Friedhofs-/Grabwahl

Friedhofswahl

Jede Gemeinde (Kommune) unterhält mindestens einen Friedhof. Daneben können Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Friedhöfe anlegen und unterhalten.

In kommunaler Trägerschaft befinden sich sieben Friedhöfe in Friedrichshafen.

Eine Übersicht über die Lage gibt die Kartenansicht.

Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Andere Wünsche der verstorbenen Person bedürfen des Einvernehmens des Trägers des Friedhofes, auf dem die verstorbene Person bestattet werden wollte.

Für verstorbene Einwohner der Stadt Friedrichshafen (inklusive der Teilorte) gilt freie Friedhofswahl für die städtischen Friedhöfe. Verstorbene Einwohner von Raderach können auch auf dem Friedhof in Bergheim bestattet werden, der auf dem Gebiet von Markdorf liegt.

Liegt keine Willensäußerung der verstorbenen Person über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, können die Angehörigen den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen. Dabei geht der Wille des Ehegatten dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, Enkel, Eltern und die übrigen Verwandten sowie die / der Verlobte.

Hinweis: In Deutschland besteht Friedhofszwang. Bestattungen sind deshalb grundsätzlich nur auf öffentlichen oder privaten Bestattungsplätzen mit behördlicher Genehmigung gestattet. Nur in Ausnahmefällen werden von den Gemeinden Genehmigungen zur Bestattung außerhalb von Friedhöfen gegeben. Weitere Informationen

Grabwahl

Für Erd- und Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) muss auf einem Friedhof ein Grab bereitgestellt werden.

Grundsätzlich ist in Wahl- und Reihengräber zu unterscheiden:

  • Wahlgräber (auch Familiengrab) können bei der jeweiligen Friedhofsverwaltung erworben und nach Ablauf der Nutzungszeit verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. Wahlgräber gibt es sowohl für Erd- als auch für Urnenbestattungen.
  • Reihengräber sind Einzelgräber und können nach Ablauf der Nutzungszeit nicht verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. Reihengräbern gibt es ebenfalls für Erd- und für Urnenbestattungen.

Welche Grabtypen für Erd- und Urnenbestattungen auf den einzelnen Friedhöfen zur Verfügung stehen, finden Sie hier.

Nutzungszeit

Die Nutzungszeit ist in der Friedhofsordnung geregelt und ist von der Ruhefrist, von der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung), vom Grabtyp und vom Friedhof abhängig, auf welchem das Grab liegt. Die Nutzungszeit für neu erworbene Gräber beträgt in Friedrichshafen bei Urnengräbern 15 Jahre und bei Erdbestattungsgräbern je nach Friedhof und Grabtyp zwischen 15 und 30 Jahren.

Grabpflege

Die Grabgestaltung und Grabpflege ist in der städtischen Friedhofsordnung geregelt. Erkundigen Sie sich über die unterschiedlichen Vorschriften und informieren Sie sich über Grabpflegeverträge.

Bestattungstermin

Der Termin für die Bestattung wird nach Absprache mit Ihnen meist vom Bestattungsunternehmen direkt mit den zuständigen Stellen (Friedhofsverwaltung, Krematorium) vereinbart. Dabei wird auch der Ablauf der Bestattung sowie der Trauerfeier im Sinne der verstorbenen Person festgelegt.

Die Grabwahl und die daraus resultierenden Vorschriften sind in den §§ 12 bis 14 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) geregelt.

Weitere Informationen: hier

Freigabevermerk

Stadt Friedrichshafen, 12.07.2010

Zugehörige Dienstleistungen