Haus- und Badeordnung Häfler Bäder
Haus- und Badeordnung Häfler Bäder
§ 1 Geltungsbereich
- Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Bäder einschließlich des Eingangs und der Außenanlagen.
- Die Haus- und Badeordnung gilt für sämtliche von der Stadt Friedrichshafen betriebene Bäder. Diese gilt ebenso für die Benutzung der in den Bädern untergebrachten Saunen, Seminarräume und Gaststätten. Die bei diesen Einrichtungen ausgehängten besonderen Benutzungsbedingungen bzw. Bestimmungen sind Bestandteil dieser Badeordnung.
- Die Haus- und Badordnung ist für alle Nutzer verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
- Bei Sonderveranstaltungen sowie beim Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
§ 2 Allgemeines
- Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.
- Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
- Das Rauchen ist innerhalb und in den Außenbereichen des Sportbades grundsätzlich nicht erlaubt. In den Freibädern ist das Rauchen nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. Vorhandene und ausgewiesene Raucherzonen sind bevorzugt zu nutzen. Die Liegewiesen in den Frei- und Seebädern sind von den Zigarettenresten freizuhalten. Das Shisharauchen ist in den Häfler Bädern verboten.
- Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind unbedingt zu beachten. Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden.
- Als beaufsichtigter Badebereich im See des Strandbads Friedrichshafen und im See des Frei- und Seebads Fischbach gilt der Bereich innerhalb der roten Haltebojen. Die zusätzlichen Wasserzeichen (rot/weiß) befinden sich außerhalb des Badebereichs und dienen zur Information der Schifffahrt. Das Schwimmen außerhalb des beaufsichtigten Badebereichs erfolgt auf eigene Gefahr.
- Fundgegenstände sind bei der Kasse bzw. beim Bäderpersonal abzugeben.
- Den Bade- und Saunagästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte oder Ferngläser zu benutzen. Geräte, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann, dürfen in die textilfreien Bereiche nicht mitgenommen werden.
- Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Stadtverwaltung.
- Das gewerbliche Feilbieten von Waren und Leistungen jeder Art ist nur mit vorheriger Genehmigung der Stadtverwaltung gestattet.
- Fahrzeuge aller Art sind außerhalb des Badegeländes auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Abstellen vor den Eingängen der Bäder ist untersagt.
- Das Grillen sowie offene Feuer sind auf den Geländen aller städtischen Bäder nicht gestattet.
- Bei Veranstaltungen und Kursangeboten können durch Musik und/oder anderweitiger Programmpunkte Beeinträchtigungen in den Bade- und Saunabereichen entstehen. Bei Beeinträchtigungen wird der Eintrittspreis weder gemindert noch erstattet.
§ 3 Öffnungszeiten und Zutritt
- Der Zutritt zu den Bädern ist nur gegen Bezahlung des Eintrittspreises oder gegen Vorlage einer Freikarte oder einer Befreiung zulässig. Die jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung und im Eingangsbereich der Häfler Bäder ausgehängt.
- Die Öffnungszeiten und das Einlassende (Kassenschluss) der Häfler Bäder werden durch Aushang bekanntgegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung. Kassenschluss vom Badbereich des Sportbades ist 30 Minuten vor Betriebsschluss für den Saunabereich ist der Kassenschluss 60 Minuten vor Betriebsschluss. In den Frei- und Seebädern ist der Kassenschluss 30 Minuten vor Betriebsschluss. Im Wellenfreibad Ailingen, im Frei- und Seebad Fischbach und im Strandbad Friedrichshafen können die Öffnungszeiten witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden.
- Die Nutzungszeit entsprechend den zeitgebundenen Tarifen in der Entgeldordnung beginnt und endet an der Kasse. Im Falle der Lösung des Kurzzeitschwimmtarifs im Frei- und Seebad Fischbach und Sportbad wird bei Zeitüberschreitung der Tagestarif fällig.
- Bei Überfüllung können die Bäder zeitweise für die Besucher gesperrt werden.
- Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. aufgrund von Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangeboten oder Veranstaltungen einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes entsteht.
- Der Zutritt ist nicht gestattet für:
- Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen,
- Personen, die Tiere mit sich führen,
- Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder an einer offenen Wunde leiden,
- Personen, die das Bad ohne gesonderte Erlaubnis zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.
- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher bewegen können oder sich sogar gefährden (z. B. Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen sowie Herz-Kreislauferkrankungen), ist die Benutzung der Anlage nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
- Kinder unter 10 Jahren dürfen die Anlage nur in Begleitung einer verantwortlichen Person besuchen. Eine Abweichung von dieser Regelung obliegt in der Entscheidung des schichtführenden Mitarbeiters. Er hat hierbei insbesondere die Schwimmfähigkeit des betreffenden Kindes zu überprüfen. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Saunaanlage, Rutsche) sind möglich.
§ 4 Aufsicht, Hausrecht
- Das Aufsichtspersonal und weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter der Anlage ist Folge zu leisten.
- Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können sofort des Bades verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hausverbot durch den Betreiber ausgesprochen werden. In den angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben haben die Pächter dieselben Befugnisse.
- Eltern bzw. verantwortliche Begleitpersonen haben für ihr/e Kind/er und Begleitkind/er während des Aufenthalts im gesamten Bad die Aufsichtspflicht. Die Anwesenheit des Badepersonals entbindet nicht von der eigenen Aufsichtspflicht.
- Schulen, Vereine sowie private Kursanbieter sind selbst für die Aufsicht verantwortlich und haben dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer sich entsprechend der Haus- und Badeordnung verhalten, soweit davon im Einzelfall keine Ausnahme gewährt wird. Hierzu sind dem Betriebsleiter die jeweils verantwortlichen Personen zu benennen.
- Gekennzeichnete und ausgewiesene Bereiche der Anlage werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
§ 5 Haftung
- Der Betreiber, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen haften außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
- Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung der Einrichtung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgesetzt wird.
- Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder Wertschließfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.
- Der Nutzer muss Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Chipcoins oder andere, vom Betreiber überlassene Gegenstände so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Gegenstände zur Befestigung am Körper (Armband o. ä.) muss der Nutzer ständig an sich tragen. Bei Verlust von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln sowie Chipcoins oder Transponderarmbänder wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 10,00 € erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer nachweisen kann, dass ihn an dem Verlust kein Verschulden trifft, er insbesondere die Vorgaben nach § 1 und 2 eingehalten hat. Dem Nutzer ist außerdem der Nachweis gestattet, dass dem Betreiber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 6 Benutzung der Bäder
- Der Zugang zu den Umkleidekabinen, den Sanitärflächen, den Schwimmbecken, den Gastronomien, dem Saunabereich und zum See ist nur unter Benutzung der dafür vorgesehenen Wege, Aufzüge und Treppen gestattet. Barfußbereiche dürfen nur Barfuß oder mit geeigneten Badeschuhen betreten werden. Die Nutzung fahrbarer Gegenstände wie Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren u. ä. sind auf Grund der erhöhten Hygiene im Barfußbereich verboten. Im Sportbad können für Rollstuhlfahrer badeigene Rollstühle zur Verfügung gestellt werden.
- Vor der Benutzung der Becken muss eine gründliche Körperreinigung in den dafür vorgesehenen Duschräumen vorgenommen werden. Die Badebekleidung soll dabei abgelegt werden.
- Das Betreten der Technik-, Kassen-, Personal-, Lager- und Aufsichtsräume ist für Unbefugte untersagt.
- Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und für die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Bei Überfüllung besteht kein Anspruch auf Garderobenschränke. Bei Verlust eines Garderoben- bzw. Wertfachschlüssels oder Chipcoins wird der Inhalt nur gegen Nachweis des Eigentums und nach Bezahlung der Pauschale von 10,- € (§ 5 Nr. 4) ausgehändigt. Der Badegast erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.
- Garderobenschränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badepersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.
- Die Umkleidekabinen dienen nur dem Aus- und Ankleiden.
- Badebekleidung darf im See und in den Badebecken nicht ausgewaschen werden. Hierfür sind die vorhandenen Einrichtungen zu benutzen.
- In den Badebecken, den Durchschreitebecken und im Bodensee ist die Verwendung von Seife und anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Unmittelbar vor Benutzung der Badebecken sollen Sonnenschutzmittel o. ä. nicht verwendet werden.
- Die angeschriebenen Wassertiefen sowie die Abgrenzungen der Schwimmer- und Nichtschwimmerbereiche sind von den Badegästen in eigener Verantwortung zu beachten. Die Schwimmbecken dürfen nur von Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer dürfen sich nur in den abgegrenzten und gekennzeichneten Nichtschwimmerbereichen aufhalten.
- Rasieren, Haarschneiden, Haarfärben, Pediküre und Maniküre sind in allen städtischen Bädern sowie in den Saunen aus hygienischen Gründen nicht gestattet.
- Die Sitzbänke und die vorhandenen Liegen dürfen nur mit einem ausreichend großen Liegetuch benutzt werden.
- Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in geeigneter Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung, darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft das Aufsichtspersonal. Das Tragen von Unterwäsche als oder unter Badebekleidung entspricht nicht den Hygienevorschriften und ist nicht gestattet. Auch Kleinkinder haben aus hygienischen Gründen eine Badehose bzw. eine Schwimmwindel zu tragen.
- Rettungsboote und -geräte dürfen nur bei Gefahr verwendet werden.
- Bei Sturmgefahr und aufziehendem Gewitter ist das Baden im See, bei Gewitter auch in den Badebecken im Freien verboten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist hierbei unbedingt Folge zu leisten.
- Die Benutzung der Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Im Übrigen sind diese grundsätzlich gesperrt. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
a) nur eine Person das Sprungbrett betritt und
b) der Sprungbereich frei ist.
Das Unterschwimmen des Springbereichs bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt. - Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Ein ausreichender Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Rutschenauslauf- bzw. Landebereich muss sofort verlassen werden. Das Rutschen geschieht auf eigene Gefahr.
- Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen, das Werfen von Personen in das Becken oder das Untertauchen anderer Personen ist untersagt. Das Springen vom Badesteg in den See ist ebenfalls untersagt. Das Springen von den Badeflössen ist nur bei ausreichender Wassertiefe gestattet. Die Hinweistafeln hierzu sind zu beachten.
- Ballspiele sind nur in den dafür vorgesehenen Bereichen auszuüben. Andere Badegäste dürfen durch sportliche Spiele und Übungen nicht belästigt werden. Hierzu zählen z. B. Frisbee, Boccia, Slackline, usw.
- Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
- Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Behälter aus zerbrechlichem Material (Glas, Porzellan) sind nur im Gastronomiebereich erlaubt. Im Sportbad ist das Mitbringen und der Verzehr eigener Speisen nicht gestattet.
- Es ist grundsätzlich nicht gestattet
- auf den Beckenumgängen, Ufermolen, Sitz- und Liegestufen zu rennen, an den Einstiegsleitern und Haltestangen zu turnen, sowie
- innerhalb der Gelände der Frei- und Seebäder zu zelten.
- Das Ausspucken auf den Boden ist untersagt. Der Genuss von Kaugummis ist im gesamten Sportbad sowie in den Freibädern am und im Becken nicht gestattet.
- Die Reservierung von Stühlen und Liegen ist nicht gestattet.
- Die Bade- bzw. Saunabereiche sind spätestens 15 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.
§ 7 Besondere Bestimmungen für den Saunabereich
- Der Zutritt zum Saunabereich im Sportbad ist ab 16 Jahren gestattet. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zur Saunaanlage nur zu speziellen Sauna-Familien-Sonderveranstaltungen gemeinsam mit einer erwachsenen Begleitperson gestattet.
- Grundsätzlich dürfen nur gesunde Menschen die Saunaanlage benutzen. Personen mit folgenden Krankheiten sind vom Besuch der Saunaanlage ausgeschlossen:
- intensive Hauterkrankungen
- entzündliche und passive Hautkrankheiten und Ekzeme
- alle Infektionskrankheiten
- septische Infekte
- akute Virusinfektion (z. B. Grippe)
- akute entzündliche Erkrankungen innerer Organe
- akute und nicht ausgeheilte Lungentuberkulose
- entzündlicher Zustand des Herzens
- akute Stadien des Herzinfarktes
- Dekompressionszustände von Herz-Kreislauf
- Anfallserkrankungen (z. B. Epilepsie)
- Bluthochdruck über 200mmHg systolisch und 130mmHg diastolisch
- Venenentzündungen
- schwere vegetativ nervöse Störungen mit hochgradiger Kreislauflabilität
- die ersten 3 Monaten nach einem Schlaganfall
- Die Benutzung der Saunakabinen ist nur unbekleidet gestattet und sind grundsätzlich barfuß zu betreten.
- Vor Benutzung der Sauna ist eine gründliche Körperreinigung unter Verwendung von Reinigungsmitteln vorzunehmen. Der Gebrauch von Einreibemitteln aller Art unmittelbar vor der Benutzung der Saunakabine oder des Kaltwassertauchbeckens oder anderen Badebecken ist untersagt.
- Die Liegen und Sitzgelegenheiten der Saunakabinen sind nur mit einer ausreichend großen Unterlage (z. B. Saunatuch) zu benutzen. Dies gilt insbesondere für die Füße.
- Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen oder Saunatüchern belegt werden (Brandgefahr!).
- Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in den Saunakabinen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten etc. nicht gestattet. In den Saunakabinen und den Ruheräumen haben sich die Nutzer so zu verhalten, dass andere Saunanutzer nicht belästigt oder gestört werden. Es ist Ruhe zu wahren. Musikabspielende Geräte sind nicht gestattet.
- Saunaaufgüsse werden ausschließlich vom Bäderpersonal durchgeführt. Eigene Aufgussessenzen dürfen nicht verwendet werden. Aus gesundheitlichen Gründen ist bei Saunaaufgüssen die Saunakabine erst kurz vor Aufgussbeginn zu betreten.
- Sitz- und Liegeplätze dürfen in den Saunaruhebereichen und den Saunakabinen nicht reserviert werden.
- Nach dem Aufenthalt in den Saunakabinen ist vor der Benutzung des Kaltwassertauchbeckens oder anderen Badebecken der Schweiß gründlich abzuduschen.
- Aus Rücksicht auf andere Saunanutzer und zur Vermeidung von Unfällen, darf in das Kaltwassertauchbecken nicht eingesprungen werden.
- Der gesamte Saunabereich ist textilfreie Zone. Ausgenommen hiervon ist die Sauna-Gastronomie, welche aus ästhetischen und hygienischen Gründen nur mit zweckmäßiger Bedeckung aufzusuchen ist (z. B. Bademantel).
- Geschirr aus der Sauna-Gastronomie darf nicht in den übrigen Saunabereich mitgenommen werden.
- Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist im Saunabereich nicht gestattet.
§ 8 Kurs- und Animationsangeboten
Die Teilnahme an
a. Kursangeboten (z. B. Schwimm-, Aquakursen usw.)
b. Animationsprogrammen des Bades (z. B. Kinderspielnachmittage usw.)
setzen die Gesundheit des Teilnehmers voraus; sie erfolgt auf eigene Gefahr. Personen mit gesundheitlichen Beschwerden oder Rekonvaleszenten nach Krankheiten oder Verletzungen sollten erst nach Konsultation eines Arztes über ihre Teilnahme entscheiden. Über die Übungsteilnahme und Intensität der Teilnahme entscheidet allein der Teilnehmer bzw. für Kinder und Jugendliche die personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person.
Zusätzliches Animationsprogramm für Kinder ist keine Kinderbetreuung im Sinne der Beaufsichtigung bzw. Inobhutnahme von Kindern. Die Aufsichtspflicht für die Kinder verbleibt während der gesamten Veranstaltung bei der personensorgeberechtigten/erziehungsbeauftragten Person.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Fassung der Haus- und Badeordnung der Häfler Bäder tritt ab dem 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung der Haus- und Badeordnung für die Häfler Bäder außer Kraft.