Einkommensteuer
Sie können als Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Voraussetzung ist, dass Sie zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahres im Inland wohnen, also unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Es genügt, wenn Sie an mindestens einem Tag im Jahr unbeschränkt steuerpflichtig waren und zusammengelebt haben.
Beantragen Sie eine Zusammenveranlagung, werden Ihre erzielten Einkünfte zusammengefasst und Ihnen gemeinsam zugerechnet. Bei dieser in den meisten Fällen steuerlich günstigen Veranlagungsart wird die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif berechnet. Sind die Einkommen gleich hoch, so bleibt auch die Höhe des steuerlichen Abzugs vor und nach der Heirat beziehungsweise Eintragung der Lebenspartnerschaft die gleiche. Bei unterschiedlich hohem Einkommen kommt es zu einer Steuerentlastung des Paares. Die Steuerentlastung ist umso größer, je weiter die Einkommen auseinander liegen.
Rechtsgrundlage
- § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) (Veranlagung von Ehegatten
- § 26a EStG (Einzelveranlagung von Ehegatten)
- § 26b EStG (Zusammenveranlagung von Ehegatten)
- § 32a EStG (Einkommensteuertarif)
Freigabevermerk
Stand: 23.10.2023
Verantwortlich: Finanzministerium Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe