Gestaltungskonzept Möblierung des öffentlichen Raums
Gestaltungskonzept für die Möblierung des öffentlichen Raumes
Zustimmung durch den Gemeinderat am 18.04.2011
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich
- Allgemein
- Blumentröge
- Schirme
- Gastronomiemöblierung
- Gewerbliche Auslagen
- Werbeanlagen
- Einfriedungen
- Abfallbehälter
- Inkrafttreten
Anlage: Lageplan des Geltungsbereiches vom 01.03.2011
Gestaltungskonzept der Stadt Friedrichshafen für die Möblierung des öffentlichen Raumes
Wer den öffentlichen Raum möbliert, trägt soziale und kulturelle Verantwortung! Hier steht das öffentliche Interesse vor dem privaten Geschmack.
Ein niveauvoller Einzelhandel wirbt im öffentlichen Außenbereich mit attraktiv gestalteten Auslagen! Die gilt sowohl für die Möblierung der Produktpräsentation, als auch für Plakatständer o.ä. Weniger ist mehr!
Die gehobene Gastronomie präsentiert sich in erster Linie über eine niveauvolle Möblierung. Qualitativ hochwertige Außenmöblierung mit z.B. formschönen Sonnenschirmen trägt zur Attraktivierung des öffentlichen Raumes bei und wird auch bei unseren Gästen Zustimmung auslösen.
Einfriedungen, z.B. von gastronomisch genutzten Freisitzbereichen mit Zäunen oder großformatigen Pflanztrögen, trennen optisch, statt ein harmonisches offenes Straßenbild zu schaffen. Der Besucher des Straßencafés möchte am Straßengeschehen teilhaben. „Sehen und gesehen werden“ ist das Motto.
Schön gestaltete, einheitliche Blumentröge können durchaus z.B. der gastronomischen Flächenabgrenzung dienen, wenn sie in angemessener Stückzahl an konzeptionellen Standorten eingesetzt werden.
Grundsätzlich gilt: Qualität vor Quantität!
Ziel
... ist eine geordnete, niveauvolle und sparsame Außenmöblierung, die den o.g. Grundsätzen entspricht und den öffentlichen Raum positiv mitgestaltet.
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Geltungsbereich
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Die Grenze des Geltungsbereiches dieser Satzung verläuft ausgehend vom Franziskusplatz entlang der Eugenstraße und Charlottenstraße bis zur Ailinger Straße inklusive der vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Gebäudeteile der nördlichen Grundstücke. Beinhaltet sind die vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbaren Gebäudeteile der südlichen Grundstücke entlang der Charlottenstraße, einschließlich der Katharinenstraße bis zur Bismarckstraße. Im Anschluss verläuft die Grenze entlang der Bahnlinie einschließlich des Gebäudes Flurstück Nr. 858/9.
Innerhalb des Geltungsbereichs befindet sich die Friedrichstraße ab Flst.Nr. 827/1. Im Anschluss die Eckenerstraße bis zur Bahnunterführung. Der Geltungsbereich grenzt das Bundesbahngelände aus. Im Geltungsbereich befindet sich die Kreuzung Paulinenstraße/ Eckenerstraße. Weiter verläuft die Grenze des Geltungsbereiches entlang der nördlichen Straßenbegrenzung der Eckenerstraße, mit Teilbereichen der Montfortstraße und Kleinebergstraße, bis zum Flst. Nr. 1110/1. Weiterführend die südliche Straßenbegrenzung Eckenerstraße bis Romanshorner Platz. Die Grenze verläuft entlang der Zufahrt zum Fährhafen bis zum Fähranlegeplatz. Die Seestraße und weiterführend die Uferstraße sind die südliche Grenze bis zum Graf-Zeppelin-Haus. Im Weiteren verläuft die Grenze des Geltungsbereiches entlang der westlichen Grenze des Flst.Nr. 153 (Graf-Zeppelin-Haus) und entlang der Olgastraße bis zur Friedrichstraße. -
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Gestaltungskonzeptes für die Möblierung des öffentlichen Raumes ist detailliert dem Lageplan vom 01.03.2011 zu entnehmen. [siehe Karte Übersicht Geltungsbereich unter 1. b) im pdf-Download]
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- Allgemein [siehe Karte Übersicht Geltungsbereich unter 2) im pdf-Download]
- Alle erforderlichen Maßangaben für die Abgrenzung von Sondernutzungsflächen unter Berücksichtigung von Rettungswegen, Grundstückszufahrten, Durchgängen, Markt- und Veranstaltungsflächen etc. werden bei Antragsstellung auf Sondernutzung detailliert in den jeweiligen zur Verfügung gestellten Lageplanausschnitten festgelegt. Mit gewerblichen Auslagen dürfen nur Flächen direkt vor der jeweiligen Gewerbeeinheit möbliert werden.
- Die Belange der Verkehrssicherheit, sowie die straßenrechtlichen Bestimmungen über die Sondernutzung öffentlichen Straßengrundes bleiben unberührt.
- Bestehende Möblierung hat grundsätzlich Bestandsschutz. Der Bestandsschutz erlischt mit Neuerteilung einer Sondernutzungserlaubnis bzw. 7 Jahre nach Rechtskraft des Gestaltungskonzeptes. Beispiel Lageplanausschnitt
- Blumentröge
- Von privater Seite aufgestellte Blumentröge dürfen eine Grundrissfläche von je 0.40 qm pro Trog nicht überschreiten.
- Es ist je Gewerbeeinheit nur eine Sorte, Farbe und maximal 2 unterschiedliche Größen von Blumentrögen zulässig.
- Empfohlen werden Behälter aus Materialien wie (geschliffener, durchgefärbter) Beton, Metall oder Naturstein.
- Selbstleuchtende Behälter sind nicht zulässig.
- Schirme
- Fremdwerbung auf Sonnenschirmen ist nicht zugelassen.
- Schirme müssen je Gewerbeeinheit eine einheitliche Form und Farbe haben. Zulässig sind maximal 2 unterschiedliche Größen je Gewerbeeinheit.
- Schirme sollten einfarbig sein (ausgenommen Werbung). Als Grundfarbe werden helle Farben wie Natur oder Sand empfohlen.
- Eine farbige Beleuchtung von Schirmen ist nicht zulässig, ebenso Blinklichter o.ä. an Schirmen.
- Schirme müssen mittels Bodenhülsen befestigt werden, sofern dies technisch möglich ist.
- Gastronomiemöblierung
- Bei gastronomischer Außenmöblierung ist nur je eine Sorte, Form und Farbe von Tischen und Stühlen zugelassen. Eine Kombination z.B. von Eß- und Stehtischen ist möglich, wenn die Möblierung insgesamt ein einheitliches Design vorweist.
- Festzeltgarnituren sind nicht zugelassen. Möblierungen aus formgezogenem Kunststoff sind nur ausnahmsweise zugelassen, wenn stadtgestalterische Gründe nicht dagegensprechen.
- Theken (inkl. Grills, mobile Küchen etc.) sind auf öffentlicher Fläche unzulässig. In begründeten Fällen (Bsp. gastronomischer Betrieb befindet sich in den oberen Geschossen eines Gebäudes) können Ausnahmen zugelassen werden.
- Witterungs- und Windschutzeinrichtungen (Zelte, Überdachungen, Wandscheiben o.ä.) und Verkaufsstände sind nicht erlaubt.
- Podeste und sonstige Bodenbeläge sind nicht zugelassen, soweit sie aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich sind.
- Heizpilze sind nicht zugelassen.
- Ausgenommen von den Vorschriften Nr. 5 a) - f) sind behördlich genehmigte Veranstaltungen und Märkte.
- Gewerbliche Auslagen
- Es dürfen maximal 2/3 der zur Gewerbeeinheit zugehörigen Gebäudelänge mit Auslagen möbliert werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. Die jeweils zur Verfügung stehenden Flächen werden unter Berücksichtigung von bestehender Stadtmöblierung, Durchgängen, Zufahrten, Markt- und Veranstaltungsflächen etc. festgelegt.
- Für Fußgänger ist eine Restgehwegbreite von mindestens 1.50 m freizuhalten, auch im Bereich der Fußgängerzone.
- Möblierungselemente für die Produktpräsentation müssen je Gewerbeeinheit ein einheitliches Design haben, auch Material und Farbe betreffend.
- Für die Produktpräsentation werden Elemente aus Aluminium, Edelstahl, Glas oder Holz empfohlen. So geordnet und zurückhaltend kann Produktpräsentation aussehen
- Werbeanlagen
- Zulässig ist je zugehöriger Gebäudefront nur ein mobiler Werbeträger, eine beschriftete Tafel oder ein Kundenstopper in der max. Größe DIN A1 oder 1 plastische Werbefigur mit einer max. Höhe von 1.50 m je Geschäft / Betrieb an der Stätte der Leistung.
- Für Werbeanlagen im Sinne der Landesbauordnung gelten die Vorschriften der Gestaltungssatzung.
- Einfriedungen
Einfriedungen von gastronomisch genutzten Freisitzen in öffentlichen Bereichen mit Zäunen oder sonstigen Abtrennungen sind nicht zulässig. Das Abgrenzen und Gestalten mittels einzelner Blumentröge ist möglich. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind behördlich genehmigte Veranstaltungen und Märkte. - Abfallbehälter
Private Abfallbehälter sind soweit möglich so aufzustellen, dass sie der direkten Sicht von öffentlichen Verkehrsflächen aus entzogen sind. - Inkrafttreten
Das Gestaltungskonzept tritt am 19.04.2011 in Kraft.