Der Gemeinderat
Der Gemeinderat ist ein Verwaltungsorgan und vertritt die Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde.
Als Hauptorgan der Gemeinde
- legt er die Grundsätze der Gemeindeverwaltung fest,
- entscheidet über Angelegenheiten der Gemeinde, wenn nicht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist und
- kontrolliert die Gemeindeverwaltung.
Der Gemeinderat
- erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene),
- legt den Haushalt fest (Finanzen),
- entscheidet über die Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets (Planung),
- entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten (Personal).
Das Wahlgebiet für die Gemeinderatswahlen ist die gesamte Gemeinde.
Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde.
Es sind zwischen acht und 60 Gemeinderäte.
In Städten führen die Mitglieder der Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat.
Die Mitglieder des Gemeinderates sind wie Parlamentsabgeordnete verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und nach ihrer freien, vom öffentlichen Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden.
Sie sind an keine Aufträge gebunden. Ihr Mandat ist also nicht imperativ.
Die Gemeinderäte in Baden-Württemberg sind ehrenamtlich tätig.
Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz.
Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.
- § 24 Gemeindeordnung (GemO) (Rechtsstellung und Aufgaben)
- § 25 Gemeindeordnung (GemO) (Zusammensetzung)
- § 32 Gemeindeordnung (GemO) (Rechtsstellung der Gemeinderäte)
Freigabevermerk
Stand: 06.11.2023
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg