Satzung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Satzung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Aufgrund von § 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden- Württemberg (LadÖG) i.V. mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 23.04.2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich / Warensortiment

  1. Im Stadtbezirk Friedrichshafen und im Stadtteil Ailingen dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der in Abs. 2 genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG an den in die Zeit zwischen dem 01. April und dem 31. Oktober eines jeden Jahres fallenden Sonn- und Feiertagen von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein.
  2. Verkauft werden dürfen Reisebedarf im Sinne von § 2 Abs. 4 LadÖG (Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Straßenpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- oder Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten), Sport- und Badegegenstände, Devotionalien sowie Waren die für den Stadtbezirk Friedrichshafen oder den Stadtteil Ailingen kennzeichnend sind.

§ 2 Schutz der Arbeitnehmer

In Verkaufsstellen, die nach dieser Satzung an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen und beim gewerblichen Feilhalten dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen für jeweils nicht mehr als vier Stunden beschäftigt werden (§ 12 Abs. 2 LadÖG).

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchst. A) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Friedrichshafen, den 02.05.2007
Bürgermeisteramt Friedrichshafen
Büchelmeier
Oberbürgermeister