Stellplatzablösesatzung
Grundbeschluss über die Neufestsetzung der Stellplatzablösebeträge
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 04.12.2000 folgenden Beschluss gefasst:
- Ablösung
- Die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzpflicht) gem. § 37 Abs. 1 der LBO kann abgelöst werden, wenn die Herstellung von Stellplätzen im Rahmen der gesetzlichen Pflicht nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
- Für Stellplätze, die auf Grund einer Nutzung als Sex-Shop oder Vergnügungsstätten notwendig werden, ist eine Ablösung in der Regel ausgeschlossen.
- Die Ablösung kann auf Teile der Stellplatzpflicht beschränkt werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
- Ablösungsbeträge
Pro Stellplatz beträgt der Ablösebetrag:
a) In Zone 1
für gewerbliche und freiberufliche Nutzung (außer Sex-Shops und Vergnügungsstätten) 15.000,00 DM (7.500,00€)
Die Zone 1 umfasst die Innenstadt – Kernbereiche A, B, C
Der Innenstadtzone mit ca. 2.400 Einwohnern und mit den wichtigsten zentralörtlichen Funktionen ist der Bereich der Altstadt (A), die südlichen Bereiche der Nordstadt (B) und der Bereich östlich des Stadtbahnhofes (C) zuzuordnen. Diese drei Stadt- Teilgebiete liegen innerhalb eines Kreises mit einem Radius von r=500m um die Altstadt.
Im Einzelnen werden diese Bereiche wie folgt umgrenzt:
(A) der Kernbereich Altstadt
zwischen Karlstraße, Friedrichstraße, Eckenerstraße, Bahnlinie und Kleinebergstraße;
(B) der Kernbereich Nordstadt zwischen Ernst-Lehmann-Straße, Hofener Straße, Wendelgardstraße, Ailinger Straße und Bahnlinie;
(C) der Kernbereich östlich des Stadtbahnhofes zwischen westlichen Bahnhofsvorplatz, Bahnlinie, Eckenerstraße und Friedrichstraße.
b) In Zone 2
für alle gewerblichen und freiberuflichen Nutzungen (außer Sex-Shops und Vergnügungsstätten) 12.000,00 DM (6.000,00€).
Die Zone 2 umfasst die erweiterte Innenstadt – Bereiche D, E, F
In der erweiterten Innenstadtzone mit ca. 8.000 EW in einem Radius von r=1000m liegen die Bereiche westlich des Stadtbahnhofes (D), Kleineberg (E), und Nordstadt (F).
(D) der Bereich westlich des Stadtbahnhofes, westlich des Kernbereichs C zwischen Friedrichstraße, Uferpark teilweise einschließlich Seeufer, Werastraße und Bahnlinie;
(E) der Bereich Kleineberg, östlich des Kernbereiches A zwischen Bahlinie, Eberhardstraße und Eckenerstraße;
(F) der Bereich Nordstadt, nördlich des Kernbereiches B zwischen Bahnlinie, Werastraße, Maybachstraße, Margaretenstraße, Ailinger Straße, Ehlersstraße, Löwentaler Straße, Gerbebach und Bahnlinie.
c) In Zone 3
für alle gewerblichen und freiberuflichen Nutzungen (außer Sex-Shops und Vergnügungsstätten) 10.000,00DM (5.000,00€).
Die Zone 3 umfasst das übrige Stadtgebiet und Ortsteile soweit nicht in Zone 1 oder 2 erfasst.
Soweit Straßenzüge als Abgrenzungen genannt sind, ist die Straßenmitte hierfür maßgebend. - Zustimmung und Ablösung
Die Zustimmung der Gemeinde zur Ablösung erfolgt durch Abschluss eines Vertrages über die Ablösung der Stellplatzpflicht. - Inkrafttreten
Die neuen Stellplatzablösebeträge sind zum 01.01.2001 wirksam. Die in Klammer gesetzten Eurobeträge sind zum 01.01.2002 wirksam.