Frei­be­ruf­li­che Tä­tig­keits­grup­pen

Freiberuflich Tätige erbringen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen und hochwertige Güter. Die Befähigung hierzu erwerben sie durch ihre besondere berufliche Qualifikation oder aufgrund ihrer schöpferischen Begabung.

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet drei freiberufliche Tätigkeitsgruppen:

  • Ka­ta­log­be­ru­fe
    Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz und das Part­ner­schafts­ge­sell­schafts­ge­se­tz zäh­len fol­gen­de Be­ru­fe auf:
    • Heil­be­ru­fe: also Ärzte, Zahn­ärz­te, Tier­ärz­te, Heil­prak­ti­ker, Den­tis­ten, Phy­sio­the­ra­peu­ten, Kran­ken­gym­nas­ten
    • rechts-, steu­er- und wirt­schafts­be­ra­ten­de Be­ru­fe: Dazu zäh­len Rechts­an­wäl­te, Pa­tent­an­wäl­te, No­ta­re, Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter, Steu­er­be­voll­mäch­tig­te, be­ra­ten­de Volks- und Be­triebs­wir­te oder ver­ei­dig­te Buch­prü­fer
    • na­tur­wis­sen­schaft­li­che und tech­ni­sche Be­ru­fe: Das sind Ver­mes­sungs­in­ge­nieu­re, In­ge­nieu­re, Han­del­sche­mi­ker, Ar­chi­tek­ten, Lot­sen
    • in­for­ma­ti­ons­ver­mit­teln­de und sprach­li­che Be­ru­fe: Jour­na­lis­ten, Bild­be­richt­er­stat­ter, Dol­met­scher oder Über­set­zer
    • Di­plom-Psy­cho­lo­ge, Heil­mas­seur, Heb­am­me, Haupt­be­ruf­li­cher Sach­ver­stän­di­ger sowie Wis­sen­schaft­ler, Künst­ler, Schrift­stel­ler, Leh­rer und Er­zie­her.
  • Ähn­li­che Be­ru­fe
    Das sind Be­ru­fe, die nicht aus­drück­lich im Ka­ta­log ge­nannt wer­den, die aber den Ka­ta­log­be­ru­fen in Bezug auf die Aus­bil­dung oder die kon­kre­te be­ruf­li­che Tä­tig­keit ähn­lich sind. Sie wer­den auch Ana­log­be­ru­fe ge­nannt. Zahl­rei­che Be­ru­fe, die den Ka­ta­log­be­ru­fen ähn­lich sind, wer­den in den Kreis der frei­en Be­ru­fe ein­be­zo­gen. Die An­for­de­run­gen sind aber hoch. Des­halb ist in der Regel eine Ein­zel­fall­prü­fung er­for­der­lich.
  • Tä­tig­keits­be­ru­fe
    Mit der Ka­te­go­rie der Tä­tig­keits­be­ru­fe wird vor allem der Ent­wick­lung neuer Ar­beits­fel­der und Be­rufs­bil­der Rech­nung ge­tra­gen. Dazu ge­hö­ren die nach­fol­gen­den selb­stän­dig aus­ge­üb­ten Tä­tig­kei­ten. Für sol­che Tä­tig­kei­ten kann im Rah­men einer Ein­zel­fall­prü­fung über die An­for­de­rung der Ähn­lich­keit hin­aus die steu­er­li­che Zu­ord­nung zu den frei­en Be­ru­fen er­fol­gen:
    • wis­sen­schaft­li­che Tä­tig­kei­ten
    • künst­le­ri­sche Tä­tig­kei­ten
    • schrift­stel­le­ri­sche Tä­tig­kei­ten
    • un­ter­rich­ten­de Tä­tig­kei­ten
    • er­zie­he­ri­sche Tä­tig­kei­ten

Aufgrund der Vielzahl und Vielfältigkeit freiberuflicher Tätigkeiten ist es kaum möglich, jede einzelne freiberufliche Berufsbezeichnung abschließend zu nennen. Daher ist die Frage, ob eine Tätigkeit als freiberuflich eingestuft werden kann, nicht immer eindeutig zu beantworten.

Steuerrechtlich entscheidend ist dabei die Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher selbständiger Tätigkeit, da Freiberuflerinnen und Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen müssen.

Frei­ga­be­ver­merk

09.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg