Karl-Maria-Heim-Stiftungssatzung

Stiftungssatzung für die Verwaltung der Karl-Maria-Heim-Stiftung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen Karl-Maria-Heim-Stiftung. Sie ist ein städt. Sondervermögen im Sinne von § 96 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.1987 (GBI. S. 161).

§ 2 Stiftungszweck. Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Verwirklichung des Stiftungszweckes beschränkt sich auf das Gebiet der früheren Gemeinde Kluftern und zwar insbesondere durch:
    1. die Förderung der Geselligkeit, Unterhaltung und der kulturellen Bedürfnisse alter Menschen
    2. die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge
    3. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
    4. die Förderung kultureller Zwecke.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Verkaufserlös eines im Testament von Frau Maria Heim vom 07.07.1981 näher bezeichneten Grundstücks.
  2. Ein eventueller Mehrerlös bei einer Weiterveräußerung dieses Grundstückes bis zum 15.10.2015 wächst dem Stiftungsvermögen
  3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mittel der Stiftung sind vorbehaltlich der Möglichkeit, freie Rücklagen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung zu bilden, grundsätzlich zeitnah für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 Abgabenordnung zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für deren Verwendung konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
  3. Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise auch einer anderen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken i.S. dieser Stiftungssatzung zuwenden. Sie kann ihre Mittel auch verwenden, um die Grabstätte der Stifterin und ihres Ehemannes zu pflegen und deren Andenken zu ehren.

§ 5 Verwaltung

  1. Die Karl-Maria-Heim-Stiftung wird nach dem Gemeinderecht verwaltet.
  2. Über die Verwendung der Stiftungsmittel beschließt der Ortschaftsrat Kluftern, soweit die städt. Hauptsatzung ihn dazu ermächtigt.

§ 6 Aufhebung, Zusammenlegung, Satzungsänderung

  1. Der Gemeinderat kann die Stiftung aufheben, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist. Der Stifterwille ist hierbei tunlichst zu beachten.
  2. Im Übrigen kann der Gemeinderat die Satzung ändern, wenn dafür ein Bedürfnis vorliegt und der Stiftungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
  3. Bei allen Entscheidungen gemäß der Absätze 1 und 2 ist der Ortschaftsrat Kluftern zu hören.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 08. Mai 1984 in Kraft.

Friedrichshafen, 21.09.1993

Bürgermeisteramt
Dr. Wiedmann
Oberbürgermeister.