Ge­schäfts­ord­nung Ju­gend­par­la­ment

Ge­schäfts­ord­nung des Ju­gend­par­la­ments der Stadt Fried­richs­ha­fen vom 25.10.2021

Prä­am­bel

Friedrichshafen sieht sich als Stadt, der die Belange der Kinder und Jugendlichen wichtig sind. Sie erkennt die Potenziale und Leistungen der in der Stadt lebenden Kinder und Jugendlichen an.

Das Jugendparlament versteht sich als städtisches Gremium, das die Verwaltung und den Gemeinderat sowie seine Ausschüsse in den Belangen der Kinder und Jugendlichen berät.

Das Jugendparlament arbeitet unabhängig und ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral.

Aufgrund von § 41 a der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat dem Jugendparlament am 25.10.2021 folgende Geschäftsordnung gegeben.

Die Stadt Friedrichshafen setzt sich für eine gendersensible und verständliche Sprache ein. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter, wo möglich, werden neutrale Bezeichnungen verwendet.

I. All­ge­mei­ne Be­stim­mun­gen

§ 1 Zusammensetzung des Jugendparlaments; Vorsitzende und Vorstand

  1. Das Ju­gend­par­la­ment be­steht aus den ge­wähl­ten Mit­glie­dern sowie aus deren Mitte ge­wähl­ten sechs Vor­stän­den und zwei Vor­sit­zen­den. 
  2. Als stän­di­ge be­ra­ten­de Mit­glie­der ge­hö­ren dem Ju­gend­par­la­ment der Ober­bür­ger­meis­ter oder ein von ihm be­auf­trag­ter Mit­ar­bei­ter der Stadt Fried­richs­ha­fen an. Diese be­sit­zen kein Stimm­recht.
  3. Das Ju­gend­par­la­ment hat so viele ge­wähl­te Mit­glie­der, wie bei der Wahl Man­da­te nach § 2 die­ser Ge­schäfts­ord­nung zu ver­ge­ben sind. 

§ 2 Wahl des Jugendparlaments

  1. Die Wah­len wer­den zum einen von den wei­ter­füh­ren­den Schu­len des Stadt­ge­biets Fried­richs­ha­fen durch­ge­führt. Pro Schu­le wer­den zwei Man­da­te ver­ge­ben. Ge­wählt wer­den nur Schü­ler an der ei­ge­nen Schu­le.
  2. Zum an­de­ren gibt es eine Wahl für alle Nicht-Schü­ler. An diese Grup­pe wer­den 8 Man­da­te ver­ge­ben. Nur Nicht-Schü­ler dür­fen Nicht-Schü­ler wäh­len. Die Ge­schäfts­stel­le des Ju­gend­par­la­ments führt die Wahl durch.
  3. Die Wahl der Mit­glie­der des Ju­gend­par­la­ments fin­det als Mehr­heits­wahl statt. Ge­wählt sind die Be­wer­ber mit den höchs­ten Stim­men­zah­len in der Rei­hen­fol­ge die­ser Zah­len. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det das Los. Die nicht ge­wähl­ten Be­wer­ber wer­den in der Rei­hen­fol­ge der auf sie ent­fal­le­nen Stim­men­zah­len als Er­satz­per­so­nen der ge­wähl­ten Be­wer­ber fest­ge­stellt.
  4. Tritt eine ge­wähl­te Per­son ihr Amt nicht an oder schei­det ein Mit­glied aus dem Ju­gend­par­la­ment nach Abs. 7 oder auf ei­ge­nen Wunsch aus, so rückt die Er­satz­per­son mit der höchs­ten Stim­men­zahl nach.
  5. Das Ju­gend­par­la­ment ist auch dann ge­schäfts- und ent­schei­dungs­fä­hig, wenn nicht alle Man­da­te be­setzt sind.
  6. Die Wahl des Ju­gend­par­la­ments fin­det alle 2 Jahre im Herbst statt. Für den Zeit­raum, in dem noch kein neues Ju­gend­par­la­ment ge­wählt ist, bleibt das bis­he­ri­ge Ju­gend­par­la­ment bis zur Kon­sti­tu­ie­rung des neuen Gre­mi­ums be­ste­hen. Diese fin­det im De­zem­ber statt.
  7. Wäh­len dür­fen und wähl­bar sind nur Ju­gend­li­che, die zum Zeit­punkt der Wahl­stich­ta­ge
    • in Fried­richs­ha­fen wohn­haft sind oder
    • eine wei­ter­füh­ren­de Schu­le bzw. Hoch­schu­le in Fried­richs­ha­fen be­su­chen oder
    • eine Be­rufs­aus­bil­dungs­stät­te oder Ar­beits­stel­le in Fried­richs­ha­fen haben oder
    • einen Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst in Fried­richs­ha­fen ab­sol­vie­ren oder
    • ein frei­wil­li­ges so­zia­les Jahr in Fried­richs­ha­fen ab­sol­vie­ren.Wäh­len dür­fen und wähl­bar sind nur Ju­gend­li­che, die nicht jün­ger als 14 Jahre sind sowie das 20. Le­bens­jahr noch nicht voll­endet haben. Mit­glie­der des Ju­gend­par­la­ments, die wäh­rend der Amts­zeit das Wahl­al­ter über­schrei­ten, ver­blei­ben bis zum Ab­lauf der Amts­zeit im Ju­gend­par­la­ment. 
  8. Aus dem Ju­gend­par­la­ment schei­den die Mit­glie­der aus, die ein Man­dat in einem Ort­schafts­rat oder im Ge­mein­de­rat an­neh­men oder die Vor­aus­set­zun­gen nach Abs. 7 nicht mehr er­fül­len.

§ 3 Vorstand des Jugendparlaments

  1. Die Mit­glie­der des Ju­gend­par­la­ments wäh­len aus ihrer Mitte her­aus in ge­hei­mer Wahl einen Ju­gend­par­la­ments­vor­stand, be­ste­hend aus sechs Vor­stän­den und zwei Vor­sit­zen­den. Die Mit­glie­der des Vor­stands ver­tre­ten sich ge­gen­sei­tig.
  2. Ein Mit­glied des Vor­stands muss auf­grund der ge­setz­li­chen Vor­ga­ben zur Ver­schwie­gen­heits­pflicht nach § 17 Abs. 2 Ge­mein­de­ord­nung min­des­tens 16 Jahre alt sein.
  3. Mit einer Mehr­heit von zwei Drit­teln aller Mit­glie­der des Ju­gend­par­la­ments kann das Ju­gend­par­la­ment be­schlie­ßen, dass ein Vor­stands­mit­glied ab­ge­wählt und neu ge­wählt wird.
  4. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stands aus dem Ju­gend­par­la­ment aus, wird ein neues Vor­stands­mit­glied ge­wählt.

II. Rech­te und Pflich­ten des Ju­gend­par­la­ments, der Mit­glie­der des Ge­mein­de­rats und der Ort­schafts­rä­te sowie der Ver­wal­tung

§ 4 Rechtsstellung des Jugendparlaments

  1. Die Mit­glie­der des Ju­gend­par­la­ments sind eh­ren­amt­lich tätig.
  2. Der Ober­bür­ger­meis­ter oder sein Ver­tre­ter ver­pflich­tet die Mit­glie­der des Ju­gend­par­la­ments bei ihrem Ein­tritt in das Ju­gend­par­la­ment öf­fent­lich auf die ge­wis­sen­haf­te Er­fül­lung ihrer Pflich­ten.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Das Ju­gend­par­la­ment ver­tritt die In­ter­es­sen der Kin­der und Ju­gend­li­chen der Stadt Fried­richs­ha­fen. Es ist bei Pla­nun­gen und Vor­ha­ben der Ver­wal­tung Fried­richs­ha­fen, die die In­ter­es­sen von Kin­dern und Ju­gend­li­chen be­rüh­ren, durch die Ver­wal­tung, den Ge­mein­de­rat und die Ort­schafts­rä­te zu be­tei­li­gen.
  2. Die Mit­glie­der des Ju­gend­par­la­ments sind ver­pflich­tet, an den Sit­zun­gen des Ju­gend­par­la­ments teil­zu­neh­men. Bei Ver­hin­de­rung ist ein Mit­glied des Vor­stands oder die Ge­schäfts­stel­le zu ver­stän­di­gen. Bei drei­ma­li­gem un­ent­schul­dig­tem Feh­len in einem Ka­len­der­jahr kann ein Mit­glied auf Be­schluss des Ju­gend­par­la­ments mit einer Zwei­drit­tel­mehr­heit aller Mit­glie­der sein Man­dat ver­lie­ren. Die Be­stim­mun­gen des § 2 Abs. 4 gel­ten ent­spre­chend. 
  3. Dem Ju­gend­par­la­ment wird von der Ver­wal­tung ein ent­spre­chen­der Raum für seine Sit­zun­gen zur Ver­fü­gung ge­stellt.
  4. Öf­fent­lich­keits­ar­beit kann mit dem zu­stän­di­gen Fach­amt und mit der Ab­tei­lung Kom­mu­ni­ka­ti­on und Me­di­en ab­ge­spro­chen wer­den.
  5. Die ge­wähl­ten Mit­glie­der des Ju­gend­par­la­ments sind an die Neu­tra­li­täts­pflicht vor Wah­len ge­bun­den.

§ 6 Zusammenarbeit mit der Verwaltung, dem Gemeinderat und seinen Ausschüssen sowie den Ortschaftsräten

  1. Die Mit­glie­der des Ju­gend­par­la­ments kön­nen an allen öf­fent­li­chen Sit­zun­gen des Ge­mein­de­rats und sei­ner Aus­schüs­se sowie den öf­fent­li­chen Ort­schafts­rats­sit­zun­gen teil­neh­men und ihr Rede- und An­hö­rungs­recht aus­üben. Bei nicht­öf­fent­li­chen Sit­zun­gen ent­schei­det das Ju­gend­par­la­ment über die Aus­übung des Teil­nah­me- und Re­de­rechts bei allen The­men außer Per­so­nal-, Steu­er- und Grund­stücks­an­ge­le­gen­hei­ten sowie die Stif­tungs­un­ter­neh­men be­tref­fen­de An­ge­le­gen­hei­ten.
  2. Ent­spre­chend der Vor­ga­ben von § 6 Abs. 1 wer­den die Un­ter­la­gen zu den Sit­zun­gen ver­sandt.
  3. Be­schlüs­se des Ju­gend­par­la­ments gel­ten als An­trä­ge oder Vor­schlä­ge an die Ver­wal­tung, den Ge­mein­de­rat, einem sei­ner Aus­schüs­se oder an einen Ort­schafts­rat und wer­den die­sen durch den Ober­bür­ger­meis­ter zur wei­te­ren Be­hand­lung vor­ge­legt (An­trags- und Vor­schlags­recht).
  4. An­sprech­part­ner für die Ver­wal­tung ist der Vor­stand des Ju­gend­par­la­ments.
  5. Die zwei Vor­sit­zen­den des Ju­gend­par­la­ments neh­men an Sit­zun­gen des Ge­mein­de­rats teil, die sechs Vor­stands­mit­glie­der ver­tei­len sich auf die Aus­schüs­se. Die Mit­glie­der des Vor­stands ver­tre­ten sich ge­gen­sei­tig. Diese neh­men an den Sit­zun­gen als sach­kun­di­ge Ein­woh­ner und of­fi­zi­el­le Ver­tre­ter der Fried­richs­ha­fe­ner Schü­ler und Ju­gend mit be­ra­ten­der Stim­me teil.
  6. Das Ju­gend­par­la­ment ent­schei­det selbst­stän­dig und un­ab­hän­gig, ob es von sei­nen ein­ge­räum­ten Rech­ten Ge­brauch macht.
  7. Mit­glie­der des Ge­mein­de­rats oder der Ort­schafts­rä­te kön­nen an den öf­fent­li­chen Sit­zun­gen des Ju­gend­par­la­ments teil­neh­men.
  8. Das Ju­gend­par­la­ment be­rich­tet re­gel­mä­ßig über seine Ar­beit im Kul­tur- und So­zi­al­aus­schuss.

III. Sit­zun­gen des Ju­gend­par­la­ments

§ 7 Einberufung der Sitzungen

  1. Das Ju­gend­par­la­ment wird von den Vor­sit­zen­den ein­be­ru­fen. Das Ju­gend­par­la­ment tagt in der Regel acht Mal pro Jahr. Die Sit­zungs­ter­mi­ne sowie der Sit­zungs­raum und die Zeit wer­den zu Be­ginn des Jah­res fest­ge­legt und recht­zei­tig auf der In­ter­net­sei­te der Stadt­ver­wal­tung Fried­richs­ha­fen be­kannt ge­ge­ben.
  2. Die Vor­sit­zen­den laden das Ju­gend­par­la­ment zu den Sit­zun­gen schrift­lich oder elek­tro­nisch mit an­ge­mes­se­ner Frist, in der Regel min­des­tens sie­ben Wo­chen­ta­ge vor der Sit­zung, ein und tei­len gleich­zei­tig die Ver­hand­lungs­ge­gen­stän­de mit.
  3. Für den elek­tro­ni­schen Ver­sand der Do­ku­men­te ist eine schrift­li­che Er­klä­rung der ein­zel­nen Mit­glie­der des Ju­gend­par­la­ments er­for­der­lich (Zu­gangs­er­öff­nung). So­fern mit den je­wei­li­gen Mit­glie­dern elek­tro­ni­sche La­dung ver­ein­bart wurde, er­folgt keine zu­sätz­li­che schrift­li­che La­dung. Dies gilt auch für die Über­sen­dung der Be­ra­tungs­un­ter­la­gen. In Not­fäl­len kann das Ju­gend­par­la­ment ohne Frist form­los (münd­lich, fern­münd­lich, durch Boten oder elek­tro­nisch) unter An­ga­be der Ver­hand­lungs­ge­gen­stän­de von den Vor­sit­zen­den ein­be­ru­fen wer­den.

§ 8 Ablauf der Sitzungen; Tagesordnung

  1.     Die Ver­wal­tung hat bei den Sit­zun­gen grund­sätz­lich ein Teil­nah­me­recht.
  2. Der Ober­bür­ger­meis­ter, sein Ver­tre­ter und der Vor­stand kön­nen sach­kun­di­ge Ein­woh­ner, Ju­gend­li­che oder Mit­glie­der des Ge­mein­de­rats oder eines Ort­schafts­rats zu den Be­ra­tun­gen ein­zel­ner An­ge­le­gen­hei­ten hin­zu­zie­hen.
  3. Der Vor­stand er­öff­net und lei­tet die Sit­zung. Er for­dert zu Wort­mel­dun­gen auf und er­teilt das Wort in der Rei­hen­fol­ge der Mel­dun­gen. Bei gleich­zei­ti­gen Wort­mel­dun­gen be­stimmt er die Rei­hen­fol­ge. Ein Teil­neh­mer an der Sit­zung darf das Wort erst er­grei­fen, wenn es ihm der Vor­stand er­teilt.
  4. Der Vor­stand des Ju­gend­par­la­ments er­stellt die Ta­ges­ord­nung in Ab­spra­che mit der Ver­wal­tung. Ta­ges­ord­nungs­punk­te kön­nen von der Ver­wal­tung, dem Vor­stand oder von den Mit­glie­dern des Ju­gend­par­la­ments auf die Ta­ges­ord­nung ge­setzt wer­den.

§ 9 Beschlussfassung

  1. Das Ju­gend­par­la­ment kann nur in einer ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­nen und ge­lei­te­ten Sit­zung be­ra­ten und be­schlie­ßen. Es ist be­schluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te aller Mit­glie­der, hier­un­ter min­des­tens die Hälf­te der Vor­stands­mit­glie­der, an­we­send und stimm­be­rech­tigt ist. Über Ge­gen­stän­de ein­fa­cher Art kann im schrift­li­chen oder elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren be­schlos­sen wer­den; ein hier­bei ge­stell­ter An­trag ist an­ge­nom­men, wenn kein Mit­glied wi­der­spricht.
  2. Bringt eine Ent­schei­dung einem Mit­glied des Ju­gend­par­la­ments einen un­mit­tel­ba­ren per­sön­li­chen Vor­teil oder Nach­teil, darf es weder be­ra­tend noch ent­schei­dend bei  die­sem Ta­ges­ord­nungs­punkt mit­wir­ken. Die Be­stim­mun­gen des § 18 GemO gel­ten ent­spre­chend.
  3. Die Be­schlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit ge­fasst; bei Stim­men­gleich­heit ist der An­trag ab­ge­lehnt. Stimm­ent­hal­tun­gen wer­den bei der Er­mitt­lung der Mehr­heit nicht be­rück­sich­tigt. Der Ober­bür­ger­meis­ter oder sein Ver­tre­ter nimmt mit be­ra­ten­der Stim­me an den Sit­zun­gen teil.

§ 10 Arbeitskreise

  1. Die Mit­glie­der des Ju­gend­par­la­ments kön­nen sich zur Dis­kus­si­on über ein­zel­ne The­men au­ßer­halb der of­fi­zi­el­len Sit­zun­gen tref­fen. Hier­zu müs­sen allen Mit­glie­dern recht­zei­tig Ort und Ter­min der Be­spre­chung be­kannt ge­ge­ben wer­den.
  2. Das Ju­gend­par­la­ment kann Ar­beits­krei­se für be­stimm­te The­men aus Mit­glie­dern ihrer Mitte bil­den.
  3. Bei Abs. 1 und 2 han­delt sich nicht um eine Sit­zung des Ju­gend­par­la­ments.
  4. Auch Nicht-Mit­glie­der zwi­schen dem 14. Le­bens­jahr und dem voll­ende­ten 20. Le­bens­jahr kön­nen sich an Ar­beits­krei­sen be­tei­li­gen.

§ 11 Entschädigung

  1. Jedes Mit­glied er­hält bei Teil­nah­me an einer Voll­ver­samm­lung, Vor­stands­sit­zung und an einem Ar­beits­kreis des Ju­gend­par­la­ments sowie an einer Sit­zung des Ge­mein­de­rats und sei­ner Aus­schüs­se bzw. an einer Ort­schafts­rats­sit­zung sowie einer an­de­ren städ­ti­schen Aus­schuss­sit­zung eine Auf­wands­ent­schä­di­gung.
  2. Die Auf­wands­ent­schä­di­gung be­trägt für Voll­ver­samm­lung und Vor­stands­sit­zung 10 €, für einen Ar­beits­kreis 7,50 € und für eine Sit­zung des Ge­mein­de­rats und sei­ner Aus­schüs­se bzw. einer Ort­schafts­rats­sit­zung sowie einer an­de­ren städ­ti­schen Aus­schuss­sit­zung 12,50 €.

§ 12 Verschwiegenheit

Die Jugendparlamentsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

§ 13 Finanzielle Mittel

Dem Jugendparlament sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen. Die Belege und Rechnungen sind sorgfältig aufzubewahren und pro Quartal an die Geschäftsstelle zu übergeben. Für die Bewirtschaftung der Mittel ist der Vorstand in Absprache mit dem Fachamt zuständig.

IV. Nie­der­schrift

§ 14 Inhalt und Führung der Niederschrift

  1. Über den we­sent­li­chen In­halt der Ver­hand­lun­gen des Ju­gend­par­la­ments ist eine Nie­der­schrift (Kurz­pro­to­koll) zu fer­ti­gen; sie muss ins­be­son­de­re Tag, Ort, Be­ginn und Ende der Sit­zung, die Namen des Vor­stands, die Namen der an­we­sen­den und ab­we­sen­den Mit­glie­der unter An­ga­be des Grun­des der Ab­we­sen­heit, die Namen der im Ein­zel­fall wegen Be­fan­gen­heit aus­ge­schlos­se­nen Mit­glie­der, die Ge­gen­stän­de der Ver­hand­lung, die An­trä­ge, die Ab­stim­mungs- und Wahl­er­geb­nis­se und den Wort­laut der Be­schlüs­se ent­hal­ten.
  2. Der Vor­stand und jedes Mit­glied kön­nen je­der­zeit ver­lan­gen, dass ihre Stel­lung­nah­me zum Be­ra­tungs­ge­gen­stand, ihre Ab­stim­mung oder die Be­grün­dung ihrer Ab­stim­mung in der Nie­der­schrift fest­ge­hal­ten wer­den.  
  3. Die Nie­der­schrift wird von der Ver­wal­tung er­stellt.

V. Schluss­be­stim­mun­gen

§ 15 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Jugendparlaments ist in der Abteilung Jugendbeteiligung/Offene Kinder- und Jugendarbeit im Amt für Soziales, Familie und Jugend der Verwaltung Friedrichshafen angesiedelt.

§ 16 Auslegung

Bei der Auslegung der Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung heranzuziehen, soweit sie nach Sinn und Zweck auf das Jugendparlament übertragbar sind. 

§ 17 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Jugendparlaments tritt mit Beschlussfassung des Gemeinderats in Kraft. Sie kann durch den Gemeinderat geändert werden. Auf Antrag einer Zweidrittelmehrheit aller gewählten Mitglieder des Jugendparlaments ist eine Änderung möglich. Diese bedarf der Zustimmung des Gemeinderats.

Friedrichshafen, den 25.10.2021

Andreas Brand

Oberbürgermeister

Geschäftsordnung Jugendparlament