Geschäftsordnung Gestaltungsbeirat
Geschäftsordnung des Beirates für Architektur und Stadtgestaltung der Stadt Friedrichshafen
August 2018
§ 1 Aufgabenstellung
§ 2 Zusammensetzung, Dauer, Bestellung
§ 3 Geschäftsstelle
§ 4 Zuständigkeit des Beirates
§ 5 Geschäftsgang
§ 6 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 7 Beiratssitzung
§ 8 Wiedervorlage
§ 9 Geheimhaltung
§ 10 Honorierung
§ 1 Aufgabenstellung
Der Beirat für Architektur und Stadtgestaltung beurteilt Bauvorhaben, die ihm die Verwaltung vorlegt, im Hinblick auf ihre städtebauliche, landschaftsplanerische und architektonische Qualität unter Berücksichtigung des Stadt-und Landschaftsbildes, der städtebaulich erhaltenswerten Bausubstanz, der Aspekte der fachlichen Denkmalpflege und der Nachhaltigkeit. Ziel ist die Sicherung einer hohen architektonischen und städtebaulichen Qualität. Bei Bedarf benennt der Gestaltungsbeirat Hinweise und Kriterien zur Erreichung dieser Ziele. Er übernimmt hierbei auch eine beratende Funktion gegenüber Architekten, Stadtplanern und Bauherren.
§ 2 Zusammensetzung, Dauer, Bestellung
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Der Gestaltungsbeirat setzt sich aus vier stimmberechtigten externen Sachverständigen zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/n sowie eine/einen Stellvertreter/in. Endet die Mitgliedschaft eines Sachverständigen während der laufenden Tätigkeitszeit, so erfolgt eine Neuwahl für die verbleibende Zeit.
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Als sachverständige Berater ohne Stimmrecht können im Einzelfall weitere Vertreter/innen hinzugezogen werden. Im Falle der Beurteilung denkmalgeschützter Gebäude bzw. von Gebäuden mit Umgebungsschutz gem. § 2 und § 12 DSchG ist immer ein sachverständiger Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege zur Beratung einzuladen bzw. einvernehmlich in die Beurteilung mit einzubinden.
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Die Sachverständigen und Beisitzer/innen werden durch den Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen berufen. Die Verwaltung unterbreitet nach Anhörung der Architektenkammer B.W. dem Gemeinderat Vorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder.
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Die Sachverständigen sind vorrangig Fachleute aus dem Bereich Architektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung. Sie besitzen die Qualifikation zum Fachpreisrichter und müssen ihren Wohn- und Geschäftssitz außerhalb der Kammergruppen Bodenseekreis, Konstanz und Ravensburg haben. Mindestens ein Sachverständiger soll aus dem benachbarten Ausland sein. Die Sachverständigen dürfen zwei Jahre vor und ein Jahr nach ihrer Beiratstätigkeit nicht in Friedrichshafen planen oder bauen, auch nicht innerhalb von Planungsgemeinschaften.
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Eine Beiratsperiode dauert für die Sachverständigen jeweils zwei Jahre, wobei nach Ablauf jeder Beiratsperiode zwei Mitglieder ausgewechselt werden. Die Mitgliedschaft darf zwei aufeinanderfolgende Perioden nicht übersteigen. Scheidet ein Mitglied während der laufenden Tätigkeitszeit vorzeitig aus, beruft der Gemeinderat einen Nachfolger gem. Abs. 4.
§ 3 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle liegt bei der Stabstelle Gestaltungsbeirat im Dezernat IV.
§ 4 Zuständigkeit des Beirates
- Der Gestaltungsbeirat ist ein beratendes Gremium, das Empfehlungen bezüglich der gestalterischen Qualitäten von Bauvorhaben ausspricht.
- Der Gestaltungsbeirat bewertet Bauvorhaben mit entsprechender Größenordnung und herausragender städtebaulicher Bedeutung bzw. mit herausragender Bedeutung für das Stadt- und Landschaftsbild.
- Nach Entscheidung der Geschäftsstelle können auch sonstige Bauvorhaben mit städtebaulicher Bedeutung bzw. mit Bedeutung für das Stadt- und Landschaftsbild vom Gestaltungsbeirat beurteilt werden. In die Begutachtung sonstiger Bauvorhaben ist der Gestaltungsbeirat auch auf Antrag des Bauherrn einzubeziehen, wenn die Verwaltung ein Vorhaben aus städtebaulichen oder gestalterischen Gründen abgelehnt hat.
- Vorhaben, die aus Wettbewerben gem. RPW, Mehrfachbeauftragungen oder Workshopverfahren hervorgegangen sind, fallen nur dann in die Zuständigkeit des Beirates, wenn das eingereichte Vorhaben wesentlich vom prämierten Entwurf abweicht. An Wettbewerbsverfahren und Mehrfachbeauftragungen kann der Beirat z.B. zur Erarbeitung der Aufgabenbeschreibung beteiligt werden.
- Die o.g. Regelungen gelten bei Bedarf auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne.
- Bauvorhaben können auf Antrag des Baudezernats, des Bauherrn und des Ausschusses für Planen, Bauen und Umwelt vom Gestaltungsbeirat beraten werden.
§ 5 Geschäftsgang
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Die Sitzungen des GBR finden in der Regel in Abständen von zwei Monaten statt.
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Die Sitzungstermine werden mindestens für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt und veröffentlicht.
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Die Einberufung des Gestaltungsbeirates erfolgt durch die Geschäftsstelle schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Eine Änderung der Tagesordnung ist mit Zustimmung des Gestaltungsbeirates möglich.
§ 6 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
- Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens 3 der stimmberechtigten Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder Stellvertreter/ in.
- Entscheidungen werden in einfacher Mehrheit in offener Abstimmung getroffen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Befangenheitsvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. Ist ein Mitglied von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, so hat es dies vor Beginn der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes dem/der Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen und anschließend den Sitzungsraum zu verlassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Gestaltungsbeirat über die Befangenheit. Das betroffene Mitglied wirkt hieran nicht mit.
§ 7 Beiratssitzung
- In den Sitzungen des Gestaltungsbeirates werden die Vorhaben öffentlich vorgestellt und diskutiert, sofern die Bauherren nicht widersprechen.
- An den nichtöffentlichen Teilen der Sitzungen können neben dem Bauherrn und dessen Beauftragten auch der/ die Oberbürgermeister/ in, der/ die Baudezernent/ in, Ortsvorsteher/ innen, Amtsleiter/ innen und/ oder von ihnen bestimmte Mitarbeiter/ innen der Verwaltung, der/ die Leiter/ in der Geschäftsstelle sowie Sonderfachleute auf Einladung der Geschäftsstelle teilnehmen.
- Der Beirat verfasst als Ergebnis der Beratungen zur Beurteilung der vorgelegten Vorhaben jeweils eine schriftliche Stellungnahme, die von allen anwesenden Beiratsmitgliedern zu unterschreiben ist.
- Die Stellungnahme ist der Bauherren bzw. dessen Beauftragen über die Geschäftsstelle zuzuleiten und bei Bedarf zu erläutern.
- Über jede Sitzung ist von der Geschäftsstelle ein Protokoll zu erstellen, welches vom Vorsitzenden des Gestaltungsbeirates freizugeben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Gestaltungsbeirates spätestens innerhalb eines Monates nach der Sitzung zuzustellen.
- Die Beschlussprotokolle aus öffentlichen Beratungen werden zur Einsicht für Jedermann in das Stadtportal eingestellt, sofern die Bauherren nicht widersprechen.
§ 8 Wiedervorlage
Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Beirates, formuliert der Beirat die Kriterien für die weitere Bearbeitung und reicht sie den Bauherren als Empfehlung weiter. Im Falle der Weiterbearbeitung kann das Vorhaben dem Beirat erneut vorgelegt werden.
§ 9 Geheimhaltung
Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates und die sonstigen Sitzungsteilnehmer sind zur Geheimhaltung über die nichtöffentlichen Beratungen und Wahrnehmungen sowie über die zu behandelnden Angelegenheiten und Unterlagen verpflichtet. Eine Verletzung der Geheimhaltung führt zum Ausschluss vom Gestaltungsbeirat. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch fort, nachdem die Mitgliedschaft im Beirat beendet ist.
§ 10 Honorierung
Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten in Anlehnung an die Empfehlungen der Architektenkammer Baden-Württemberg zur Aufwandsentschädigung für Preisrichter, Sachverständige und Vorprüfer ein Pauschalhonorar entsprechend der nach Zeitaufwand gestaffelten Entschädigung für Preisrichter. Auf derselben Basis erfolgt die Erstattung von Reisekosten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Nebenkosten.