Richt­li­ni­en zur För­de­rung denk­mal­pfle­ge­ri­scher Maß­nah­men – Zep­pe­lin-Stif­tung

Richtlinien der Zeppelin-Stiftung zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen

Die Zeppelin-Stiftung ist als eine ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt. Die Zeppelin-Stiftung ist eine nichtrechtsfähige örtliche Stiftung im Sinne von § 101 GemO BW. Stiftungszweck der Zeppelin-Stiftung ist unter anderem die Förderung des Denkmalschutzes. Er wird insbesondere verwirklicht, durch die Erhaltung und Sanierung denkmalgeschützter Gebäude. Hierzu erlässt die Zeppelin-Stiftung die nachfolgenden Richtlinien zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen.

  1. För­de­rungs­zweck
    1.  Die Zep­pe­lin-Stif­tung ge­währt Zu­wen­dun­gen zu Maß­nah­men, die der Er­hal­tung und Sa­nie­rung denk­mal­ge­schütz­ter Ge­bäu­den dient.
    2.  Ein Rechts­an­spruch auf die Ge­wäh­rung von Zu­wen­dun­gen be­steht nicht.
  2. Zu­wen­dungs­emp­fän­ger
    1. Eine Zu­wen­dung kann auf An­trag er­hal­ten der Ei­gen­tü­mer eines denk­mal­ge­schütz­ten Ge­bäu­des, wenn eine Be­schei­ni­gung des Lan­des­denk­mal­amts vor­ge­legt wird.
    2. Zu­wen­dungs­emp­fän­ger kön­nen nur ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öf­fent­li­chen Rechts (mit Aus­nah­me der Stadt Fried­richs­ha­fen) oder kirch­li­chen Rechts und ge­mein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten sein. Den Kir­chen sind die sons­ti­gen, als Kör­per­schaf­ten des öf­fent­li­chen Rechts an­er­kann­ten Re­li­gi­ons- und Welt­an­schau­ungs­ge­mein­schaf­ten sowie deren Un­ter­glie­de­run­gen und An­stal­ten und Stif­tun­gen, die die­sen zu­ge­hö­rig sind, gleich­ge­stellt.
    3. Eine Zu­wen­dung an Pri­vat­per­so­nen und Wirt­schafts­un­ter­neh­men ist aus­ge­schlos­sen.
  3. Vor­aus­set­zun­gen der För­de­rung
    1. Bei dem denk­mal­ge­schütz­ten Ge­bäu­de muss es sich um ein Kul­tur­denk­mal im­Sin­ne von § 2 Denk­mal­schutz G BW bzw. um ein Kul­tur­denk­mal von be­son­de­rer Be­deu­tung mit Ein­tra­gung im Denk­mal­buch im Sinne von § 12 Denk­mal­schutz G BW han­deln. Die Eig­nung als Denk­mal ist nach­zu­wei­sen.
    2. Die vor­ge­se­he­ne Maß­nah­me muss den denk­mal­pfle­ge­ri­schen Er­for­der­nis­sen des Denk­mal­schutz­ge­set­zes ent­spre­chen und mit der zu­stän­di­gen Denk­mal­schutz-be­hör­de ab­ge­stimmt sein, er­for­der­li­che Ge­neh­mi­gun­gen müs­sen vor­lie­gen.
    3. Das denk­mal ge­schüt­ze Ge­bäu­de muss vor dem Jahr 1945 er­baut wor­den sein.
    4. Eine För­de­rung wird nicht ge­währt, wenn es sich bei dem denk­mal­ge­schütz­ten Ge­bäu­de um ein Wohn- oder Ge­schäfts­haus han­delt.
    5. Das denk­mal ge­schüt­ze Ge­bäu­de muss sich im ört­li­chen Wir­kungs­be­reich der Zep­pe­lin-Stif­tung be­fin­den (Stadt Fried­richs­ha­fen).
  4. Art und Um­fang der För­de­rung
    1. Die Zep­pe­lin-Stif­tung ge­währt Zu­wen­dun­gen im Sinne von Ziff. 1.1 durch die Ge­wäh­rung von Zu­schüs­sen.
    2. För­de­rungs­fä­hi­ge Maß­nah­men sind alle Ar­bei­ten zur Er­hal­tung von Kul­tur­denk­ma­len in ihrer Ori­gi­nal­sub­stanz. Ge­för­dert wer­den die rei­nen denk­mal­be­ding­ten Mehr­auf­wen­dun­gen. Diese er­ge­ben sich aus den Ge­samt­aus­ga­ben der Maß­nah­men ohne Aus­ga­ben für Teil­maß­nah­men, die nicht der Denk­mal­pfle­ge die­nen, ab­züg­lich des­je­ni­gen Aus­ga­ben­an­teils, der bei der Durch­füh­rung der Maß­nah­me oh­ne­hin ent­ste­hen würde. Zu den denk­mal­be­ding­ten Mehr­auf­wen­dun­gen ge­hö­ren auch an­tei­li­ge Ar­chi­tek­ten- und In­ge­nieur­ho­no­ra­re, Ge­rüst­kos­ten für ver­län­ger­te Stand­zei­ten und Auf­wen­dun­gen einer re­stau­ra­to­ri­schen Un­ter­su­chung.
    3. Eine Zu­wen­dung ent­fällt in­so­weit, als der denk­mal­pfle­ge­ri­sche Auf­wand be­reits durch an­de­re Zu­schuss- oder För­der­mit­tel ge­deckt ist (Ver­bot der Über­kom­pen­sa­ti­on).
    4. Die Ent­schei­dung über die Höhe der För­de­rung bleibt der Zep­pe­lin-Stif­tung und ihren Or­ga­nen im Ein­zel­fall vor­be­hal­ten.
  5. An­trag
    1. Der Zu­wen­dungs­an­trag ist an die Zep­pe­lin-Stif­tung zu rich­ten.
    2. Mit dem An­trag sind grund­sätz­lich vor­zu­le­gen:
      • Be­schei­ni­gung über die Denk­mal­ei­gen­schaft
      • denk­mal­schutz­recht­li­che Ge­neh­mi­gung
      • Bau­ge­neh­mi­gung, so­weit er­for­der­lich
      • eine Be­schrei­bung der Maß­nah­men,
      • Pläne und Ab­bil­dun­gen, so­weit zur Be­ur­tei­lung des Vor­ha­bens er­for­der­lich,
      • ein Kos­ten­vor­an­schlag mit Dar­le­ge­ung der denk­mal­be­ding­ten Mehr­auf­wen­dun­gen
      • ein Fi­nan­zie­rungs­plan mit An­ga­be an­de­rer Zu­wen­dun­gen,
      • ein Zeit­plan über die Ab­wick­lung,
      • vor­han­de­ne fach­li­che Stel­lung­nah­men der staat­li­chen Denk­mal­pfle­ge; die Zep­pe­lin-Stif­tung kann von sich aus wei­te­re fach­li­che Stel­lung­nah­men an­for­dern oder bei­zie­hen.
  6. För­der­ver­ein­ba­rung, Aus­zah­lung
    1. Im Falle einer po­si­ti­ven Ent­schei­dung über den An­trag schließt die Stif­tung mit dem Zu­wen­dungs­emp­fän­ger eine För­der­ver­ein­ba­rung ab oder er­lässt einen Zu­wen­dungs­be­scheid. Die vor­lie­gen­den Richt­li­ni­en sind An­la­ge der För­der­ver­ein­ba­rung bzw. des Zu­wen­dungs­be­scheids und für den För­de­rungs­emp­fän­ger ver­bind­lich.
    2. Der mit dem Zu­wen­dungs­emp­fän­ger zum Zeit­punkt des Ab­schlus­ses der För­der­ver­ein­ba­rung ab­ge­stimm­te Maß­nah­men-, Kos­ten- und Fi­nan­zie­rungs­plan sowie das Nut­zungs­kon­zept sind Grund­la­ge der För­der­ver­ein­ba­rung bzw. diese sind Be­stand­teil des Zu­wen­dungs­be­scheids. Ab­wei­chun­gen sind der Zep­pe­lin-Stif­tung un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len und nur för­de­rungs­un­schäd­lich, wenn die Zep­pe­lin-Stif­tung vor­her zu­ge­stimmt hat.
    3. Die Maß­nah­me darf vor Ab­schluss der För­der­ver­ein­ba­rung bzw. Er­lass des Zu­wen­dungs­be­scheids nicht be­gon­nen wer­den.
    4. Um eine wirt­schaft­li­che Ver­wen­dung der Zu­wen­dung zu ga­ran­tie­ren, ist von dem durch den För­de­rungs­emp­fän­ger be­auf­trag­ten Ar­chi­tek­ten für jedes Ge­werk ein Leis­tungs­ver­zeich­nis zu er­stel­len und eine Aus­schrei­bung, zu­min­dest aber bei ge­rin­gem Leis­tungs­um­fang eine An­ge­bots­bei­zie­hung, zu ver­an­las­sen.
    5. 90 % der Zu­wen­dung wer­den ent­spre­chend dem Bau­fort­schritt in einem Be­trag oder meh­re­ren Teil­be­trä­gen aus­be­zahlt, die rest­li­chen 10 % nach Nach­weis der zweck­be­stimm­ten Ver­wen­dung (vgl. Ziff. 8). Vor Aus­zah­lung der Zu­wen­dun­gen nach Bau­fort­schritt müs­sen die ge­för­der­ten Leis­tun­gen grund­sätz­lich von dem das Pro­jekt­be­treu­en­den Ar­chi­tek­ten fach­tech­nisch und rech­ne­risch ge­prüft wer­den. Auf den ein­ge­reich­ten Rech­nun­gen muss die fach­tech­ni­sche und rech­ne­ri­sche Rich­tig­keit durch den Ar­chi­tek­ten be­stä­tigt sein.
  7. Rück­for­de­rung
    Die Zu­wen­dung ist un­ver­züg­lich zu­rück­zu­zah­len, wenn
    • sie nicht für ihren be­stimm­ten Zweck oder nicht in­ner­halb einer ge­setz­ten Frist ver­wen­det wor­den ist,
    • mit der Zu­wen­dung ver­bun­de­ne Auf­la­gen nicht oder nicht in­ner­halb der ge­setz­ten Frist er­füllt wor­den sind, oder
    • die für die Zu­wen­dung maß­ge­ben­den Vor­aus­set­zun­gen nach­träg­lich weg­ge­fal­len sind.

      Die Zu­wen­dung ist au­ßer­dem in­so­weit zu­rück­zu­zah­len, als auf­grund von An­ga­ben des Zu­wen­dungs­emp­fän­gers mehr aus­be­zahlt wor­den ist, als nach dem tat­säch­lich zu be­rück­sich­ti­gen­den denk­mal­pfle­ge­ri­schen Mehr­auf­wand hätte aus­be­zahlt wer­den dür­fen.
  8. Ver­wen­dungs­nach­weis
    1. Der Zu­wen­dungs­emp­fän­ger hat nach Ab­schluss der Maß­nah­me schrift­lich zu be­stä­ti­gen, dass die Zu­wen­dung be­stim­mungs­ge­mäß ver­wen­det wor­den ist. Er hat der Er­klä­rung eine Zu­sam­men­stel­lung der Kos­ten und der Fi­nan­zie­rung bei­zu­fü­gen (Ver­wen­dungs­nach­weis). Dem rech­ne­ri­schen Ver­wen­dungs­nach­weis ist ein Sach­be­richt mit einer Fo­to­do­ku­men­ta­ti­on des er­reich­ten denk­mal­pfle­ge­ri­schen Ziels bei­zu­fü­gen.
    2. Die Zep­pe­lin-Stif­tung kann zu­sätz­lich die Be­stä­ti­gung einer öf­fent­li­chen Stel­le (z. B. Denk­mal­schutz­be­hör­de) oder die Vor­la­ge wei­te­rer Nach­wei­se for­dern.
    3. Die Zep­pe­lin-Stif­tung be­hält sich ei­ge­ne Über­prü­fun­gen ent­we­der durch einen ihrer Mit­ar­bei­ter oder durch eine In­sti­tu­ti­on bzw. einen Fach­mann ihrer Wahl vor.
    4. Der Ver­wen­dungs­nach­weis ist in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach Ab­schluss der Ar­bei­ten ein­zu­rei­chen.
  9. In­kraft­tre­ten
    Diese Richt­li­ni­en tre­ten mit Be­schluss des Ge­mein­de­rats am 29.04.2019 in Kraft.