Hundesteuersatzung

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in Friedrichshafen

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), sowie §§ 2, 8 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 26.07.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

  1. Die Stadt Friedrichshafen erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
  2. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.
  3. Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Friedrichshafen steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Friedrichshafen hat.

§ 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

  1. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.
  2. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
  3. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.
  4. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
  5. Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  2. Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
  3. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 5 Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 132,00 Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
  2. Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 264,00 Euro. Hierbei bleiben Hunde, die ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dienen und nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht. Werden neben in Zwinger (§ 7) gehaltenen Hunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde im Sinne von Satz 1.
  3. Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt 396,00 Euro. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

§ 6 Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
  2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
  3. Hunden, die als Therapiebegleithunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung erfolgreich abgelegt haben; die Prüfungsbescheinigung des Hundes sowie die Bescheinigung über den Einsatz als Therapiebegleithund sind vorzulegen.
  4. Hunden, die unmittelbar aus dem Tierheim Friedrichshafen aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Sie ist ausgeschlossen, sofern der aus dem Tierheim Friedrichshafen übernommene Hund von dem früheren Halter dieses Hundes oder einer im gleichen Haushalt wie der frühere Halter dieses Hundes lebenden Person übernommen wird.
  5. Hunde, die als Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten verwendet werden, sofern diese
    1. Inhaber des Jagdscheines sind,
    2. ein Pachtverhältnis in Form eines behördlichen Vermerkes im Jagdschein oder einen Jagderlaubnisschein vorweisen können und
    3. der Hund eine Jagdeignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Jagdschein sowie die einmalige Bestätigung über die Jagdausübungsberechtigung des Hundehalters sowie die Prüfungsbescheinigung des Hundes sind vorzulegen.

Die Steuerbefreiungen nach Nr. 1, 2, 3 und 5 gelten für einen Hund je Hundehalter.

§ 7 Zwingersteuer

  1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird auf Antrag für die Hunde dieser Rasse eine Zwingersteuer nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
  2. Die Ermäßigung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

  1. Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) nach den §§ 6 oder 7 sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
  2. Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
    1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung nach § 6 beantragt wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
    2. in den Fällen des § 6 Nr. 2, 3 und 5 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.
    3. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
  2. In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 wird die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festgesetzt.
  3. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

§ 10 Anzeigepflicht

  1. Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt schriftlich anzuzeigen (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. §§ 90, 93 Abgabenordnung (AO)). Wenn eine elektronische Anmeldung von der Stadt Friedrichshafen bereitgestellt wird, kann auch diese verwendet werden.
  2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung nach §§ 6 oder 7, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wenn eine elektronische Anzeigemöglichkeit von der Stadt Friedrichshafen bereitgestellt wird, kann auch diese verwendet werden.
  3. Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.
  4. Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 11 Hundesteuermarken

  1. Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
  2. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Stadt Friedrichshafen kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
  3. Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.
  4. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
  5. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.
  6. Bei Verlust einer Hundesteuermarke ist die Stadt berechtigt für eine Ersatzmarke eine Gebühr von 5,00 Euro zu erheben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. Die Gebühr kann ebenfalls erhoben werden, wenn eine Steuermarke unbrauchbar geworden ist; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seiner Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt,
  2. entgegen § 11 Abs. 4 den Hund nicht mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versieht.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 02.12.1996 außer Kraft.

Ausgefertigt:
Friedrichshafen, den 26.07.2021
Bürgermeisteramt

Gez. Andreas Brand
Oberbürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.