Richtlinien Parkerleichterung für ehrenamtlich Tätige
Parkerleichterungen für ehrenamtlich Tätige
Die neu zu treffende Regelung soll Parkerleichterungen im Stadtgebiet für ehrenamtlich
Tätige
- für gemeinnützige Organisationen im Bereich Pflege, Versorgung und Betreuung sowie
- für Ausbilder und Betreuer im sportlichen Bereich schaffen.
Ziel ist eine finanzielle Entlastung einerseits als auch eine unbürokratische und wirkungsvolle Unterstützung von Seiten der Stadtverwaltung für den nachstehend näher definierten Personenkreis.
Parkerleichterungen können an Organisationen und Vereinigungen – unabhängig von ihrer Rechtsform - sowie ehrenamtlich tätige Einzelpersonen, die im Bereich Pflege, Versorgung oder Betreuung oder im sportlichen Bereich bei der Ausbildung und Betreuung gemeinnützig tätig sind im Sinne einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 StVO gewährt werden.
Die Begriffe „Pflege“, „Versorgung“ und „Betreuung“ sind auf die Kranken-, Gesundheits- und Altenpflege anzuwenden und umfassen die eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen, von Familien oder Lebensgemeinschaften, krank oder gesund, in allen Lebenssituationen. Das Prinzip der Gemeinnützigkeit, d.h. die allgemeine Pflichterfüllung zur Wahrnehmung gesellschaftlicher Aufgaben ist nicht definitionsgleich mit dem steuerrechtlichen Begriff (vgl. § 52 AO umfasst deutlich mehr Tätigkeitsbereiche). Die Parkerleichterung kann nur für Tätigkeiten gewährt werden, die grundsätzlich unentgeltlich oder nur gegen eine Aufwandsentschädigung durchgeführt werden.
Parkerleichterungen sind
für ehrenamtlich Tätige in der Pflege, Versorgung und Betreuung das Parken im gesamten Stadtgebiet
- an Parkscheinautomaten (nur innerhalb der zulässigen Höchstparkdauer), ohne diese zu bedienen
- im Bereich mit Bewohnerparkvorrechten und
für ehrenamtlich Tätige in der Ausbildung und Betreuung im sportlichen Bereich das Parken
- auf gebührenpflichtigen Parkplätzen an Hallenbädern, Freibädern und Sportanlagen ohne den Parkscheinautomaten zu bedienen
Die von ehrenamtlichen Einzelpersonen ausgeführte Tätigkeit im Bereich Pflege, Versorgung oder Betreuung darf ihrer Natur nach nicht nur vorübergehend oder einmalig sein und sich nicht auf enge Familienangehörige beziehen.
Die Tätigkeit der Ausbilder und Betreuer im sportlichen Bereich darf ihrer Natur nach nicht nur vorübergehend oder einmalig sein. Die Parkerleichterung umfasst das Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen an Hallenbädern, Freibädern und Sportanlagen.