Bestattung von Fehl- und Totgeburten
Wenn ein Neugeborenes nach einer Lebendgeburt verstirbt (wenn bereits das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat), gilt es bestattungsrechtlich als Leiche und muss bestattet werden (Bestattungszwang). In diesem Fall sind alle Formalitäten einzuhalten: Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung durch den Arzt sowie Anzeige der Geburt und des Sterbefalls beim Standesamt (in der Regel durch die Klinik). Für das verstorbene Kind stellt das Standesamt sowohl eine Geburtsurkunde als auch eine Sterbeurkunde aus.
Stirbt ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat es ein Gewicht von mindestens 500 Gramm, wird das als Totgeburt bezeichnet. Tot geborene Kinder müssen bestattet werden. Der Arzt muss eine Leichenschau durchführen und eine Todesbescheinigung ausstellen. Die Klinikleitung muss beim Standesamt die Geburt und den Sterbefall anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit Sterbevermerk aus.
Stirbt ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat es ein Gewicht von weniger als 500 Gramm, wird das als Fehlgeburt bezeichnet. Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet und müssen nicht bestattet werden. Handelt es sich um eine Mehrlingsgeburt, bei der die anderen Geschwister beurkundet werden, wird ausnahmsweise auch ein tot geborenes Kind dem Standesamt angezeigt und beurkundet.
Auf Wunsch der Eltern ist die Bestattung einer Fehlgeburt auf jedem Friedhof in Baden-Württemberg möglich. Ungeborene aus einem Schwangerschaftsabbruch gelten als Fehlgeburten und können ebenfalls bestattet werden.
Hinweis: Nach dem Bestattungsgesetz sind Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht von ihren Eltern bestattet werden, von den jeweiligen Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, dürfen auch wissenschaftlichen Zwecken dienen, wenn vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegt.
Abgetrennte Körperteile sind, soweit sie nicht bestattet werden, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.
In Friedrichshafen gibt es auf jedem der sieben städtischen Friedhöfe die Möglichkeit, Totgeburten in einem Einzelkindergrab bestatten zu lassen.
Auf dem Hauptfriedhof wurde im Kindergrabfeld 23 ein Rasenfeld für die Bestattung von Fehlgeburten eingerichtet. Der Krankenhausseelsorger nimmt hier auf Wunsch der Eltern im kleinen Familienkreis die Beisetzung vor. Seitens der Stadt werden keine Gebühren berechnet.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Tipp: Informationen und Kontakte zu betroffenen Eltern vermittelt die private Selbsthilfegruppe Initiative Regenbogen "Glücklose Schwangerschaft".
Freigabevermerk
Stadt Friedrichshafen, 12.07.2010