchstgeschwindigkeit von mindestens 70 km/h und eines Lastenrades mit Elektrounterstützung je Haushalt bei Verwendung von Ökostrom bzw. Eigenstrom. D. h., Privathaushalte können sowohl für ein Elektrozweirad als auch ein E-Lastenrad Förderung erhalten.
Es werden nur Neufahrzeuge einschließlich Vorführfahrzeuge gefördert, keine Gebrauchtfahrzeuge.
Als Nachweis ist der Kaufvertrag mit Zahlungsbelegen und ein Stromvertrag mit Ökostrom-Tarif für das Fahrzeug oder eine Bestätigung der Eigenstromversorgung vorzulegen sowie eine Kopie des Fahrzeugscheins und der Zulassungsbescheinigung.
Elektrozweirad: Zuschuss 20 % des Kaufpreises, max. 1.000 €
Lastenrad: Zuschuss 20 % des Kaufpreises, max. 1.000 €
Bei Gewerbetreibenden können bis zu zwei Lastenräder oder 2 Elektrozweiräder gefördert werden bzw. je ein Elektro zweirad und ein E-Lastenrad, ausgenommen städtische Beteiligungs- und Stiftungs gesellschaften.
7.7 Einbruchschutz
Voraussetzung für eine Förderung des Einbruchschutzes ist der Nachweis einer kriminalpolizeilichen Beratung:
- Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle Friedrichshafen unterstützt das Programm durch ein umfassendes Beratungs angebot. Das Erstgespräch ist in aller Regel kostenlos.
- Voraussetzung für eine Bezuschussung ist, dass mindestens eine der empfohlenen förderfähigen Maßnahmen umgesetzt und die Mindestinvestitionen erreicht werden. Außerdem sind die im Beratungsprotokoll aufgeführten technischen Anforderungen bei der Ausführung der Maßnahmen einzuhalten. Einbruchschutz
Bestand und Neubau (Bauantrag bis einschließlich 2002):
Fenster und Balkontüren: Fördersatz 50 € pro beweglichem Flügel
Haustüre: Fördersatz pauschal 150 € pro Haustüre
Zuschuss Wohnung max. 1.000 €
Zuschuss EFH/ZFH max. 1.000 €
Zuschuss MFH max. 2.000 €
Hinweis: Bezuschusst wird die Nachrüstung und der Austausch von Fenstern und Außentüren auch ohne die Einhaltung energetischer Mindeststandards. Beim Austausch von Fenstern oder Außentüren mit energetischen Mindeststandards ist eine Energieberatung erforderlich, wenn diese Maßnahme zusätzlich zum Einbruchschutz gefördert werden soll. Die Fenster werden aber nur in Verbindung mit einer geregelten Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 24.10.2022 in Kraft und gilt für alle Maßnahmen, die ab ihrer ersten öffentlichen Beratung am 11.10.2022 beantragt werden. Sie ersetzt die bisher gültige Fassung vom September 2020.
9. Ansprechpartner, Beratung, weitere Förderprogramme
Stadtverwaltung Friedrichshafen
Amt für Stadtplanung und Umwelt
Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt
Riedleparkstraße 1
88045 Friedrichshafen
Tel. 07541 203-4641
umwelt@friedrichshafen.de
www.förderprogramme.friedrichshafen.de
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8–12 Uhr
Montag 14–16 Uhr
Donnerstag 14–18 Uhr
Beratungsangebote
Energieagentur Bodenseekreis
Lindauer Straße 11
88046 Friedrichshafen
Tel. 07541 289951-0
info@energieagentur-bodenseekreis.de
www.energieagentur-bodenseekreis.de
Polizeipräsidium Ravensburg
Referat Prävention/Bodenseekreis
Kriminalpolizeilicher Fachberater
Seestraße 1
88045 Friedrichshafen
Tel. 07541 36142-51
ravensburg.pp.praevention@polizei.bwl.de
www.polizei-beratung.de
Weitere Förderprogramme
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn / Taunus
Tel. 06196 908-0
solar@bafa.de
www.bafa.de
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Palmengartenstraße 5–9
60325 Frankfurt / Main
Tel. 069 7431-0
info@kfw.de
www.kfw-foerderbank.de