Zeppelin-Stiftungs-Satzung

Satzung der nichtrechtsfähigen Stiftung mit dem Namen Zeppelin-Stiftung mit dem Sitz in Friedrichshafen

In Ausführung des § 15 der Stiftungsurkunde des Grafen Ferdinand von Zeppelin vom 30. Dezember 1908 hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 17. Oktober 2006 und 9. Juli 2007 die Satzung der Zeppelin-Stiftung wie folgt neu gefasst:

A. Name, Sitz, Rechtsform, Zweck und Vermögen der Stiftung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen: Zeppelin- Stiftung.
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Friedrichshafen.
  3. Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige, örtliche Stiftung. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Friedrichshafen (Stiftungsträger) und ist von der Stadt Friedrichshafen getrennt als Sondervermögen im Sinne von §§ 96, 101 Gemeindeordnung (GemO) zu verwalten.
  4. Der Stiftungsträger handelt im Außenverhältnis im eigenen Namen, im Innenverhältnis für Rechnung des Stiftungsvermögens.
  5. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsträger darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
  6. Die Stiftung soll nur dann Zuwendungen aus Erträgen des Stiftungsvermögens gewähren, wenn ihr glaubhaft gemacht ist, dass wegen ihrer Zuwendungen öffentliche Mittel oder Zuwendungen Dritter nicht gekürzt oder versagt werden.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck der Stiftung ist
    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung von Stiftungslehrstühlen an Hochschulen sowie die Förderung der im Stadtgebiet ansässigen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
    2. die Förderung von Bildung und Erziehung. Er wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Musikschule, einer Volkshochschule und eines Medienhauses im K 42.
    3. die Förderung von Kunst und Kultur. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen durch das Kulturbüro und durch die Förderung und den Betrieb von Museen und die Organisation von Ausstellungen.
    4. die Förderung des Denkmalschutzes. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung und Sanierung denkmalgeschützter Gebäude.
    5. die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Er wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Kindergärten, Kindertagesstätten, von Kinder- und Jugendhäusern sowie die Förderung der Jugendarbeit der Sportvereine, Kirchen und anderer Träger der Jugendarbeit.
    6. die Förderung der Altenhilfe. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und den Betrieb von Seniorenbegegnungsstätten sowie durch die Veranstaltung und Förderung von Seniorenveranstaltungen.
    7. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und/ oder Finanzierung von Großgeräten und/ oder Bauinvestitionen sowie durch Veranstaltungen über Krankheiten, ihre Vermeidung, Heilung und Linderung.
    8. die Förderung des Wohlfahrtswesens. Er wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Alten- und Pflegeeinrichtungen, vor allem den Betrieb des Karl- Olga- Hauses sowie die Förderung der örtlichen gemeinnützigen Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen.
    9. die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege. Er wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung der Aktivitäten der örtlichen Brauchtums- und Heimatvereine.
    10. die Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der örtlichen Sportvereine.
    11. die Förderung mildtätiger Zwecke. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung wirtschaftlich Hilfsbedürftiger i.S.v. § 53 Nr. 2 Abgabenordnung.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen einschließlich Zustiftungen, den Zuführungen aus der Ergebnisrücklage und den Ergebnissen aus Vermögensumschichtungen.
  2. Zum Grundstockvermögen zählen
    1. Anteile an Unternehmen (den sog. Stiftungsbetrieben);
    2. den übrigen in der Vermögensübersicht ausgewiesenen Vermögensgegenständen, die dem Grundstockvermögen einschließlich Zustiftungen zuzuordnen sind.
  3. Zustiftungen sind spätere Zuwendungen Dritter, die ausdrücklich mit der Maßgabe zugewendet werden, dass sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.
  4. Außerdem können auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats nicht zweckgebundene Zuführungen aus der Ergebnisrücklage (freie Rücklagen) in eigentliches Stiftungsvermögen umgewandelt werden.
  5. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus einer vom Stiftungspfleger jährlich (zum 31.12.) zu erstellenden Vermögensübersicht. Die Vermögensübersicht ist Bestandteil der Steuererklärung.

B. Stiftungsorganisation

§ 4 Stiftungsorganisation

Die Stiftungsorganisation innerhalb des Stiftungsträgers besteht aus

  • der Stiftungspflege
  • dem Oberbürgermeister
  • dem Gemeinderat. 
  1. Stiftungspflege

§ 5 Aufgaben der Stiftungspflege

  1. Der Stiftungspflege steht ein Stiftungspfleger vor.
  2. Der Stiftungspflege obliegt die Führung der laufenden Stiftungsgeschäfte, insbesondere die Maßnahmen zur Durchführung und Erfüllung des Stiftungszwecks. Sie verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen, der Satzung und den Beschlüssen des Gemeinderats. Sie ist dem Oberbürgermeister und dem Gemeinderat verantwortlich und nach Maßgabe dieser Satzung und der Gemeindeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung an deren Weisungen gebunden.
  3. Die Stiftungspflege hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushalts-/ Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschluss über den Haushaltsplan der Zeppelin- Stiftung muss gemeinsam mit dem Beschluss über den Haushaltsplan der Stadt erfolgen.
  4. Die Stiftungspflege hat die Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben für den Stiftungsträger sicherzustellen. Sie hat das Recht, zu allen stiftungsrechtlichen Entscheidungen gegenüber dem Gemeinderat, seinen Ausschüssen und dem Oberbürgermeister eine gemeinnützigkeitsrechtliche Stellungnahme abzugeben.
  5. Soweit die Verwirklichung der Stiftungszwecke auf andere Fachämter des Stiftungsträgers delegiert ist, hat die Stiftungspflege das Recht und die Pflicht, die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen und der gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorgaben zu überwachen.

2. Gemeinderat

§ 6 Zuständigkeit des Gemeinderats, Geschäftsordnung

  1. Der Gemeinderat ist für grundsätzliche Aufgaben zuständig. Er kann bestimmte Aufgaben einem beschließenden Ausschuss nach § 39 Abs. 1 GemO übertragen. Die Zuständigkeiten richten sich nach der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung.
  2. Der Gemeinderat ist ferner zuständig für Satzungs- und Zweckänderungen (§ 10).

C. Verwaltung des Stiftungsvermögens, Haushaltsjahr und Rechnungslegung

§ 7 Verwaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für steuerbegünstigte Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung sowie den Weisungen des Gemeinderats getrennt von anderem Vermögen zu verwalten. Für die Erhaltung des Stiftungsvermögens gelten im Rahmen des gemeinnützig- keitsrechtlich Zulässigen die folgenden Grundsätze:
    1. Die Anteile an den Stiftungsbetrieben (Grundstockvermögen nach § 3 Abs. 2 a) sollen nach Möglichkeit gegenständlich erhalten werden.
    2. Das übrige Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen im Sinne von § 3 Abs. 2 b) ist im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen in seinem realen Wert zu erhalten. Im Rahmen dieser Vorgaben sind Vermögensumschichtungen zulässig.

      Die Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen sind für die Zwecke der Stiftung zu verwenden, sofern sie nicht zur Erhaltung des Stiftungsvermögens benötigt werden.
      Im Übrigen gelten für die Verwaltung des Vermögens, der Einnahmen und Ausgaben sowie für das gesamte Haushalts- und Finanzwesen der Stiftung die jeweiligen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Spenden sind - vorbehaltlich Absatz 3 - zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Bei Zuwendungen kann der Zuwendende auch eine Zuführung zum Stiftungsvermögen vorsehen (sog. "Zustiftungen") oder bestimmen, dass die Zuwendung weder zeitnah verwendet noch in ihrem Bestand erhalten werden muss. Die jeweiligen gesetzlichen Ausnahmen von der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung bleiben unberührt. Zuwendungen an die Stiftung können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch den steuerbegünstigten Zweck der Stiftung nicht beeinträchtigen dürfen.
  3. Die Stiftung ist berechtigt,
    1. in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang den Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen;
    2. in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit die Stiftung ihre Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder -zuführung zu bestimmen.
  4. Die Zuwendung von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft und/oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den in § 2 Absatz 2 genannten Stiftungszweck ist zulässig. Die Erfüllung des Stiftungszwecks durch Mittelzuwendung darf jedoch nicht überwiegen.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Haushaltsjahr, Rechnungslegung

  1. Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  2. Der Stiftungsträger hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
  3. Auf den Schluss eines jeden Haushaltsjahres hat der Stiftungsträger eine Jah-resrechnung mit einer Vermögensübersicht oder auf Beschluss des Gemeinderates einen Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Grundsätzen sowie einen Geschäftsbericht zu erstellen. Der Gemeinderat kann jederzeit anordnen, dass die Jahresrechnung durch einen von ihm bestimmten Wirtschaftsprüfer oder eine von ihm bestimmte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen ist. Die gesetzliche Zuständigkeit und Kompetenz des Rechnungsprüfungsamtes zur örtlichen Prüfung gem. § 110 Abs. 1 GemO und der Gemeindeprüfungsanstalt zur überörtlichen Prüfung nach §§ 113, 114 GemO bleiben hierdurch unberührt.
  4. Die Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht bzw. der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind mit dem etwaigen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Gemeinderat vorzulegen.
  5. Der Stiftungsträger hat die Empfänger von Zuwendungen, soweit zumutbar, bei der Hergabe der Zuwendungen zu verpflichten, der Stiftung die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Bei laufenden Zuwendungen ist der Nachweis mindestens einmal im Jahr zu führen.

§ 9 Vergütung des Stiftungsträgers

Dem Stiftungsträger kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden; in jedem Fall werden ihm seine Auslagen ersetzt. Eine etwaige Umsatzsteuer wird zusätzlich bezahlt.

D. Satzungsänderungen und Vermögensanfall

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Der Gemeinderat ist berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 87 BGB durch Beschluss die Stiftungssatzung einschließlich des Stiftungszwecks zu ändern, soweit dadurch die Steuerfreiheit der Stiftung nicht gefährdet wird. Er ist verpflichtet, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Satzungsänderungen die Steuerfreiheit der Stiftung nicht berührt wird.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibt das Vermögen bei der Stadt Friedrichshafen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke - nach Möglichkeit für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke - zu verwenden hat.

Friedrichshafen, den 10. Juli 2007

gez. Josef Büchelmeier
Oberbürgermeister