Marktordnung

Satzung zur Ordnung der städtischen Wochenmärkte (Marktordnung)

Aufgrund der §§ 4 und10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793), der §§ 67, 69 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202) sowie § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Wochenmarktartikeln vom 12.05.1986 (GBl. S. 175) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 10.12.2012 folgende Satzung zur Ordnung der städtischen Wochenmärkte (Marktordnung) beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Friedrichshafen betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Ort und Zeit der Märkte

  1. Im Stadtgebiet werden folgende Wochenmärkte abgehalten: jeweils freitags auf dem Adenauerplatz, der Wilhelmstraße zwischen Adenauerplatz und Goldschmiedstraße und der Goldschmiedstraße, jeweils dienstags auf dem Vorplatz der Markthalle und auf dem Charlottenhof, jeweils samstags als „Schlemmermarkt“ auf dem Adenauerplatz, der Wilhelmstraße zwischen Adenauerplatz und Goldschmiedstraße, jeweils donnerstags auf dem Platz an der Nordseite des Rathauses Ailingen im Stadtteil Ailingen. Fällt der Markttag auf einen Feiertag, kann der Markt auf einen Werktag verlegt werden.
  2. Die Wochenmärkte am Dienstag, Donnerstag und Freitag werden im Sommerhalbjahr vom 01.04. bis 30.09. von 07:00 bis 13:00 Uhr und im Winterhalbjahr vom 01.10. bis 31.03. von 08:00 bis 13:00 Uhr abgehalten. Der Schlemmermarkt am Samstag wird ganzjährig von 09:00 bis max.15:00 Uhr abgehalten.
  3. Soweit aufgrund besonderer Gegebenheiten vorübergehend Zeit, Öffnungszeit oder Platz von der Stadt abweichend festgesetzt wird, oder an einzelnen Markttagen der Markt ausfällt, wird dies im Lokalteil Friedrichshafen der Schwäbischen Zeitung öffentlich bekannt gegeben.

§ 3 Gegenstände des Marktverkehrs

Auf den im Stadtgebiet Friedrichshafen abgehaltenen Wochenmärkten wird das Warenangebot über die in § 67 Abs. 1 GewO genannten Waren hinaus wie folgt erweitert:

  1. auf allen Wochenmärkten um selbstgebrannten Branntwein in fest verschlossenen Behältnissen,
  2. auf den Wochenmärkten auf dem Adenauerplatz und dem Vorplatz der Markthalle, sofern es die räumlichen Verhältnisse innerhalb des Marktgeländes zulassen, zusätzlich um Kurzwaren, Kleintextilien, Teppichwaren, Lederwaren mit sämtlichen Nebenartikeln, Haushalts- und Küchengeräte, Glas-, Porzellan- und Tonwaren, Bürsten- und Korbwaren, Öle und Fette, Putzmittel und Toilettenartikel.

§ 4 Hygiene, Seuchen, Epidemien

  1. Alle Waren, insbesondere aber jene, die dem Verzehr dienen, dürfen nur angeboten werden, wenn und soweit sie den einschlägigen Hygienevorschriften entsprechen.
  2. Unreifes Obst, unreife Beeren und andere unreife Früchte dürfen nicht zum unmittelbaren Verzehr verabreicht werden. Wird solche Ware als Einmachgut angeboten, so ist es ausdrücklich als unreif zu kennzeichnen.
  3. Verzehrgegenstände müssen, soweit sie offen angeboten werden, in einwandfreien und sauberen Behältern bzw. auf ebensolchen Unterlagen gelagert sein
  4. Gegenstände, soweit sie zum sofortigen Verzehr geeignet sind, dürfen nur in unbenutztem, sauberem, unbedrucktem und nicht beschriebenem Verpackungsmaterial abgegeben werden. Das Verpackungsmaterial darf nicht am Boden gelagert sein.
  5. Pilze dürfen bei den Wochenmärkten nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über deren Bezug oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigefügt ist.
  6. Der Handel mit lebenden Kleintieren ist spätestens eine Woche im Voraus bei der Verwaltung schriftlich anzumelden.
  7. Zum Verkauf angebotene Tiere müssen gesund und frei von Ungezieferbefall sein. Ggf. sind hierüber tiermedizinische Zeugnisse vorzulegen.
  8. Bei Gefahr des Auftritts von Seuchen oder Epidemien behält sich die Stadt vor, Märkte ganz oder teilweise zu schließen, zu beschränken oder bestimmte Waren, Tiere oder Personen vorm Marktgeschehen auszuschließen. Verpflichtungen der Stadt zum Schadenersatz aus solchen Beschränkungen entstehen nicht.

§ 5 Zutritt

  1. Der Zutritt zu den Märkten ist grundsätzlich jedermann gestattet.
  2. Die Verwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt, je nach den Umständen befristet oder räumlich begrenzt, untersagen.
  3. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen die Vor- schriften der §§ 67 bis 71 a GewO, gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

§ 6 Standplätze

  1. Auf den Marktplätzen dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
  2. Für die Wochenmärkte werden vergeben:
    1. Jahresstandplätze (Dauererlaubnis). Sie werden auf Antrag (schriftlich) an ständige Wochenmarkthändler zum 01.01. jeden Jahres für ein Jahr vergeben.
    2. Tagesstandplätze (Einzelerlaubnis). Sie werden auf Antrag (schriftlich) an unständige Wochenmarkthändler kurzfristig vergeben
  3. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt schriftlich durch Zuweisung eines Standplatzes. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Es beseht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
  4. Die Bewerber müssen über die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Als unzuverlässig ist ein Bewerber insbesondere anzusehen, wenn er gegen die für den Betrieb eines Marktstandes einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen oder gegen diese Marktordnung oder die Marktgebührensatzung oder wiederholt gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen hat.
  5. Zugewiesene Standplätze, die eine Stunde nach Markt beginn nicht belegt sind, können anderweitig vergeben werden.
  6. Die Zuweisung der Standplätze erfolgt nach marktspezifischen Erfordernissen, insbesondere nach
    – Ausgewogenheit und Vielfältigkeit des Warenangebots
    – Kundenattraktivität
    – bei Wochenmärkten nach dem Grundsatz Erzeuger vor Händler

    Jeder Bewerber erhält nur einen Standplatz zugewiesen, sofern nicht mehr Standplätze als Bewerber vorhanden sind. Reicht der zur Verfügung stehende Platz nicht für alle Bewerber aus, erfolgt die Auswahl unter gleich geeigneten Bewerbern nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge.
  7. Das Verfahren für die Zuweisung eines Standplatzes kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
  8. Die Erlaubnis kann von der Verwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
    2. die Marktplätze ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt werden,
    3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,
    4. ein Standinhaber die nach der Marktgebührensatzung der Stadt Friedrichshafen in der jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt

    Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die unverzügliche Räumung des Standplatzes verlangen. Wird einer solchen Anordnung nicht in angemessener Frist Folge geleistet, kann die Stadt die Räumung auf Kosten des Standinhabers zwangsweise vornehmen.

§ 7 Auf- und Abbau

Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eines Stunde vor Beginn des Marktes (vgl. § 2) angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens 30 Minuten nach Marktende vom Marktplatz entfernt sein. § 6 Abs. 8 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 8 Verkaufseinrichtungen

  1. Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, - anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden. Ausnahmen hiervon sind insbesondere aus Gründen der Hygiene mit Zustimmung der Verwaltung möglich.
  2. Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Ge- genstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.
  3. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben.
  4. Verkaufseinrichtungen müssen standfest und gegen Wind gesichert sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass Personen, Objekte und die Marktfläche nicht beschädigt werden. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
  5. Bei aufkommendem Sturm oder Unwetter sind Schirme und Marktstände zu sichern bzw. rückzubauen.
  6. Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.
  7. In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

§ 9 Verhalten auf den Märkten

  1. Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktgeländes die Bestimmungen des Marktrechts sowie die Anordnungen der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.
  2. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  3. Es ist insbesondere unzulässig:
    1. Waren im Umhergehen oder durch Auslosen anzubieten,
    2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
    3. Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die gemäß § 67 Abs. 1 GewO zugelassen und zum Verkauf auf den Märkten bestimmt sind.
    4. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,
    5. Warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.
    – Die Stadt kann Ausnahmen von Nr. 2 zulassen.
  4. Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 10 Sauberhaltung des Marktes

  1. Die Marktflächen dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Märkte eingebracht werden.
  2. Die Standinhaber sind verpflichtet:
    1. Ihre Verkaufseinrichtungen und die Verkehrsflächen vor ihren Standplätzen während der Marktzeit und darüber hinaus solange bis der Platz vollständig geräumt ist in einem verkehrssicheren Zustand zu halten,
    2. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird,
    3. ihre Standplätze sowie die Flächen zwischen den Standreihen und den Nachbarstandplätzen nach Marktende in besenreinem Zustand zu verlassen. Die Abfälle, das Verpackungsmaterial und der übrige marktbedingte Kehricht sind mitzunehmen,
    4. Verkehrsgefährdende Rückstände, wie Öle, Fette vor Verlassen des Marktes zu beseitigen.
  3. Die Verkäufer von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr haben bei ihren Ständen Abfallkörbe oder andere geeignete Behältnisse in ausreichender Zahl aufzustellen und die Käufer zu deren Benutzung anzuhalten.
  4. Nicht ordnungsgemäß gereinigte Standplätze kann die Stadt auf Kosten des Standinhabers durch eigene Bedienstete oder durch Dritte reinigen lassen.

§ 11 Haftung

Die Stadt haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Sie haftet nicht für Schäden, die durch Einschränkungen der Märkte, Ausfall von einzelnen Markttagen, Verlegungen, Veränderungen, Räumungen usw. entstehen.

§ 12 Ausnahmen

In besonderen Härtefällen können im Rahmen bestehender gesetzlicher Vorschriften von den Bestimmungen dieser Satzung Ausnahmen zugelassen werden.

§ 13 Gebühren

Für die Bereitstellung der Standplätze werden Gebühren nach der Marktgebühren- satzung der Stadt Friedrichshafen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen über
    1. die festgesetzten Marktzeiten nach § 2
    2. die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs nach § 3
    3. die Vorschriften über Hygiene usw. nach § 4 Abs. 1 bis 7
    4. den Zutritt gemäß § 5
    5. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 6 Abs. 1
    6. die unverzügliche Räumung des Standplatzes nach § 6 Abs. 8
    7. den Auf- und Abbau nach § 7
    8. die Verkaufseinrichtungen nach § 8 Abs. 1 bis 5
    9. die Plakate und Werbung nach § 8 Abs. 6
    10. das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach § 8 Abs. 7
    11. das Verhalten auf den Märkten nach § 9 Abs. 1 und 2
    12. das Anbieten von Waren im Umhergehen oder durch Auslosen nach § 9 Abs. 3 Ziff. 1
    13. das Verteilen von Werbematerial oder sonstigen Gegenständen nach § 9 Abs. 3 Ziff.2
    14. das Mitnehmen von Tieren nach § 9 Abs. 3 Ziff. 3
    15. das Mitführen von Fahrzeugen nach § 9 Abs. 3 Ziff. 4
    16. das Schlachten von Kleintieren nach § 9 Abs. 3 Ziff. 5
    17. die Gestattung des Zutritts nach § 9 Abs. 4
    18. die Verunreinigung der Marktflächen nach § 10 Abs. 1
    19. die Reinigung der Standplätze usw. nach § 10 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4
    20. das Aufstellen von Abfallkörben nach § 10 Abs. 3 verstößt.
  2. Die Ordnungswidrigkeiten nach Ziffer 2 und 9 können nach § 146 Abs. 3 GewO mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro, im Übrigen nach § 142 GO i.V. mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktordnung vom 16. März 1981, zuletzt geändert am 01.Februar 2010, außer Kraft.

Bürgermeisteramt Friedrichshafen, den 21.12.2012
gez.
Andreas Brand
Oberbürgermeister