Nutztierhaltung - einzelne Bereiche
Der Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung bietet Informationen über Nutztiere und deren Haltung in einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Daneben werden Themen wie beispielsweise Gesundheit, Fütterung und Züchtung ausführlich für folgende Tierhaltungen behandelt:
Hinweis: Die meisten Tierarten können auch "Nutztiere" sein.
Beispiel: Hunde gelten als Nutztiere
- bei gewerbsmäßiger Zucht oder
- wenn ein Hund als Wachhund oder Polizeihund eingesetzt wird.
Wildtiere wie zum Beispiel Hirsche, die Sie als Nutztiere halten, müssen Sie in einem angemessenen Tiergehege unterbringen.
Vorgaben enthält die Leitlinie des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild in Gehegen (Leitlinie Nutztierartige Haltung von Wild).
Wenn Sie Nutztiere halten, sind Sie in der Regel gegenüber der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg melde- und beitragspflichtig. Unter diese Meldepflicht fallen folgede Tierarten:
- Pferde
- Rinder
- Schweine
- Schafe (beitragspflichtig ab 10 Monate)
- Hühnergeflügel (nur, wenn Sie mehr als 25 Stück halten)
- Truthühner/Puten (nur, wenn Sie mehr als 25 Stück halten)
- Bienen, wenn diese nicht schon über die örtlichen Imkervereine erfasst sind
Achtung: Nur wenn Sie die Meldepflicht erfüllen und Ihre Beiträge ordnungsgemäß zahlen, haben Sie Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse.
Welche das genau sind und wie Sie sich dort anmelden, lesen Sie in den Leistungsbeschreibungen.
Zudem müssen Sie Haltungen landwirtschaftlicher Nutztiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel, Bienen und Fische) vor Beginn der Tätigkeit bei der unteren Veterinärbehörde registrieren lassen.
Sie müssen Biosicherheitsmaßnahmen bei der Tierhaltung einhalten, um den Eintrag von Tierseuchen in den Bestand zu verhindern.
Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
Freigabevermerk
16.09.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg