Kulturvereinsförderrichtlinien

Kulturvereinsförderungsrichtlinie der Stadt Friedrichshafen

(Neugestaltung, 1. Fassung) Amt für Bildung, Betreuung und Sport, Stand: 01.01.2019

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur Kulturförderung der Stadt Friedrichshafen

A) Allgemeine Hinweise zur Kulturvereinsförderung

  1. Vorwort
  2. Grundsätze der Förderung
  3. Aufnahme in die Kulturvereinsförderung
  4. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
  5. Ausnahmeregelungen
  6. Antragsverfahren zur allgemeinen jährlichen Kulturvereinsförderung
  7. Einzelfallzuschüsse
    1. Hinweis zum Genehmigungsverfahren
    2. Auszahlungsmodalitäten
    3. Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
    4. Mittelverwendungsnachweise
  8. Öffentliche Auftritte auf Wunsch der Stadt

B) Förderparameter der Kulturvereinsförderung

  1. Förderung der örtlichen Musik-, Orchester- und Gesangvereine (einschließlich Spielmanns- und Fanfarenzüge sowie Schalmeiengruppen)
    1. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
    2. Arten der Förderung
      1. Allgemeine jährliche Kulturvereinsförderung
      2. Zuschuss für Beschaffungen
      3. Zuschuss für die Teilnahme an Wertungsspielen
      4. Abmangelzuschuss
      5. Überlassung städtischer Räume
      6. Baukostenzuschuss
      7. Jubiläumsgaben
  2. Förderung örtlicher Brauchtums- und Heimatvereine
    1. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
    2. Arten der Förderung
      1. Allgemeiner jährlicher Förderungsbeitrag
      2. Abmangelzuschuss
      3. Förderung einzelner Veranstaltungen
      4. Überlassung städtischer Räume
      5. Baukostenzuschuss
      6. Jubiläumsgaben
  3. Förderung örtlicher Migranten- und interkultureller Vereine (einschließlich Migrantenfolkloregruppen)
    1. Vorbemerkung
    2. Voraussetzungen für die Förderung
    3. Arten der Förderung für Migranten- und interkultureller Vereine
      1. Mietkostenzuschuss
      2. Baukostenzuschuss
      3. Überlassung städtischer Räume
      4. Abmangelzuschuss
      5. Jubiläumsgaben
    4. Arten der Förderung von Migrantenfolkloregruppen
      1. Allgemeiner jährlicher Förderungsbeitrag
      2. Zuschuss für Beschaffungen von Trachten
      3. Überlassung städtischer Räume
  4. Förderung örtlicher Film- und Theatervereine
    1. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
    2. Arten der Förderung
      1. Allgemeine jährliche Kulturvereinsförderung
      2. Abmangelzuschuss
      3. Überlassung städtischer Räume
      4. Baukostenzuschuss
      5. Jubiläumsgaben
  5. Förderung sonstiger örtlicher Kulturvereine
    1. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
    2. Arten der Förderung
      1. Allgemeiner jährlicher Förderungsbeitrag
      2. Abmangelzuschuss
      3. Überlassung städtischer Räume
      4. Baukostenzuschuss
      5. Jubiläumsgaben
  6. Weitergehende Zuschüsse
    1. Förderung der Jugendarbeit
    2. Beschaffungszuschüsse
      1. Licht- und Tontechnik
      2. Weitergehender Zuschuss für Beschaffungen
    3. Bezuschussung des Dirigenten oder musikalischen Leiters
    4. Fahrtkostenzuschüsse
    5. Förderung zur Unterstützung des Ehrenamts
      1. Zuschuss für Vereinsmitarbeiter
      2. Antragsstellung und weitere Bestimmungen

Vorwort zur Kulturförderung der Stadt Friedrichshafen

Kultur dient den Menschen. Es ist Aufgabe und Verpflichtung der Stadtverwaltung die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, um ein möglichst vielfältiges und umfassendes Kulturangebot für die Bevölkerung ermöglichen zu können.

Wichtig ist, dass Kultur nicht ausgrenzen darf und auch aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen reflektiert. Daher soll das zugrunde liegende Verständnis von „Kultur“ auch sehr weit gefasst werden. Die Stadt Friedrichshafen stimmt mit dem Kulturbegriff, wie er von der UNESCO verabschiedet wurde, überein. Demnach kann „die Kultur in ihrem weitesten Sinne als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Aspekte angesehen werden, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen. Dies schließt nicht nur Kunst und Literatur ein, sondern auch Lebensformen, die Grundrechte des Menschen, Wertsysteme, Traditionen und Glaubensrichtungen“ (UNESCO Erklärung von Mexiko-City über Kulturpolitik Weltkonferenz über Kulturpolitik - Mexiko, 26. Juli bis 6. August 1982)

Die Stadt Friedrichshafen verfügt über ein vielfältiges kulturelles Angebot auf breitem und auch hohem Niveau. Kultur ist zudem bedeutender Faktor für die Lebensqualität einer Stadt und ständig weiter zu entwickeln.

A) Allgemeine Hinweise zur Kulturvereinsförderung

1. Vorwort

Das kulturelle Leben einer Stadt und dessen Ortschaften werden von den vielfältigen Aktivitäten ihrer Bürger und Vereine entscheidend mitgeprägt. Die städtische Kulturvereinsförderung soll mit dazu beitragen, dass Vereine in ihrer Arbeit unterstützt werden. Durch die Unterstützung im Sinne der Subsidiarität (Hilfe zur Selbsthilfe) können sie ihrer Aufgabe als Träger des kulturellen Lebens gerecht werden.

Die städtische Kulturvereinsförderungsrichtlinie setzt sich zusammen aus den Teilen:

  1. Förderung örtlicher Musik-, Orchester- und Gesangvereine (einschließlich Spielmanns- und Fanfarenzügen sowie Schalmeiengruppen)
  2. Förderung örtlicher Brauchtums- und Heimatvereine
  3. Förderung örtlicher Migranten- und interkultureller Vereine (einschließlich Migrantenfolkloregruppen)
  4. Förderung örtlicher Film- und Theatervereine
  5. Förderung sonstiger örtlicher Kulturvereine

Von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind Kulturvereine, die politische, religiöse oder weltanschauliche Zielsetzungen (vgl. Satzung, Vereinsarbeit) in den Vordergrund stellen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist ebenso die Bezuschussung von Fördervereinen.

2. Grundsätze der Förderung

Die Stadt Friedrichshafen fördert die oben genannten Vereine nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel.

Es handelt sich um reine Freiwilligkeitsleistungen. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist durch einen Verwendungsnachweis zu belegen. Vereinsförderungsmittel müssen vor der Realisierung einer Maßnahme beim Amt für Bildung, Betreuung und Sport beantragt werden unter Einhaltung der jeweils festgelegten jährlichen Fristen.

Vereine werden von der jeweiligen Förderung ausgeschlossen, wenn sie nicht alle möglichen Zuschussquellen voll ausschöpfen und offen legen (z. B. Verbandszuschüsse) oder wissentlich eine Überfinanzierung herbeiführen. Mögliche Zuschüsse werden im Falle einer Überfinanzierung grundsätzlich entsprechend gekürzt.

Der aktualisierte Nachweis der Gemeinnützigkeit eines Vereins muss unaufgefordert beim zuständigen Fachamt eingereicht werden. Sind die erforderlichen Voraussetzungen für die Förderung eines Vereins nicht mehr voll erfüllt, hat der Verein dies unverzüglich mitzuteilen.

Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Fördervoraussetzungen, so hat ein bereits geförderter Verein auf Verlangen der Verwaltung die gewünschten aktuellen Unterlagen (z. B. Mitgliederlisten) unverzüglich vorzulegen.

3. Aufnahme in die Kulturvereinsförderung

Die Aufnahme eines Vereins in die Kulturvereinsförderung erfolgt auf Antrag unter Nachweis der nachstehend genannten Voraussetzungen.

Neu in die Förderung aufgenommen werden können nur Kulturvereine, deren inhaltliche Arbeit nicht identisch mit der der bereits geförderten Vereine ist.

4. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung

Gefördert werden die unter Ziffer 1 genannten Kulturvereine,

4.1. die ihren Sitz in Friedrichshafen haben und grundsätzlich allen Einwohnern von Friedrichshafen offen stehen.

4.2. deren Vereinsmitglieder mindestens zu 60 % Einwohner von Friedrichshafen sind. Sie können die volle Regelförderung erhalten.
Vereine mit weniger als 60 % Einwohner aus Friedrichshafen können einen reduzierten Zuschuss erhalten. Die Reduzierung wird in Abhängigkeit des Anteils der Vereinsmitglieder aus Friedrichshafen berechnet. Somit kann z.B. ein Kulturverein mit 50 % in Friedrichshafen wohnhaften Vereinsmitgliedern 83,3 % der Regelförderung und ein Kulturverein mit 30 % in Friedrichshafen wohnhaften Vereinsmitgliedern
50 % der Regelförderung erhalten. Nicht gefördert werden Kulturvereine, die weniger als 30 % in Friedrichshafen wohnhafte Vereinsmitglieder haben. Diese Vereine erhalten keine (auch keine anteilige) Förderung. Diesbezüglich müssen geeignete Nachweise zur Mitgliederstruktur des Vereins (z.B. durch Mitgliederlisten, Stellungnahme des Vorstandes zur Bedeutung des Vereins) jährlich eingereicht werden bzw. jederzeit einsehbar sein.

4.3. die im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen sind.

4.4. die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind (vor jeder Förderung muss der aktuelle Freistellungsbescheid des Finanzamts vorgelegt werden).

4.5. die einen Mitgliedsbeitrag erheben. Die allgemeine jährliche Förderung darf nicht zu einer Verringerung der Mitgliedsbeiträge führen.

4.6. die die speziell definierten Voraussetzungen je Vereinsart erfüllen (z. B. Mindestmitgliederzahl).

4.7. die in Vereinsräumen, soweit vorhanden, zwei gängige alkoholfreie Getränke billiger als das günstigste alkoholische Getränk (für die gleiche Menge) anbieten und in Vereinsräumen das Rauchverbot umsetzen.

4.8. die durch öffentliches Auftreten ihre Arbeit in optimaler Weise darstellen, um dadurch u.a. ihrer Aufgabe als Träger des kulturellen Lebens gerecht zu werden.

4.9. die belegen können, dass sie den Erfordernissen zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 72a SGB VIII im Zusammenhang mit den erweiterten Führungszeugnissen für Ehrenamtliche nachgekommen sind. Dazu ist es erforderlich, die entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendamt des Landratsamtes Bodenseekreis abzuschließen und nachzuweisen.

Die Nachweise zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen sind jährlich zu erbringen. Ohne diese Nachweise können für das jeweilige Kalenderjahr keine Zuschüsse bewilligt bzw. ausbezahlt werden.

Allen in der Förderung befindlichen Vereinen wird hinsichtlich des Punktes A 4.9. eine Umsetzungsfrist bis zum 01.01.2021 eingeräumt.

5. Ausnahmeregelungen

Auf Antrag entscheidet der zuständige Ausschuss des Gemeinderats (bei finanziellen Auswirkungen unter Einbezug des Finanz- und Verwaltungsausschusses), ob Kulturvereine, die diese Voraussetzungen nicht oder nur zum Teil erfüllen, trotzdem gefördert werden sollen. Dies gilt auch für Vereine, die bereits in der Förderung sind und die Voraussetzung nicht mehr vollständig erfüllen. Sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hat der Verein dies unverzüglich mitzuteilen.

6. Antragsverfahren zur allgemeinen jährlichen Kulturvereinsförderung

Der Antrag zur allgemeinen jährlichen Kulturvereinsförderung ist unaufgefordert bis spätestens zum 31.03. eines Jahres ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Ausgefüllter städtischer Erhebungsbogen zur allgemeinen jährlichen Kulturvereinsförderung einschließlich Anlagen.
  • Bemessungsgrundlage für die Mitgliederliste ist der Mitgliederstand am 1. Januar eines jeden Jahres.
  • Notwendige Angaben sind: Vorname, Zuname, Wohnort, Geburtsjahr, Status (aktiv oder passiv). Die Mitgliederlisten sind nach Postleitzahl sowie nach aktiven und passiven Mitgliedern zu sortieren.

Nicht fristgerecht eingereichte bzw. unvollständige Anträge, werden nachrangig bearbeitet. Es ist in diesen Fällen mit einer zeitlich verzögerten Auszahlung bis hin zur Nichtgewährung der kompletten Kulturvereinsförderung zu rechnen.
Die Auszahlungen zu fristgerecht eingereichten Anträgen erfolgen Mitte des Jahres.

Die Änderung der Vereinssatzung oder die Änderung eines Eintrages im Vereinsregister sind dem zuständigen Fachamt der Stadt Friedrichshafen unverzüglich vorzulegen.

Zu Unrecht erhaltene Beiträge und Zuschüsse müssen zurückbezahlt werden.

Je Verein ist nur ein Sockelbetrag möglich. Ein Sockelbetrag für Abteilungen ist somit ausgeschlossen.

7. Einzelfallzuschüsse

7.1. Hinweis zum Genehmigungsverfahren

Zuschussanträge werden zunächst verwaltungsintern beraten und auf Vollständigkeit sowie der grundsätzlichen Zuschussfähigkeit geprüft. Anschließend wird über den vorgelegten Antrag entschieden bzw. den zuständigen städtischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt.

Der beantragende Verein erhält nach entsprechender Entscheidung einen schriftlichen Bescheid.

7.2. Auszahlungsmodalitäten

Die Bewilligung der Anträge erfolgt nach Eingang.

D. h. für den Fall, dass die bereitgestellten Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, erfolgt nicht am Ende des Jahres eine anteilige Verteilung, sondern eine Bewilligung nach Auftragseingang. Anträge, die in diesem Zusammenhang nicht positiv beschieden werden konnten, können für das Folgejahr nochmals neu gestellt werden. Eine rückwirkende Auszahlung ist dann allerdings nicht möglich.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen, Zahlungsbelege und ggf. gemäß Baufortschritt. Vereine, die aus Liquiditätsproblemen nicht in Vorleistung gehen können, können auf Antrag beim zuständigen Fachamt (zur Vermeidung von Mehrkosten durch eine Vorfinanzierung) Abschlagszahlungen des Zuschusses im Vorfeld erhalten. Als Grundlage zur Bemessung der Höhe der Abschlagszahlungen werden die erteilten Aufträge des Bauherren oder wenn bereits vorliegend, entsprechende Rechnungen herangezogen.

7.3. Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

Maßstab sämtlicher Zuschüsse ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Grund werden keine Zuschüsse bewilligt, auf Basis dessen Anschaffungswertes sich ein Zuschuss von unter 100,00 EUR ergibt (Bagatellgrenze). Beschaffungen in entsprechender Höhe gelten über die laufenden Vereinszuschüsse als abgegolten und sind aus dem Vereinsbudget zu bezahlen.

Im Vorfeld zu einer Beschaffung sind 3 Vergleichsangebote einzuholen.

7.4. Mittelverwendungsnachweise

Vor Auszahlung eines Zuschusses hat der Zuschussempfänger einen entsprechenden Verwendungsnachweis vorzulegen. Die inhaltlichen Anforderungen an den Verwendungsnachweis ergeben sich aus dem entsprechenden Bewilligungsbescheid. Sollten die der Beschlussfassung zugrunde gelegten Barausgaben nicht erreicht werden, wird der Zuschuss im gleichen Verhältnis gekürzt. Mehrkosten bleiben unberücksichtigt.

8. Öffentliche Auftritte auf Wunsch der Stadt

Von den geförderten örtlichen Vereinen wird erwartet, dass sie auf Wunsch der Stadt Friedrichshafen pro Jahr ohne Vergütung entsprechende Veranstaltungen erbringen:

  • Musik-, Orchester- und Gesangvereine – zwei Konzerte
  • Brauchtumsvereine – eine Veranstaltung
  • Theatervereine – zwei Aufführungen
  • Sonstigen Kulturvereine – zwei Darbietungen

Von den geförderten örtlichen Migranten- und interkulturellen Vereinen (einschließlich der Migrantenfolkloregruppen) wird erwartet, dass sie auf Wunsch der Stadt Friedrichshafen pro Jahr die Ergebnisse ihrer Vereinsarbeit am Interkulturellen Stadtfest präsentieren.

B) Förderparameter der Kulturvereinsförderung

  1. Förderung der örtlichen Musik-, Orchester- und Gesangvereine (einschließlich Spielmanns- und Fanfarenzügen sowie Schalmeiengruppen)
    1. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
      Gefördert werden die oben genannten Kulturvereine, die die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abschnitt A erfüllen und mindestens 20 aktive Mitglieder haben.
    2. Arten der Förderung
      1. Allgemeine jährliche Kulturvereinsförderung
        Sind diese Voraussetzungen zur Förderung gegeben, erhält jeder Verein
        1. einen Sockelbetrag 200,00 EUR
        2. einen Beitrag pro aktivem Vereinsmitglied
        – bei Gesangvereinen 22,00 EUR
        – bei Musik- und Orchestervereinen 42,00 EUR
        – bei Spielmanns- und Fanfarenzügen sowie Schalmeiengruppen 32,00 EUR
        3. einen Verwaltungskostenbeitrag pro Vereinsmitglied 1,50 EUR
      2. Zuschuss für Beschaffungen
        Auf Antrag können die Beschaffung von Uniformen einschließlich der Begleitteile für Musikvereine (einschließlich Spielmanns- und Fanfarenzügen sowie Schalmeiengruppen) sowie einer einheitlichen Kleidung für Chöre bezuschusst werden.
        Gefördert werden die erstmalige Einkleidung und die Ersatzbeschaffung (sofern mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder voll oder teilweise eingekleidet wird). Letztere wird nur nach Ablauf von 10 Jahren gefördert. Die von der Stadt bezuschussten Uniformen müssen bis zu einer regelmäßigen Ersatzbeschaffung im Vereinseigentum verbleiben.
        Unter die erstmalige Einkleidung wird neben der Erstausstattung eines Vereins auch die Ersteinkleidung von Neumitgliedern und musikalischem Nachwuchs, sofern mindestens fünf Vereinsmitglieder neu eingekleidet werden, gefasst
        Der städtische Zuschuss beträgt 50 % der Anschaffungskosten

        Der Höchstzuschussbetrag beträgt bei
        – Landsknecht-Uniformen u. ä. 350,00 EUR je Uniform
        – Trachten-Uniformen 200,00 EUR je Uniform
        – einheitliche Kleidung (Anzug) 100,00 EUR
        Im Rahmen der Höchstbeträge können auch Begleitteile, wie Tücher, Blusen, Krawatten, Hemden und Handschuhe zu 50 % bezuschusst werden.
      3. Zuschuss für die Teilnahme an Wertungsspielen
        Für die Teilnahme an Wertungsspielen und Wertungssingen können Vereine einen Pauschalbetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Teilnahme erhalten. Der Betrag wird pro Verein und Jahr, maximal einmal gewährt.
      4. Abmangelzuschuss
        Auf Antrag können besonders förderungswürdige Aufführungen bezuschusst werden.
        Bezuschusst werden folgende Positionen:
        – Werbung
        – Noten
        – Gagen für Orchester und Solisten
        – Sonstige direkte Kosten, die für den Veranstaltungstag entstehen

        Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage einer offiziellen Abrechnung (Plan-/Ist-Darstellung unter Aufführung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben), sofern ein Defizit entstanden ist.
        Die Abmangelbezuschussung beträgt maximal 50 % des jeweils entstandenen Defizits, maximal jedoch 5.000,00 EUR pro Jahr. Es können maximal zwei Konzerte pro Jahr bezuschusst werden.
      5. Überlassung städtischer Räume
        Die Stadt überlässt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die zum Proben notwendigen Räume kostenlos.
        Der Verein muss in Bezug auf fällige Beträge in Vorleistung gehen. Die Auszahlungsgrundlage bilden die jeweiligen Miet- und Pachtverträge einschließlich der Zahlungsnachweise.
      6. Baukostenzuschuss
        Der Bau oder Kauf eines Objektes kann auf Einzelantrag durch die Stadt gefördert werden.
        Gefördert werden Baumaßnahmen, an deren Realisierung die Stadt Friedrichshafen ein Interesse hat. Anerkannt werden Kosten für den Neu-, Um- und Ausbau von Vereinsräumen. Der Baukostenzuschuss beträgt für die Funktionsbereiche einschließlich der notwendigen Nebenanlagen 35 % der Gesamtkosten.

        Für eine Entscheidung, ob eine Maßnahme gefördert wird, werden folgende Parameter zu Grunde gelegt:
        – Lage im Stadtgebiet.
        – Errichtung auf vereinseigenem Grund und Boden oder langfristiger Pachtvertrag (mindestens 20 Jahre).
        – Im Aufbau und der Größe nach dem Vereinszweck und Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
        – Die Investition eine zukunftsorientierte Maßnahme darstellt.

        Nicht gefördert werden gewerblich genutzte Einrichtungen.
      7. Jubiläumsgaben
        Vereine, nicht einzelne Abteilungen, können auf Antrag anlässlich ihres 25-, 50- und 75-jährigen Bestehens städtische Jubiläumsgaben erhalten:
        ab 20 Mitglieder 300,00 EUR
        ab 50 Mitglieder 500,00 EUR
        ab 100 Mitglieder 1.000,00 EUR
        ab 150 Mitglieder 1.500,00 EUR
        Diese Jubiläumsgaben für 100-, 125-, 150- usw. -jährige Bestehen verdoppeln sich entsprechend.
  2. Förderung örtlicher Brauchtums- und Heimatvereine
    1. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
      Gefördert werden die oben genannten Kulturvereine, die die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abschnitt A erfüllen und mindestens 20 aktive Mitglieder haben.
      Hat ein Verein zwei oder mehrere Tanzgruppen, so erhält dieser Verein nur einmal den Sockelbetrag. Spielmannszüge, Schalmeiengruppen und ähnliche, die diesen Vereinen angehören, sind von der Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen. Sie erhalten Zuschüsse nach den Richtlinien zur Förderung der örtlichen Musikvereine.
      Zu Unrecht erhaltene Beiträge und Zuschüsse sind zurückzuzahlen.
    2. Arten der Förderung
      1. Allgemeiner jährlicher Förderungsbeitrag
        Sind diese Voraussetzungen zur Förderung gegeben, erhält jeder Verein
        1. einen Sockelbetrag – 400,00 EUR
        2. einen Beitrag pro aktives Mitglied – 7,00 EUR
        3. einen Verwaltungskostenbeitrag pro Vereinsmitglied – 1,50 EUR
      2. Abmangelzuschuss
        Auf Antrag können Veranstaltungen von besonderer überörtlicher Bedeutung gesondert bezuschusst werden. Über die Höhe der Zuschüsse wird von Fall zu Fall entschieden.
        Ein Zuschuss wird nur ausbezahlt, wenn nach Vorlage einer offiziellen Abrechnung (Plan-/Ist-Darstellung unter Aufführung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben) ein Defizit entstanden ist.
        Die Abmangelbezuschussung beträgt maximal 50 % des jeweils entstandenen Defizits.
      3. Förderung einzelner Veranstaltungen
        Für alle Narrenumzüge im Stadtgebiet von Friedrichshafen werden Zuschüsse in Höhe von 50 % der nachgewiesenen Bauhofleistungen gewährt. Der Zuschusshöchstbetrag liegt bei 2.500,00 EUR.
        Dem Verein zu Pflege des Brauchtums Friedrichshafen e. V. werden aus Anlass des Narrenbaumsetzen oder einer diesen Brauch fortsetzenden Veranstaltungen sowie eines Narrenumzugs Zuschüsse in Höhe von 90 % gewährt:
        Es gilt ein Zuschusshöchstbetrag in Höhe von 30.000,00 EUR pro Jahr.
        Darüber hinaus können auf Antrag Jubiläumsumzüge im Stadtgebiet von Friedrichshafen bezuschusst werden. Über die Höhe dieser Zuschüsse wird im Einzelfall entschieden.
      4. Überlassung städtischer Räume
        Die Stadt überlässt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die zum Proben notwendigen Räume kostenlos.
        Der Verein muss in Bezug auf fällige Beträge in Vorleistung gehen. Die Auszahlungsgrundlage bilden die jeweiligen Miet- und Pachtverträge einschließlich der Zahlungsnachweisen.
      5. Baukostenzuschuss
        Der Bau oder Kauf eines Objektes kann auf Einzelantrag durch die Stadt gefördert werden.
        Gefördert werden Baumaßnahmen, an deren Realisierung die Stadt Friedrichshafen ein Interesse hat. Anerkannt werden Kosten für den Neu-, Um- und Ausbau von Vereinsräumen. Der Baukostenzuschuss beträgt für die Funktionsbereiche einschließlich der notwendigen Nebenanlagen 35 % der Gesamtkosten.


        Für eine Entscheidung, ob eine Maßnahme gefördert wird, werden folgende Parameter zu Grunde gelegt:
        – Lage im Stadtgebiet.
        – Errichtung auf vereinseigenem Grund und Boden oder langfristiger Pachtvertrag (mindestens 20 Jahre).
        – Im Aufbau und der Größe nach dem Vereinszweck und Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
        – Die Investition eine zukunftsorientierte Maßnahme darstellt.

        Nicht gefördert werden gewerblich genutzte Einrichtungen.
      6. Jubiläumsgaben
        Vereine, nicht einzelne Abteilungen, können auf Antrag anlässlich ihres 25-, 50- und 75-jährigen Bestehens städtische Jubiläumsgaben erhalten:
        ab 20 Mitglieder 250,00 EUR
        ab 50 Mitglieder 300,00 EUR
        ab 100 Mitglieder 500,00 EUR
        ab 200 Mitglieder 1.000,00 EUR
        ab 1000 Mitglieder 2.500,00 EUR
        Diese Jubiläumsgaben für 100-, 125-, 150- usw. –jährige Bestehen verdoppeln sich entsprechend.
  3. Förderung örtlicher Migranten- und interkultureller Vereine (einschließlich Migrantenfolkloregruppen)
    1. Vorbemerkung
      Das ehrenamtliche Engagement von Migranten- und interkulturellen Vereinen in Friedrichshafen leistet einen wichtigen Beitrag zum interkulturellen Austausch und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie verkörpern die kulturelle Vielfalt in einer weltoffenen Stadt und können mit ihren kulturellen Angeboten und Aktivitäten bewirken, dass alle Einwohner sich zugehörig fühlen. Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe kann dann gelingen, wenn die Kulturen Verbindungen miteinander eingehen, sich gegenseitig bereichern und eine gemeinsame Basis entsteht.
      Die städtische Förderung dieser Vereine soll deren Selbsthilfepotenziale fördern und ihnen durch öffentliches Auftreten ermöglichen, ihre Arbeit zu präsentieren und damit ihrer Aufgabe als Akteure der Integrationsarbeit und Brückenbauer zwischen den verschiedenen Kulturen gerecht zu werden.
      Gefördert werden sollen Migranten- und interkulturelle Vereine nur, wenn sie belegen können, dass sie offen sind für interkulturellen Austausch und diesen aktiv fördern, und wenn sie durch ihre Aktivitäten einen Beitrag zur städtischen Integrationsarbeit leisten.
      Als Migrantenfolkloregruppen gelten Musik-, Gesangs- und Tanzgruppen, die das immaterielle Kulturgut der jeweiligen Herkunftsregion pflegen und durch öffentliche Auftritte sichtbar machen.
    2. Voraussetzungen für die Förderung
      Gefördert werden Migranten- und interkulturelle Vereine, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Voraussetzungen
      – mindestens 30 erwachsene Mitglieder haben,
      – als Vereinszweck u.a. die Förderung der Integration ihrer Vereinsmitglieder und/oder den interkulturellen Austausch ausweisen,
      – einen Jahresbericht über durchgeführte integrationsfördernde Maßnahmen,
      – eine Jahresplanung für das folgende Kalenderjahr,
      – eine aktive integrationsfördernde Vereinsarbeit betreiben,
      – eine mindestens einjährige geleistete Integrationsarbeit vorweisen können,
      – ihre Veranstaltungen öffentlich bewerben
      – und aktiv an den städtischen Gremien der Integrationsarbeit teilnehmen.

      und Migrantenfolkloregruppen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Voraussetzungen
      – mindestens 10 aktive Mitglieder haben.
    3. Arten der Förderung für Migranten- und interkultureller Vereine
      1. Mietkostenzuschuss
        Sind die im Abschnitt A sowie der Ziffer 3.2. genannten Voraussetzungen zur Förderung gegeben, erhält der Verein
        – einen jährlichen Mietkostenzuschuss für dem Vereinszweck entsprechend genutzte Räume im Stadtgebiet von Friedrichshafen bis 50 % der Mietkosten für maximal 100 m² und Monat. Die Förderung wird bis zu 6.000,00 EUR pro Verein und Jahr gewährt.

        Eine Ausnahme von der anteiligen Bezuschussung bildet die Anmietung von Räumlichkeiten im Haus der Kulturen (Eckenerstraße 17, 88045 Friedrichshafen).

        Die Auszahlung des Mietkostenzuschusses erfolgt nach Vorlage folgender Nachweise beim zuständigen Fachamt bis zum 31. März:
        – Nachweis über einen gültigen Mietvertrag und
        – Nachweis über erfolgte Mietzahlungen

        Der Förderbeitrag wird rückwirkend zum Januar für das zurückliegende Kalenderjahr ausbezahlt.
        Mieten mehrere Vereine gemeinsam Räumlichkeiten an, wird der städtische Mietkostenzuschuss nur einmal gewährt.
      2. Baukostenzuschuss
        Der Bau oder Kauf eines Objektes kann auf Einzelantrag durch die Stadt gefördert werden.
        Gefördert werden Baumaßnahmen, an deren Realisierung die Stadt Friedrichshafen ein Interesse hat. Anerkannt werden Kosten für den Neu-, Um- und Ausbau von Vereinsräumen. Der Baukostenzuschuss beträgt für die Funktionsbereiche einschließlich der notwendigen Nebenanlagen 35 % der Gesamtkosten.

        Für eine Entscheidung, ob eine Maßnahme gefördert wird, werden folgende Parameter zu Grunde gelegt:
        – Lage im Stadtgebiet.
        – Errichtung auf vereinseigenem Grund und Boden oder langfristiger Pachtvertrag (mind. 20 Jahre).
        – Im Aufbau und Größe dem Vereinszweck und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechend.
        – Die Investition stellt eine zukunftsorientierte Maßnahme dar.

        Nicht gefördert werden gewerblich genutzte Einrichtungen.
      3. Überlassung städtischer Räume
        Die Stadt überlässt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die zum Proben notwendigen Räume kostenlos.
        Der Verein muss in Bezug auf fällige Beträge in Vorleistung gehen. Die Auszahlungsgrundlage bilden die jeweiligen Miet- und Pachtverträge einschließlich der Zahlungsnachweise.
      4. Abmangelzuschuss
        Auf Antrag können Veranstaltungen von besonderer überörtlicher Bedeutung gesondert bezuschusst werden. Über die Höhe der Zuschüsse wird von Fall zu Fall entschieden.
        Ein Zuschuss wird nur ausbezahlt, wenn nach Vorlage einer offiziellen Abrechnung (Plan-/Ist-Darstellung unter Aufführung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben) ein Defizit entstanden ist.
        Das vorhandene Defizit kann mit bis zu 50 % bezuschusst werden.
      5. Jubiläumsgaben
        Vereine, nicht einzelne Abteilungen, können auf Antrag anlässlich ihres 25-, 50- und 75-jährigen Bestehens städtische Jubiläumsgaben erhalten:
        ab 10 Mitglieder 250,00 EUR
        ab 50 Mitglieder 300,00 EUR
        ab 100 Mitglieder 500,00 EUR
        ab 200 Mitglieder 1.000,00 EUR
        ab 1000 Mitglieder 2.500,00 EUR
        Diese Jubiläumsgaben für 100-, 125-, 150- usw. -jährige Bestehen verdoppeln sich entsprechend.
    4. Arten der Förderung von Migrantenfolkloregruppen
      1. Allgemeiner jährlicher Förderungsbeitrag
        Sind die Voraussetzungen zur Förderung gegeben, erhält jede Gruppe
        1. einen Sockelbetrag – 200,00 EUR
        2. einen Beitrag pro aktives Mitglied – 7,00 EUR
        3. einen Verwaltungskostenbeitrag pro Vereinsmitglied – 1,50 EUR
        Hat ein Verein zwei oder mehrere Folkloregruppen, so erhält er nur einmal den Sockelbetrag.
      2. Zuschuss für Beschaffungen von Trachten
        Gefördert werden die erstmalige Einkleidung und die Ersatzbeschaffung nach Ablauf von mindestens 10 Jahren, sofern mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder voll oder teilweise eingekleidet wird.
        Unter die erstmalige Einkleidung wird neben der Erstausstattung auch die Ersteinkleidung von Neumitgliedern gefasst.
        Der städtische Zuschuss beträgt 50 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 200 Euro pro Tracht.
      3. Überlassung städtischer Räume
        Die Stadt überlässt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die zum Proben notwendigen Räume kostenlos. Dies gilt nicht für Migrantenfolkloregruppen, die zu einem Verein gehören, der einen Mietkostenzuschuss erhält oder über geförderte Räumlichkeiten im Haus der Kulturen verfügt.
        Der Verein muss in Bezug auf fällige Beträge in Vorleistung gehen. Die Auszahlungsgrund-lage für Vereinsförderungszuschüsse bilden die jeweiligen Miet- und Pachtverträge ein-schließlich der Zahlungsnachweise.
  4. Förderung örtlicher Film- und Theatervereine
    1. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
      Gefördert werden die oben genannten Kulturvereine, die die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abschnitt A erfüllen und mindestens 20 aktive Mitglieder haben.
    2. Arten der Förderung
      1. Allgemeine jährliche Kulturvereinsförderung
        Sind diese Voraussetzungen zur Förderung gegeben, erhält jeder Verein
        1. einen Sockelbetrag – 200,00 EUR
        2. einen Beitrag pro aktivem Mitglied – 42,00 EUR
        3. einen Verwaltungskostenbeitrag pro Vereinsmitglied – 1,50 EUR

        Bemessungsgrundlage ist der Mitgliederstand am 1. Januar eines jeden Jahres. Der Mitgliederstand (anhand einer Namensliste inkl. Adresse) und die Höhe der Mitgliedsbeiträge sind rechtzeitig und unaufgefordert der Stadtverwaltung gegenüber nachzuweisen. Der Förderbeitrag wird Mitte des Jahres für das laufende Kalenderjahr ausbezahlt. Die laufende jährliche städtische Förderung darf nicht zu einer Verringerung der Mitgliedsbeiträge führen.
      2. Abmangelzuschuss
        Auf Antrag können besonders förderungswürdige Aufführungen bezuschusst werden.
        Ein Zuschuss wird nur ausbezahlt, wenn nach Vorlage einer offiziellen Abrechnung (Plan-/Ist-Darstellung unter Aufführung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben) ein Defizit entstanden ist. Anerkannt werden dabei die Positionen, die in direktem Zusammenhang mit der Aufführung entstandenen Kosten stehen. Das vorhandene Defizit wird mit bis zu 50 % bezuschusst.
        Die Abmangelbezuschussung beträgt maximal 50 % des jeweils entstandenen Defizits, maximal jedoch 2.500,00 EUR pro Jahr.
        Bei außergewöhnlichen, aufwendigen und umfangreichen Produktionen für mehrtägige Veranstaltungen bzw. Auftritte kann durch das zuständige Gremium ein höherer Abmangelzuschuss in der Form einer Einzelfallentscheidung bewilligt werden, wie dies z.B. beim Musiktheater der Fall ist.
      3. Überlassung städtischer Räume
        Die Stadt überlässt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die zum Proben notwendigen Räume kostenlos.
        Der Verein muss in Bezug auf fällige Beträge in Vorleistung gehen. Die Auszahlungsgrundlage für Vereinsförderungszuschüsse bilden die jeweiligen Miet- und Pachtverträge einschließlich der Zahlungsnachweise.
      4. Baukostenzuschuss
        Der Bau eines Objektes kann auf Einzelantrag durch die Stadt gefördert werden.
        Gefördert werden Baumaßnahmen, an deren Realisierung die Stadt Friedrichshafen ein Interesse hat. Anerkannt werden Kosten für den Neu-, Um- und Ausbau von Vereinsräumen. Der Baukostenzuschuss beträgt für die Funktionsbereiche einschließlich der notwendigen Nebenanlagen 35 % der Gesamtkosten.

        Für eine Entscheidung, ob eine Maßnahme gefördert wird, werden folgende Parameter zu Grunde gelegt:
        – Lage im Stadtgebiet.
        – Errichtung auf vereinseigenem Grund und Boden oder langfristiger Pachtvertrag (mindestens 20 Jahre).
        – Im Aufbau und der Größe nach dem Vereinszweck und Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
        – Die Investition eine zukunftsorientierte Maßnahme darstellt.

        Nicht gefördert werden gewerblich genutzte Einrichtungen.
      5. Jubiläumsgaben
        Vereine, nicht einzelne Abteilungen, können auf Antrag anlässlich ihres 25-, 50- und 75-jährigen Bestehens städtische Jubiläumsgaben erhalten:
        ab 20 Mitglieder 300,00 EUR
        ab 50 Mitglieder 500,00 EUR
        ab 100 Mitglieder 1.000,00 EUR
        ab 150 Mitglieder 1.500,00 EUR
        Diese Jubiläumsgaben für 100-, 125-, 150- usw. –jährige Bestehen verdoppeln sich entsprechend.
  5. Förderung sonstiger örtlicher Kulturvereine
    1. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
      Gefördert werden die sonstigen Kulturvereine, die
      – mindestens 20 aktive Mitglieder haben,
      – durch eigene Leistungen und Maßnahmen das kulturelle Angebot in Friedrichshafen bereichern,
      – Kulturarbeit (z.B. als Veranstalter, mit Ensembles, durch Kulturbildungsarbeit) in der Satzung festgeschrieben haben,
      – die nicht bereits zu den in den Abschnitten B 1-4 aufgeführten Vereinen zählen.
    2. Arten der Förderung
      1. Allgemeiner jährlicher Förderungsbeitrag
        Sind diese Voraussetzungen zur Förderung gegeben, erhält jeder Verein
        1. einen Sockelbetrag 200,00 EUR
        2. einen Beitrag pro aktivem Mitglied 7,00 EUR
        3. einen Verwaltungskostenbeitrag pro Vereinsmitglied 1,50 EUR

        Bemessungsgrundlage ist der Mitgliederstand am 1. Januar eines jeden Jahres. Der Mitgliederstand (anhand einer Namensliste inkl. Adresse) und die Höhe der Mitgliedsbeiträge sind rechtzeitig und unaufgefordert der Stadtverwaltung gegenüber nachzuweisen. Der Förderbeitrag wird Mitte des Jahres für das laufende Kalenderjahr ausbezahlt. Die laufende jährliche städtische Förderung darf nicht zu einer Verringerung der Mitgliedsbeiträge führen.
      2. Abmangelzuschuss
        Auf Antrag können besonders förderungswürdige Aufführungen bezuschusst werden.
        Ein Zuschuss wird nur ausbezahlt, wenn nach Vorlage einer offiziellen Abrechnung (Plan-/Ist-Darstellung unter Aufführung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben) ein Defizit entstanden ist. Anerkannt werden dabei die Positionen, die in direktem Zusammenhang mit dem Aufführungstag entstandene Kosten.
        Die Abmangelbezuschussung beträgt maximal 50 % des jeweils entstandenen Defizits, maximal jedoch 2.500,00 EUR pro Jahr.
      3. Überlassung städtischer Räume
        Die Stadt überlässt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die zum Proben notwendigen Räume kostenlos.
        Der Verein muss in Bezug auf fällige Beträge in Vorleistung gehen. Die Auszahlungsgrundlage für Vereinsförderungszuschüsse bilden die jeweiligen Miet- und Pachtverträge einschließlich der Zahlungsnachweise.
      4. Baukostenzuschuss
        Der Bau eines Objektes kann auf Einzelantrag durch die Stadt gefördert werden.
        Gefördert werden Baumaßnahmen, an deren Realisierung die Stadt Friedrichshafen ein Interesse hat. Anerkannt werden Kosten für den Neu-, Um- und Ausbau von Vereinsräumen. Der Baukostenzuschuss beträgt für die Funktionsbereiche einschließlich der notwendigen Nebenanlagen 35 % der Gesamtkosten.

        Für eine Entscheidung, ob eine Maßnahme gefördert wird, werden folgende Parameter zu Grunde gelegt:
        – Lage im Stadtgebiet.
        – Errichtung auf vereinseigenem Grund und Boden oder langfristiger Pachtvertrag (mindestens 20 Jahre).
        – Im Aufbau und der Größe nach dem Vereinszweck und Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
        – Die Investition eine zukunftsorientierte Maßnahme darstellt.

        Nicht gefördert werden gewerblich genutzte Einrichtungen.
      5. Jubiläumsgaben
        Vereine, nicht einzelne Abteilungen, können auf Antrag anlässlich ihres 25-, 50- und 75-jährigen Bestehens städtische Jubiläumsgaben erhalten:
        ab 20 Mitglieder 300,00 EUR
        ab 50 Mitglieder 500,00 EUR
        ab 100 Mitglieder 1.000,00 EUR
        ab 150 Mitglieder 1.500,00 EUR

        Diese Jubiläumsgaben für 100-, 125-, 150- usw. –jährige Bestehen verdoppeln sich entsprechend.
  6. Weitergehende Zuschüsse
    Kulturvereine, die die Voraussetzungen für eine laufende städtische Förderung gemäß dieser Kulturvereinsförderungsrichtlinie erfüllen, können darüber hinaus für gesonderte, bislang nicht geförderte Zwecke, weitergehende Zuschüsse erhalten.
    1. Förderung der Jugendarbeit
      Sind die Voraussetzungen der allgemeinen jährlichen Förderung gemäß Abschnitt A gegeben, so erhält jeder Verein pro Mitglied (bis einschließlich 17 Jahre) zusätzlich 2,00 EUR pro Jahr.
    2. Beschaffungszuschüsse
      1. Licht- und Tontechnik
        Gefördert wird die Beschaffung von Licht- und Tontechnik bzw. Musikanlagen (Mischpult, Verstärker und Lautsprecher).
        Der Zuschuss beträgt 35 %, aber maximal 2.500,00 EUR der Anschaffungskosten.
        Nach der ersten Beantragung können Zuschüsse jeweils nur nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren gewährt werden.
      2. Weitergehender Zuschuss für Beschaffungen
        Die Zuschüsse zur Beschaffung umfassen Instrumente, soweit diese der Jugendausbildung dienen.
        Die bezuschussten Instrumente müssen bis zu einer regelmäßigen Ersatzbeschaffung im Vereinseigentum verbleiben.
        Der Zuschuss beträgt 35 % der Anschaffungskosten.
        Der Höchstzuschussbetrag in Bezug auf Beschaffungen beträgt pro Jahr 2.000,00 EUR.
    3. Bezuschussung des Dirigenten oder musikalischen Leiters
      Auf Nachweis werden jährliche Kosten in Höhe von 50 %, maximal jedoch 1.500,00 EUR bezuschusst.
    4. Fahrtkostenzuschüsse
      Für überregionale Musikveranstaltungen, Chortreffen oder Brauchtumsveranstaltungen, die mit öffentlichen Auftritten verbunden und von besonderer Bedeutung sind, können Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden.
      Diese betragen 50 %, maximal jedoch 1.500,00 EUR der nachgewiesenen Kosten.
      Nach der ersten Beantragung können Zuschüsse jeweils nur nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren gewährt werden.
      Soweit städtische Zuschüsse über den Bereich der Städtepartnerschaft gewährt werden, entfällt eine zusätzliche Bezuschussung.
    5. Förderung zur Unterstützung des Ehrenamts
      1. Zuschuss für Vereinsmitarbeiter
        Die Bezuschussung von Vereinsmitarbeitern auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung (derzeit 450,00 EUR) erfolgt zur Sicherung von Vereinsstrukturen aufgrund erhöhter Anforderungen in organisatorischen Bereichen (z. B. in der Mitgliederverwaltung, Buchhaltung, Datenschutz sowie Pflege der Homepage).
        Gefördert werden ausschließlich angestellte Kräfte im oben genannte Umfang.
        Der Zuschuss für eine hauptamtliche Kraft wird ausschließlich als Anteilsfinanzierung von bis zu 50 % des jährlichen Arbeitgeberaufwandes gewährt.
        Der Zuschusshöchstbetrag pro Jahr liegt bei 4.000,00 EUR.
      2. Antragsstellung und weitere Bestimmungen
        Der Zuschussantrag ist schriftlich (formlos) zu stellen.
        Die Zuschüsse werden jeweils befristet auf zwei Jahre bewilligt.
        Entsprechende Anträge sind demzufolge regelmäßig unaufgefordert neu zu stellen.
        Zur Anerkennung der Förderfähigkeit ist zur Auszahlung der Zuschüsse der unterschriebene Arbeitsvertrag vorzulegen.
        Die Bezuschussung erfolgt jeweils am Ende eines Halbjahrs nach Eingang der Belege für das betreffende Halbjahr.