Stellplatzsatzung

Satzung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) über die Einschränkung der Herstellungsverpflichtung von Kfz-Stellplätzen für Wohnungen im innerstädtischen Bereich in Friedrichshafen

11.05.2020

Inhaltsübersicht

  1. Rechtsgrundlagen
  2. Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
  3. Einschränkung der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen
  4. Inkrafttreten

1. Rechtsgrundlagen:

  • Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313).
  • Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259).

2. Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich:

  1. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst den in Anlage 1 dargestellten abgegrenzten Bereich der Innenstadt von Friedrichshafen. Die Anlage 1 (Lageplan vom 11.05.2020) ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Die Regelungen dieser Satzung gelten für die Errichtung, Umbau und Nutzungsänderung von Gebäuden mit mindestens 1 Wohnung, sofern eine Pflicht oder Änderung der Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen ausgelöst wird. Für bestehende Gebäude und rechtskräftige Baugenehmigungen ist eine Einschränkung der Herstellungsverpflichtung nur bei Umbau oder Nutzungsänderung und nur auf den geänderten Gebäudeteil anwendbar.
  3. Die Herstellungsverpflichtung notwendiger Stellplätze für andere Nutzungen als Wohnnutzungen bleibt gem. § 37 LBO sowie der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) bestehen, sofern keine anderen Regelungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen oder örtlichen Bauvorschriften innerhalb des Geltungsbereiches Vorrang haben.

3. Einschränkung der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 LBO in Verbindung mit § 37 LBO)

Für Wohnungen wird bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge in Abhängigkeit der Wohnungsgrößen wie folgt festgesetzt:

  1. Wohnungsgröße (Wohnfläche): – notwendige Stellplätze:
    unter 50 m2 – 0,6 Stellplatz/Wohnung
    ab 50 m2 bis unter 100 m2 –  0,8 Stellplatz/Wohnung
    ab 100 m2 – 1,0 Stellplatz/Wohnung
  2. Eine freiwillige Herstellung von Stellplätzen für Wohnungen bleibt zulässig.

  3. Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der aktuellen Wohnflächenverordnung (WoFIV). Terrassen und Balkone werden nicht berücksichtigt.

  4. Bei der Ermittlung der Anzahl von notwendigen Stellplätzen ist auf ganze Zahlen auf- bzw. abzurunden. Dabei ist ab 0,5 aufzurunden.

4. Inkraftreten

Die Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1

[siehe Stellplatzsatzung Anlage 1 im pdf-Download]