Förderprogramm Klimaschutz – Richtlinie zur Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien, der Wärmewende und nachhaltiger Mobilität in Friedrichshafen (gültig ab 1.1.2025)

  1. Förderziel
    Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt die Stadt Friedrichshafen mit dem Förderprogramm „Klimaschutz“ Bürgerinnen und Bürger bei der Umsetzung von Maßnahmen die dem Erreichen des städtischen Ziels der Klimaneutralität bis 2040 und dem dienlich sind. Die Stadt verfolgt damit folgende Ziele:
    • Ausbau der erneuerbaren Energien im Stadtgebiet,
    • Reduzierung des Energiebedarfs,
    • Förderung der Wärmewende durch Sanierung,
    • Förderung der Mobilitätswende lt. städtischem Mobilitätsplan,
    • Beteiligung aller Akteurinnen und Akteure der Stadtgesellschaft am Klimaschutz in Friedrichshafen
      unter Berücksichtigung der sozialen Teilhabe
    • Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität in Friedrichshafen,
    • Sicherung und Förderung heimischer Arbeitsplätze.
  2. Förderfähige Maßnahmen
    1. Energetische Sanierung von Gebäuden
      Wer wird gefördert?
      - Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten in Friedrichshafen (PLZ 88045, 88046, 88048), für die der Bauantrag vor 2002 gestellt wurde.
      - Gewerbetreibende als Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden in Friedrichshafen mit einer Kubatur von weniger als 5.000 cbm, für die der Bauantrag vor 2002 gestellt wurde.

      Was wird gefördert?
      Förderfähig sind:
      - die energetische Sanierung von Dach und Fassade
      - der Austausch von Fenstern und Außentüren

      Förderfähige Kosten:
      Die Ausführung der bewilligten Maßnahmen geschieht in der Regel durch das Fachhandwerk. Die Investitionskosten umfassen Material und Montage sowie alle damit zusammenhängenden Leistungen.
      Im Falle von Eigenleistungen werden nur die durch Rechnung belegten Sachaufwendungen bezuschusst.
      Es gelten die technischen Anforderungen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG). Maßgebend ist der U-Wert des gedämmten Bauteils. Der Nachweis des U-Werts erfolgt durch Unternehmenden-Erklärung oder U-Wert-Berechnung des Energieberaters / der Energieberatung bzw. des Fachhandwerks.

      Unter welchen Bedingungen wird gefördert?
      - Die Mindestinvestition inkl. Lohnkosten und Abbruch-/Ausbaukosten beträgt 5.000 €.
      - Die Maximalförderung pro Sanierung beträgt insgesamt 10.000 €.
      - Die geförderte Maßnahme muss durch eine Energieberatung empfohlen werden. 
         Die Energieberatung muss im Antragsformular bescheinigt werden. Die Energieagentur Bodenseekreis bietet kostenfreie Erstberatungen für      die Bürgerinnen und Bürger von Friedrichshafen an.
      - Alle baurechtlichen und denkmalrechtlichen Anforderungen werden erfüllt.
      - Gefördert werden ausschließlich Gebäude, für die der Bauantrag bis einschließlich 31.12.2002 gestellt wurde.
      - Der Förderantrag ist persönlich zu unterschreiben.
      - Es besteht eine Bindefrist für von 10 Jahren.

      Dachdämmung:
      - U-Wert max. 0,14 W/m²K
      - Der Fördersatz beträgt 25 € / m² gedämmte Dachfläche.

      Fassadendämmung:
      - U-Wert max. 0,20 W/m²K
      - Der Fördersatz beträgt 25 € / m² gedämmte Außenwandfläche.

      Austausch von Fenstern und Balkontüren:
      - Uw-Wert max. 0,90 W/m²K
      - Der Fördersatz beträgt 25 € / m² Fensterfläche zzgl. Rahmen.

      Wer oder was ist nicht förderfähig?
      - Eine Mehrfachförderung von gleichartigen Maßnahmen durch dieses Programm pro Gebäude ist ausgeschlossen. Jede gleichartige     Förderung kann pro Gebäude nur einmal beansprucht werden.
      - Wer die Zusatzförderung B des Baukindergeldes oder des Förderprogramms „Schallschutz“ der Stadt Friedrichshafen bezieht oder bezogen hat, kann für das gleiche Objekt keinen Zuschuss aus diesem Programm beantragen.
      - Die Förderung gilt nicht für Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen in ausgewiesenen Sanierungsgebieten.
      - Projekte, die bereits eine Förderung aus dem Häfler Klimafonds erhalten oder erhalten haben, sind ausgeschlossen
    2. Photovoltaik
      1. Eigenstromspeicher
        Wer wird gefördert?
        - Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten in Friedrichshafen (PLZ 88045, 88046, 88048).
        - Gewerbetreibende als Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter von Gebäuden in Friedrichshafen mit einer Kubatur von weniger als 5.000 cbm.

        Was wird gefördert?
        Der Einbau eines Eigenstromspeichers zur Optimierung der Nutzung von Sonnenergie.

        Unter welchen Bedingungen wird gefördert?
        - Die Mindestinvestition beträgt 5.000 € inkl. Installationskosten und ggf. Kosten der PV-Anlage bei Neubau.
        - Die Förderung beträgt pauschal 1.500 €.
        - Für Inhaberinnen und Inhaber der Häfler Karte verdoppelt sich der Fördersatz.
        - Die Netto-Mindestnutzkapazität beträgt 5 kWh.
        - Der Einbau erfolgt durch ein Fachunternehmen, insbesondere die Inbetriebnahme.
        - Eine Mehrfachförderung der Maßnahme durch dieses Programm pro Gebäude ist ausgeschlossen. Diese Förderung kann pro Gebäude nur einmal beansprucht werden.
        - Der Speicher bleibt mind. sechs Jahre am Standort in Betrieb.
        - Ggf. liegt die Zustimmung der bzw. des Vermietenden vor.
      2. Fassadenanlage
        Wer wird gefördert?
        - Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten in Friedrichshafen (PLZ 88045, 88046, 88048).
        - Gewerbetreibende als Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter von Gebäuden in Friedrichshafen mit einer Kubatur von weniger als 5.000 cbm.

        Was wird gefördert?
        Die Installation einer Photovoltaik-Fassadenanlage zur Optimierung der Nutzung von Sonnenergie.

        Unter welchen Bedingungen wird gefördert?
        - Die Mindestinvestition beträgt 3.000 € inkl. Montage- und Installationskosten.
        - Die Förderung beträgt 500 € pro KWp.
        - Für Inhaberinnen und Inhaber der Häfler Karte verdoppelt sich der Fördersatz.
        - Die Maximalförderung beträgt 5.000 €.
        - Alle baurechtlichen und denkmalrechtlichen Anforderungen werden erfüllt.
        - Es handelt sich nicht um eine sog. Balkonanlage.
        - Die Anlage bleibt mind. sechs Jahre in Betrieb.
        - Ggf. liegt die Zustimmung der bzw. des Vermietenden vor.
        - Eine Mehrfachförderung der Maßnahme durch dieses Programm pro Gebäude ist ausgeschlossen. Diese Förderung kann pro Gebäude nur einmal beansprucht werden.
      3. Balkonkraftwerk
        Wer wird gefördert?
        Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümerinnen und Eigentümer, Pächterinnen und Pächter sowie Mieterinnen und Mieter von Wohnungen, Geschäftsräumen und Gebäuden in Friedrichshafen (PLZ 88045, 88046, 88048).

        Was wird gefördert?
        Die Installation von Balkonphotovoltaikanlagen an Wohnungen oder Geschäftsräumen.

        Unter welchen Bedingungen wird gefördert?
        - Die Förderung beträgt 50 % der Investitionskosten, maximal 300 €.
        - Zu den Investitionskosten zählen Kosten für PV-Modul, Wechselrichter, Kabel, Halterungen und Montage.
        - Die Mindestleistung der Anlage beträgt 600 Watt.
        - Die Anlage wird im Marktstammdatenregister angemeldet.
        - Alle denkmalrechtlichen Anforderungen werden erfüllt.
        - Ggf. liegt die Zustimmung des Vermieters / der Vermieterin vor.
        - Die Anlage bleibt mind. 6 Jahre in Betrieb. Bei Umzügen innerhalb des Stadtgebiets kann die Anlage mitgenommen werden.
        - Die Förderung kann pro Stromzähler nur einmal beansprucht werden. Begründete Fälle (Umzug Vormieter / Vormieterin) werden gesondert geprüft und fallabhängig bewertet.
         
    3. Umstieg auf Öko-Strom
      Wer wird gefördert?
      Inhaberinnen und Inhaber der Häfler Karte. Die Förderung wird nur einmal pro Person und Haushalt gewährt.

      Was wird gefördert?
      Der Wechsel des Stromvertrags zu einem Stromvertrag, der 100 % Ökostrom beinhaltet.

      Unter welchen Bedingungen wird gefördert?
      - Die Förderung beträgt pauschal 100 €.
      - Es wird mind. drei Jahre lang 100 % Ökostrom bezogen.
      - Die Förderung kann pro Person und Stromzähler nur einmal beansprucht werden. Begründete Fälle (Umzug Vormieter / Vormieterin) werden gesondert geprüft und fallabhängig bewertet.
    4. Altgerätetausch
      Wer wird gefördert?
      Inhaberinnen und Inhaber der Häfler Karte. Die Förderung wird nur einmal pro Gerät und Person und Haushalt gewährt.

      Was wird gefördert?
      Der Tausch von alten Elektrogeräten in Wohnungen in Friedrichshafen durch energieeffiziente Neugeräte. Dies gilt für Kühlschränke, Kühl-Gefrier-Kombis, Gefriergeräte, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Wäschetrockner, die älter als 15 Jahre sind.

      Unter welchen Bedingungen wird gefördert?
      - Der Fördersatz beträgt 40 %, maximal 200 € pro Gerät.
      - Das Altgerät ist älter als 15 Jahre.
      - Das Neugerät verfügt über die höchste verfügbare Effizienzklasse.
      - Die Förderung gilt nur für Neugeräte, nicht für gebrauchte.
      - Das Altgerät wird entsorgt.
    5. Mobilität
      1. E-Lastenrad
        Wer wird gefördert?
        Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümerinnen und Eigentümer, Pächterinnen und Pächter sowie Mieterinnen und Mieter von Wohnungen, Geschäftsräumen und Gebäuden in Friedrichshafen (PLZ 88045, 88046, 88048).

        Was wird gefördert?
        Die Anschaffung eines E-Lastenrads inklusive notwendigem Zubehör, z.B. Kindersitz, Transportkiste, Schloss, Antirutschmatte.

        Unter welchen Bedingungen wird gefördert?
        - Die Mindestinvestition beträgt 1.000 €.
        - Der Fördersatz beträgt 20 % der Investitionskosten, die Maximalförderung beträgt 1.000 €.
        - Für Inhaberinnen und Inhaber der Häfler Karte werden der Fördersatz sowie die Maximalförderung verdoppelt.
        - Es werden ausschließlich Neufahrzeuge einschließlich Vorführfahrzeuge gefördert, keine Gebrauchtfahrzeuge.
        - Das E-Lastenrad wird bei Verwendung von 100 % Ökostrom bzw. Eigenstrom (z.B. durch Photovoltaik) gefördert. Ein Balkonkraftwerk gilt nicht als Eigenstromversorgung.
        - Die Förderung wird pro Privathaushalt einmalig gewährt.
        - Die Förderung wird pro Unternehmen, Verein, Kirche oder gemeinnützige Organisation zwei Mal gewährt.
      2. Deutschlandticket
        Wer wird gefördert?
        Inhaberinnen und Inhaber der Häfler Karte.

        Was wird gefördert?
        Der Kauf des Deutschlandtickets oder ggf. eines vergleichbaren Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr.

        Unter welchen Bedingungen wird gefördert?
        - Nachweis der Bedürftigkeit mit Häfler Karte.
        - Die Förderung beträgt 20 € pro Ticket.
        - Die Auszahlung erfolgt jährlich.
        - Die Bewilligung ist auf ein Jahr begrenzt, entsprechend der Gültigkeit der Häfler Karte für jeweils ein Jahr.
         
      3. Ladeinfrastruktur
        Wer wird gefördert?
        Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit mind. drei Wohneinheiten in Friedrichshafen (PLZ 88045, 88046, 88048). Eine Mehrfachförderung der einzelnen Maßnahmen durch dieses Programm pro Gebäude ist ausgeschlossen.

        Was wird gefördert?
        Die Installation von Ladepunkten an Parkplätzen bei Wohngebäude mit drei Wohneinheiten oder mehr.

        Unter welchen Bedingungen wird gefördert?
        - Die Mindestinvestition beträgt 5.000 € inkl. Montage- und Installationskosten.
        - Die Förderung beträgt 1.000 € pro Ladepunkt.
        - Die Maximalförderung beträgt 10.000 €.
        - Der Einbau erfolgt durch ein Fachunternehmen, insbesondere die Inbetriebnahme.
        - Ggf. liegt die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft vor.
        - Alle baurechtlichen und denkmalrechtlichen Anforderungen werden erfüllt.
        - Das Gebäude verfügt über eine Eigenstromversorgung durch Photovoltaik. Alternativ liegt ein Stromvertrag über 100 % Ökostrom vor. Bei Betrieb mit Netzstrom besteht die Verpflichtung zum Betrieb mit 100 % Ökostrom für mind. sechs Jahre. Ein Balkonkraftwerk gilt nicht als Eigenstromversorgung.
        - Eine Mehrfachförderung der Maßnahme durch dieses Programm pro Gebäude ist ausgeschlossen. Diese Förderung kann pro Gebäude nur einmal beansprucht werden.
        - Die Mindestbetriebsdauer beträgt sechs Jahre.
      4. Fahrradgaragen
        Wer wird gefördert?
        Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden mit mind. drei Wohneinheiten in Friedrichshafen (PLZ 88045, 88046, 88048), für die der Bauantrag vor 2015 gestellt wurde. Eine Mehrfachförderung pro Gebäude ist ausgeschlossen. Jede Förderung kann pro Gebäude nur einmal beansprucht werden.

        Was wird gefördert?
        Die Förderung beinhaltet den Kauf oder den Bau einer zweckgebundenen Fahrradgarage für Mehrfamilienhäuser mit mind. drei Wohneinheiten.

        Unter welchen Bedingungen wird gefördert?
        - Die Mindestinvestition inkl. Lohnkosten beträgt 5.000 €.
        - Die Förderung beträgt 40 % der Kosten, die Maximalförderung beträgt 5.000 €.
        - Der Bauantrag für das Gebäude wurde vor 2015 gestellt.
        - Alle baurechtlichen und denkmalrechtlichen Anforderungen werden erfüllt.
        - Es wird keine zusätzliche Fläche versiegelt. Die Fahrradgarage wird auf bestehender versiegelter Fläche errichtet oder vorhandene, zusätzliche Parkplätze werden umgewandelt.
        - Die Fahrradgarage ist ebenerdig, abschließbar, überdacht und von allen Seiten umschlossen.
        - Die Fahrradgarage eignet sich für mind. zehn Fahrräder. Die Mindestmaße betragen daher 400 cm * 265 cm.
        - Es besteht eine Bindefrist sowie die Verpflichtung, die Fahrradgarage nicht zweckentfremdet zu nutzen für mind. 6 Jahre. Dies bedeutet insbesondere, dass die Fahrradgarage nicht als Lagerplatz oder Abstellplatz für Mülltonnen verwendet wird.
        - Ggf. liegt die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft vor.
        - Eine Mehrfachförderung der Maßnahme durch dieses Programm pro Gebäude ist ausgeschlossen. Diese Förderung kann pro Gebäude nur einmal beansprucht werden.
    6. Einbruchschutz
      Wer wird gefördert?
      - Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter von Wohngebäuden in Friedrichshafen (PLZ 88045, 88046,88048), für die der Bauantrag vor 2002 gestellt wurde.
      - Gewerbetreibende als Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter von Gebäuden in Friedrichshafen mit einer Kubatur von weniger als 5.000 cbm, für die der Bauantrag vor 2002 gestellt wurde.

      Was wird gefördert?
      Die Förderung umfasst den Austausch oder die Nachrüstung von Türen und Fenstern bzw. Balkontüren auf mind. RC 2-Standard.

      Unter welchen Bedingungen wird gefördert?
      - Die Mindestinvestition beträgt 1.000 €.
      - Die zu fördernde Maßnahme muss durch die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle Friedrichshafen empfohlen werden. Dies ist durch das kriminalpolizeiliche Beratungsprotokoll im Antragsformular nachzuweisen.
      - Es wird mind. RC 2-Standard erreicht.
      - Es besteht eine Bindefrist von 10 Jahren.
      - Eine Mehrfachförderung der gleichartigen Maßnahmen durch dieses Programm pro Gebäude ist ausgeschlossen. Jede Förderung kann pro Gebäude nur einmal beansprucht werden.

      Fenster bzw. Balkontüre:
      - Der Fördersatz beträgt 50 € pro beweglichem Flügel, max. 1.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. max. 2.000 € bei Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohneinheiten.
      - Der Fördersatz verdoppelt sich für Inhaberinnen und Inhaber der Häfler Karte.

      Außentüre / Haustüre
      - Der Fördersatz beträgt pauschal 150 € pro Haustüre.
      - Der Fördersatz verdoppelt sich für Inhaberinnen und Inhaber der Häfler Karte.
  3. Gegenstand der Förderung, Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
    Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Finanzierung wird im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei Vorsteuerabzugsberechtigten ist der Nettobetrag die Bezugsgröße. Die Zuschüsse sind eine freiwillige Leistung der Stadt Friedrichshafen, auf die auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch besteht.
  4. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
    Die jeweiligen Förderungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind bei den einzelnen Förderbausteinen benannt.
    1. Eigentümer/-gemeinschaften inkl. Baugesellschaften von Wohngebäuden und gewerblichen Liegenschaften
    2. Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter eben dieser Gebäude mit Zustimmung der Eigentümer-/gemeinschaften
    3. Kleinst- und Kleinunternehmen bis 49 tätige Personen und bis 2 Mio. EUR Jahresumsatz (gem. Definition des Statistischen Bundesamtes)
    4. Freiberufler und Freiberuflerinnen
    5. Vereine, Initiativen, Kirchen und gemeinnützigen Institutionen
    6. Nicht antragsberechtigt sind Vereine, Freiberufler und Freiberuflerinnen sowie Klein- und Kleinstunternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

      Das Programm gilt nicht für die Beteiligungs- und Stiftungsunternehmen der Stadt Friedrichshafen.
  5. Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
    1. Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur auf Antrag gewährt. Für die Antragstellung ist der bestehende Vordruck zu verwenden. Diesen erhalten Sie unter www.förderprogramme.friedrichshafen.de oder in der Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen.
    2. Die Anträge können digital gestellt werden. Eine Ausnahme hiervon bildet der Förderantrag im Bereich der Sanierungen. Hier ist der Antrag händisch zu unterschreiben.
    3. Über die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie entscheidet die Stadt Friedrichshafen. Der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt sein; die Beauftragung von Leistungen oder die Bestellung, auch von Teilen, gilt bereits als Maßnahmenbeginn.
    4. Zuwendungen werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
    5. Die Anträge sind bis spätestens 30.11. des jeweiligen Jahres zu stellen.
    6. Gefördert werden Sanierungen sowie Neukäufe. Gebrauchtkäufe, Miete und Leasing sind ausgeschlossen.
    7. Für alle förderfähigen Kosten müssen Rechnungen und Nachweise eingereicht werden.
    8. Die Rechnungen müssen den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entsprechen, auf den Antragsteller oder die Antragstellerin ausgestellt sein sowie in deutscher Sprache verfasst sein.
    9. Die weiteren Fördervoraussetzungen müssen gemäß den Bestimmungen der Verwaltung nachgewiesen werden.
    10. Der Anspruch auf Förderung erlischt nach 24 Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf elektronischen oder schriftlichen Antrag einmalig um maximal 12 Monate verlängert werden.
    11. Maßnahmen, die auf Grundlage einer öffentlichen und/oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind, z.B. als Bauauflagen, sind von der Förderung ausgenommen.
    12. Die Maßnahmen dürfen Festsetzungen eines Bebauungsplanes, der Baugenehmigung und gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzrechts nicht widersprechen.
    13. Die oder der Antragstellende muss Eigentümerin/Eigentümer, Mieterin/Mieter, Pächterin/Pächter oder Bevollmächtigte des Gebäudes sein. Es obliegt dem Antragstellenden, ggf. das Einvernehmen über die Maßnahmen mit der Eigentümerin/dem Eigentümer/den Miteigentums haltenden des Gebäudes sicherzustellen. Eine Haftung der Stadt Friedrichshafen ist ausgeschlossen.
    14. Die Maßnahmen sind auf Dauer anzulegen und müssen im Sinne der Nachhaltigkeit mind. sechs bzw. zehn Jahre bestehen bleiben.
    15. In besonderen ökologischen oder mit öffentlichem Interesse begründeten Einzelfällen kann von der Förderhöchstgrenze im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abgewichen werden.
    16. Die oder der Antragstellende hat zu prüfen, ob die Förderrichtlinien anderer Institutionen, bei denen er sich auch um Zuschüsse beworben hat, eine Kumulierung erlauben.
    17. Eine Kombination mit einer steuerlichen Förderung gemäß § 35 a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ist nicht möglich.
    18. Der Zuschuss wird nur entsprechend geltender rechtlicher Vorschriften (u.a. EU-Beihilferecht) gewährt.
    19. Hinweis zur Subventionserheblichkeit (nur bei Unternehmen): Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes
    20. Eine Parallelförderung zum Förderprogramm Schallschutz oder Baukindergeld B der Stadt Friedrichshafen sowie zum Häfler Klimafond ist nicht zulässig.
    21. Das Programm gilt nicht für Gebäude/Wohnungen/ Elektrofahrzeuge, die im Besitz der Stadt Friedrichshafen und ihrer Beteiligungs- sowie Stiftungsgesellschaften sind.
  6. Antrags- und Förderverfahren
    1. Die Antragstellung hat mit vollständig ausgefülltem Förderantrag nebst Angeboten bzw. Kostenvoranschlägen des Handwerks bzw. Kostenanschlag nach DIN 276 des Architekten bzw. Energieberaters zu erfolgen. Aus diesen Unterlagen muss eindeutig hervorgehen, dass die in diesen Richtlinien definierten Förderbedingungen erfüllt werden. Bei der Beantragung von Fördermitteln für Balkonkraftwerke sowie das Deutschlandticket kann auf ein Angebot verzichtet werden.
    2. Die Stadt Friedrichshafen erfasst alle Anträge nach Eingang und prüft diese auf Eignung zur Förderung des Klimaschutzes im Stadtgebiet Friedrichshafen.
    3. Erst nach Eingangsbestätigung erfolgt bei Erfüllung der Förderbedingungen die Freigabe und es kann mit den Maßnahmen begonnen werden.
    4. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und unter der Voraussetzung, dass die in den Richtlinien genannten Förderbedingungen erfüllt sind. Die Bewilligung wird der oder dem Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Die bewilligten Beträge sind Höchstbeträge.
    5. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt, wenn die Maßnahme umgesetzt ist, gerundet auf volle Euro-Beträge. Die bzw. der Antragstellende teilt den Abschluss der Maßnahmen mit und legt die zugehörigen Nachweise, wie Rechnungen oder U-Wert-Nachweise vor. Nach Abnahme der Maßnahmen, ggf. vor Ort, werden die Zuschüsse ausbezahlt.
  7. Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers
    1. Haus- bzw. Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer haben ihre Mietenden rechtzeitig auf die beabsichtigten Maßnahmen und etwaige Mieterhöhung hinzuweisen.
    2. Sanierungskosten, die durch städtische Zuschüsse abgedeckt werden, dürfen nicht als Grundlage für eine Mieterhöhung herangezogen werden. Die Mieterhöhungsbestimmungen des Modernisierungs- und Energieeinspargesetzes sind zu beachten.
    3. Zuschüsse müssen mit 4 % Zinsen zurückgezahlt werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen verletzt werden oder gegen diese Richtlinien verstoßen wird.
    4. Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. – empfänger erklären sich damit einverstanden, dass die geförderten Maßnahmen im Rahmen einer Dokumentation veröffentlicht werden.
    5. Beauftragte der Stadt oder der Energieagentur Bodenseekreis dürfen die bezuschussten Gebäude für Prüfungen und Messungen nach vorheriger Anmeldung betreten.
  8. Inkrafttreten
    Diese Richtlinie tritt ab 01.01.2025 in Kraft.
  9. Kontakt
    Stadt Friedrichshafen
    Amt für Stadtplanung und Umwelt
    Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt
    klimafoerderung@friedrichshafen.de 
    www.klimastadt.friedrichshafen.de