Planungsrechtliche Einordnung des Grundstücks
Bevor Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie sich zunächst informieren, ob das betreffende Grundstück überhaupt in der von Ihnen geplanten Art und Weise nutzbar ist. Auskunft geben der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Die Bebauungs- und Flächennutzungspläne liegen bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur Einsicht aus.
Im Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Aus dem Plan kann beispielsweise abgelesen werden, wo im Stadtgebiet Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen geplant sind. In der dazugehörenden Begründung werden die Ziele der Planung erklärt. Der Flächennutzungsplan bildet aber in der Regel keine Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens.
Im Bebauungsplan ist durch Zeichnung und Textteil festgesetzt, ob und in welcher Weise die Grundstücke bebaubar sind. Sie finden beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen. In der dazugehörigen Begründung werden die Ziele der Planung dargelegt.
Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan.
Liegt Ihr Grundstück in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, muss sich Ihr Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht.
- Geoportal Raumordnung Baden-Württemberg:
- textliche und kartografische Inhalte der Raumplanung im Land. Dies gibt Ihnen erste Anhaltspunkte zur planungsrechtlichen Einordnung eines bestimmten Grundstücks
- UVP-Portal:
- aktuell in der Öffentlichkeitsbeteiligung befindliche Bauleitplanentwürfe
- für einige Gemeinden schon geltende Bebauungspläne und Flächennutzungspläne
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 2 Satz 5 Beteiligung der Öffentlichkeit
- § 6a Abs. 2 (BauGB) Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet
- § 10a Abs. 2 (BauGB) Einstellen geltender Bauleitpläne in das Internet
Freigabevermerk
18.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg