Geschäftsordnung Gemeinderat
Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen
vom 1. Februar 2022
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderates, Vorsitzender
§ 2 Fraktionen
II. Rechte und Pflichten der Stadträte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen
§ 3 Rechtsstellung der Stadträte
§ 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht
§ 5 Amtsführung
§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 7 Vertretungsverbot
§ 8 Ausschluss wegen Befangenheit
III. Sitzungen des Gemeinderates
§ 9 Öffentlichkeit
§ 10 Verhandlungsgegenstände
§ 11 Sitzordnung
§ 12 Ältestenrat
§ 13 Einberufung
§ 14 Tagesordnung
§ 15 Beratungsvorlagen
§ 16 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung
§ 17 Handhabung der Ordnung, Hausrecht
§ 18 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat
§ 19 Vortrag, Mitwirkung im Gemeinderat
§ 20 Redeordnung
§ 21 Sachanträge, Anfragen, Besichtigungen
§ 22 Geschäftsordnungsanträge
§ 23 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
§ 24 Abstimmungen
§ 25 Wahlen
§ 26 Fragestunde
§ 27 Anhörung
IV. Beschlussfassung im Umlaufverfahren und durch Offenlegung
§ 28 Umlaufverfahren
§ 29 Offenlegung
V. Niederschrift
§ 30 Inhalt der Niederschrift
§ 31 Führung der Niederschrift
§ 32 Anerkennung der Niederschrift
§ 33 Einsichtnahme in die Niederschrift
VI. Geschäftsordnung der Ausschüsse
§ 34 Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats
VII. Stiftungsrat
§ 35 Funktion und Zuständigkeit
§ 36 Zusammensetzung, Amtszeit
§ 37 Geschäftsordnung des Stiftungsrates 22
VIII. Schlussbestimmungen
§ 38 Inkrafttreten
§ 39 Außerkrafttreten bisheriger Bestimmungen
Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 17.12.2015, hat sich der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 31. Januar 2022 folgende Geschäftsordnung gegeben:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderates, Vorsitzender
- Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte).
- Der Erste Beigeordnete vertritt den Oberbürgermeister. Ist er rechtlich oder tatsächlich verhindert, so führen die weiteren Beigeordneten oder die gemäß § 48 GemO bestellten Stellvertreter in der für sie geltenden Reihenfolge den Vorsitz.
- §§ 25, 48 Abs. 1, § 49 GemO -
§ 2 Fraktionen
- Die Stadträte können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Stadträten bestehen. Jeder Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören.
- Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Auflösung dem Oberbürgermeister schriftlich mit. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
- Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit und des § 15 über die Behandlung von Beratungsvorlagen gelten für die Fraktionen entsprechend.
II. Rechte und Pflichten der Stadträte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen
§ 3 Rechtsstellung der Stadträte
- Die Stadträte sind ehrenamtlich tätig. Der Oberbürgermeister verpflichtet die Stadträte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
- Die Stadträte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
- Auf Stadträte, die als Vertreter der Stadt in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 105 GemO) Vergütungen erhalten, finden die für den Oberbürgermeister der Stadt geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.
- § 32 GemO -
§ 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht
Eine Fraktion oder ein Sechstel der Stadträte kann in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Oberbürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Ein Viertel der Stadträte kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. Dies gilt nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheimzuhaltenden Angelegenheiten.
- § 24 Abs. 3 GemO -
§ 5 Amtsführung
- Die Stadträte sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Sie und die zur Beratung zugezogenen sachkundigen Einwohner und Sachverständigen müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben.
- Bei Verhinderung ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen.
- §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO -
§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit
- Über alle Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GemO), sind die Stadträte und die zur Beratung Zugezogenen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf den Beratungsgegenstand (Betreff und Beschlussantrag der Beratungsvorlage), die Tatsache der Behandlung der Angelegenheit sowie auf den Beratungsverlauf und das Beratungsergebnis. Die Stadträte und die zur Beratung Zugezogenen sind so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Oberbürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht endet auch, soweit Beschlüsse nach § 9 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung öffentlich bekannt gegeben worden sind, allerdings nur im Umfang ihrer Bekanntgabe.
- In Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden werden (§§ 39 Abs. 5 Satz 2, 35 Abs. 1 Satz 1 GemO), sind die Stadträte zur Verschwiegenheit nur über den Verlauf und das Ergebnis einer nichtöffentlichen Vorberatung verpflichtet. Der Beratungsgegenstand und die Tatsache der Behandlung dieser Angelegenheiten unterliegt auch vor Beginn einer evtl. nichtöffentlichen Vorberatung nicht der Verschwiegenheitspflicht. Den Stadträten bleibt es unbenommen, in der Öffentlichkeit ihre Auffassung zu diesen Angelegenheiten zu äußern.
- Für den Umgang mit den Beratungsvorlagen gilt § 15 dieser Geschäftsordnung.
- Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort.
§ 7 Vertretungsverbot
- Die Stadträte dürfen Ansprüche und Interessen eines Anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbotes vorliegen, entscheidet der Gemeinderat.
- Auf die zur Beratung Zugezogenen finden die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Oberbürgermeister.
- § 17 Abs. 3 GemO -
§ 8 Ausschluss wegen Befangenheit
- Ein Stadtrat oder ein zur Beratung Zugezogener darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
- dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem Verlobten,
- einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,
- einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder
- einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
- Dies gilt auch, wenn der Stadtrat oder der zur Beratung Zugezogene
- gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Stadtrat oder der zur Beratung Zugezogene deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet,
- Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Aufsichtsrates eines wirtschaftlichen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil bringen kann, sofern er nicht von der Stadt in den Aufsichtsrat entsandt worden ist (§ 105 GemO),
- Mitglied eines Organs einer an der Angelegenheit beteiligten juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter der Stadt angehört, oder
- in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
- Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte vorgenommen werden müssen.
- Der Stadtrat und der zur Beratung Zugezogene, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Stadträten der Gemeinderat, sonst der Oberbürgermeister.
- Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.
- § 18 GemO -
III. Sitzungen des Gemeinderates
§ 9 Öffentlichkeit
- Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderates, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden, sofern nicht der Vorsitzende und der Gemeinderat dem Antrag ohne Erörterung zustimmen. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefasste Beschlüsse werden, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt gegeben.
- Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten.
- § 35 Abs. 1 GemO -
§ 10 Verhandlungsgegenstände
- Die Beratung erfolgt aufgrund der Vorlagen der Stadtverwaltung, bei Gegenständen, die von einem Ausschuss vorberaten worden sind, aufgrund des vom Ausschuss beschlossenen Antrages, ferner aufgrund von Anträgen und Anfragen der Stadträte.
- Ein durch Beschluss des Gemeinderates erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst dann erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen.
§ 11 Sitzordnung
Die Stadträte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Oberbürgermeister die Sitzplätze der Fraktionen unter Berücksichtigung deren zahlenmäßiger Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt. Stadträten, die keiner Fraktion angehören, weist der Oberbürgermeister den Sitzplatz an.
§ 12 Ältestenrat
- Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und je einem Mitglied der Fraktionen des Gemeinderates. Für die Mitglieder werden Stellvertreter benannt. Für die Stellvertretung des Vorsitzenden gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.
- Die Mitglieder des Ältestenrates und deren Stellvertreter werden von den Fraktionen des Gemeinderates benannt.
- Der Ältestenrat berät den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen des Gemeinderates.
- Der Oberbürgermeister beruft den Ältestenrat ein, wenn dies von der Mehrheit seiner Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Im Übrigen kann er den Ältestenrat einberufen, wenn sich bei der Aufstellung der Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung Zweifel ergeben oder wenn beim Gang der Verhandlungen des Gemeinderates eine Situation eintritt, die eine Anhörung des Ältestenrates angebracht erscheinen läßt. Die Einberufung erfolgt in der Regel schriftlich und mit angemessener Frist; in eiligen Fällen kann die Einberufung auch in anderer geeigneter Form erfolgen.
- Die Sitzungen des Ältestenrates sind nichtöffentlich.
- § 33 a GemO -
§ 13 Einberufung
- Der Oberbürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist, in der Regel 9 Tage vor der Sitzung, ein und teilt die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Stadträte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des jeweils zuständigen Gremiums nach Einbringung des Antrags in den Gemeinderat zu setzen. Die Stellung solcher Anträge erfolgt bis spätestens 14 Tage vor der darauffolgenden Gemeinderatssitzung. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderates gehören. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten 6 Monate bereits behandelt hat. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig durch die Presse bekanntzugeben.
- In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden; Absatz 1 Satz 8 findet keine Anwendung.
- Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Oberbürgermeister als Einladung. Stadträte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen.
- § 34 Abs. 1 und 2 GemO -
§ 14 Tagesordnung
- Der Oberbürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf.
- Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher, und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist.
- Der Oberbürgermeister kann in dringenden Fällen, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann, die Tagesordnung nachträglich erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen, solange der Gemeinderat in die Beratung dieser Gegenstände noch nicht eingetreten ist.
- In die Tagesordnung jeder öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung, mit Ausnahme von Sondersitzungen, ist der Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" aufzunehmen. Die Dauer der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes soll 15 Minuten nicht überschreiten.
- § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO -
§ 15 Beratungsvorlagen
- Die Beratungsvorlagen (§ 13 Abs. 1 Satz 1) sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag enthalten.
- Beratungsvorlagen zu Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden werden (§ 6 Abs. 1) unterliegen im vollen Umfang der Verschwiegenheitspflicht der Stadträte.
- Beratungsvorlagen zu Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung behandelt und entschieden werden (§ 6 Abs. 2), werden mit der Tagesordnung auch der Presse zur Verfügung gestellt. Die Stadträte sind berechtigt, mit Bereitstellung der öffentlichen Unterlagen, frühestens jedoch eine Woche vor dem Sitzungstag der jeweiligen öffentlichen Sitzung, Einzelheiten aus den Beratungsvorlagen bekannt zu geben und öffentlich zu diskutieren. Die Bekanntgabe muss jedoch unterbleiben, wenn die Angelegenheit zuvor von der öffentlichen Tagesordnung abgesetzt wurde oder der Oberbürgermeister widerspricht oder es sich um personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.
- Fraktionsgeschäftsführer, die nicht selbst Gemeinderatsmitglieder sind, erhalten Zugang zu Beratungsvorlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderates oder eines beschließenden Ausschusses, wenn und sobald sie nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
- Beratungsvorlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse dürfen Ortschaftsratsmitgliedern in Fraktionssitzungen nur zur Kenntnis gebracht werden, wenn der Oberbürgermeister hierzu seine Zustimmung allgemein oder im Einzelfall erteilt hat.
§ 16 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung
- Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.
- Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderates. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss.
- § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO -
§ 17 Handhabung der Ordnung, Hausrecht
- Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen. Ton- bzw. Bewegtbildaufnahmen durch Presse oder Zuhörerschaft sind nur in Ausnahmefällen und nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Sitzungsleitung zulässig
- Stadträte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruches auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.
- § 36 Abs. 1 und 3 GemO -
§ 18 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat
- Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts Anderes beschließt.
- Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ist, von dringenden Fällen, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann, abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. In nichtöffentlichen Sitzungen kann ein Gegenstand nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies alle Mitglieder des Gemeinderates beschließen oder wenn es sich um einen dringenden Fall handelt, dessen Erledigung nicht aufgeschoben werden kann.
- Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt.
- Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen.
- Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen.
§ 19 Vortrag, Mitwirkung im Gemeinderat
- Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen.
- Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.
- Die Ortsvorsteher können an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie nicht Mitglied des Gemeinderates sind.
- Der Gemeinderat kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.
- Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderates muss er Beamte oder Angestellte der Gemeinde zu sachverständigen Auskünften zuziehen.
- Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung).
- § 33 GemO-
§ 20 Redeordnung
- Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 19 Abs. 1). Er fragt zunächst, ob vor den Fraktionserklärungen Fragen gestellt werden wollen und erteilt ggf. hierfür das Wort. Danach werden Fraktionserklärungen abgegeben. Im Anschluss an die Fragen und die Fraktionserklärungen oder im Anschluss an den Vortrag (§ 19 Abs. 1) kann der Vorsitzende die allgemeine Diskussion eröffnen und erteilt bei Wortmeldungen das Wort. Grundsätzlich erfolgt diese Worterteilung in der Reihenfolge der Meldungen. Erstwortmeldungen werden jedoch vor Zweitwortmeldungen berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt worden ist.
- Ist einem Mitglied des Gemeinderates das Wort erteilt worden, soll die anschließende Redezeit 3 Minuten nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Fraktionserklärungen.
- Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§22) und zur Berichtigung eigener Ausführungen.
- Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig.
- Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen, er kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohner oder Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.
- Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen.
§ 21 Sachanträge, Anfragen, Besichtigungen
- Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden.
- Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge) insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten.
- Die Stadträte können in der Regel Anfragen, die mit keinem Gegenstand der Tagesordnung in Zusammenhang stehen, nach Erledigung der Tagesordnung stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass dies schriftlich geschieht.
- Können Anträge, Anregungen und Anfragen, die von einem Gemeinderatsmitglied in öffentlicher Sitzung oder nichtöffentlicher Sitzung mündlich vorgetragen werden, nicht in dieser Sitzung zufriedenstellend beantwortet werden, sind sie auf Wunsch des betroffenen Gemeinderatsmitglieds vom Oberbürgermeister oder dem von ihm Beauftragten innerhalb von drei Wochen schriftlich zu beantworten. Dies gilt auch für Anträge, Anregungen und Anfragen, die dem Oberbürgermeister von einem Gemeinderatsmitglied schriftlich vorgetragen werden. Die Stadträte besichtigen städtische Einrichtungen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, nur mit Zustimmung des Oberbürgermeisters oder des für die Einrichtung zuständigen Beigeordneten.
- Absatz 4 gilt nicht bei nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheimzuhaltenden Angelegenheiten.
§ 22 Geschäftsordnungsanträge
- Anträge „Zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden.
- Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion ein Redner Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.
- Geschäftsordnungsanträge sind insbesondre
a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen,
b) der Schlussantrag (§ 18 Abs. 5),
c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen,
d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten,
e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen,
f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen.4) Ein Stadtrat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchstabe b und c nicht stellen.
§ 23 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
- Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen (§ 24) und Wahlen (§ 25).
- Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Berechnung der Hälfte "aller Mitglieder" ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von der gesetzlichen Mitgliederzahl zuzüglich des Oberbürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 22 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Stadtrats durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden konnten, abgezogen wird.
- Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist.
- Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
- Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.
- Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats nach Anhörung der nichtbefangenen Stadträte. Ist auch der Oberbürgermeister befangen, findet § 124 GemO entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Oberbürgermeisters bestellt.
- § 37 GemO -
§ 24 Abstimmungen
- Bei Abstimmungen im Gemeinderat ist der Abstimmungsgegenstand so abzustimmen, dass der Antrag als Ganzes entweder angenommen oder abgelehnt werden kann. Bei der Abstimmung ist die Frage zuerst so zu stellen, dass die ausdrückliche Zustimmung zu dem Beschlussvorschlag festgestellt werden kann. Nach der Abfrage der Zustimmung, ist anschließend die Abfrage nach Ablehnung und Enthaltung abzufragen. Bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 22) wird vor Sachanträgen (§ 21) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 19 Abs. 1) oder eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht.
- Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handerheben ab. Namentlich wird abgestimmt auf Antrag eines Drittels des Gemeinderats oder des Vorsitzenden. Bei namentlicher Abstimmung bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Stimmabgabe. Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.
- Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 25 Abs. 4
- § 37 Abs. 6 GemO -
§ 25 Wahlen
- Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. - Steht nur ein Bewerber zur Wahl, und erhält dieser im ersten Wahlgang nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem der Bewerber gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.
- Über die Ernennung und Abstellung städtischer Beschäftigter ist durch Wahl Beschluss zu fassen.
- Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitglieds oder eines städtischen Beschäftigten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt.
- Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Stadtrats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in der Niederschrift zu beschreiben.
- - § 37 Abs. 7 GemO -
§ 26 Fragestunde
- Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).
- Grundsätze für die Fragestunde:
a) Die Fragestunde findet in der Regel in jeder öffentlichen Sitzung des Gemeinderates um 18:00 Uhr statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten.
b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als 3 Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme schriftlich abgegeben. Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.
- § 33 Abs. 4 GemO -
§ 27 Anhörung
- Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines Stadtrats oder betroffener Personen und Personengruppen.
- Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.
- Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die anzuhörende betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
- Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. Die Beratung wird zuvor unterbrochen.
- Jugendbeteiligung:
Zwei benannte Mitglieder der Jugendvertretung der Stadt Friedrichshafen bzw. deren Stellvertretungen haben in allen öffentlichen und grundsätzlich in allen nichtöffentlichen Sitzungen des Finanz- und Verwaltungsausschusses, des Ausschusses für Planen, Bauen und Umwelt, des Kultur- und Sozialausschusses und des Gemeinderates zu allen Themen ein Rede- und Anhörungsrecht. Ein Teilnahmerecht des Jugendparlaments an nichtöffentlichen Sitzungen besteht nicht bei Personalangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Steuerrecht, Grundstücksangelegenheiten und Angelegenheiten der Stiftungs- und Beteiligungsunternehmen. Ein Antragsrecht ist dem Gremium „Friedrichshafener Jugendparlament“ vorbehalten. Zur Ausübung dieser Rechte erhält die Jugendvertretung jeweils die Einladungen und Sitzungsunterlagen der öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der o. g. Gremien, außer zu den o. g. Themen. Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit und des § 15 über die Behandlung von Beratungsvorlagen gelten für die Mitglieder der Jugendvertretung entsprechend.
IV. Beschlussfassung im Umlaufverfahren und durch Offenlegung
§ 28 Umlaufverfahren
Über Gegenstände einfacher Art kann schriftlich im Wege des Umlaufs beschlossen werden. Der Antrag, über den im Wege des Umlaufs beschlossen werden soll, muss allen Mitgliedern des Gemeinderats zugehen. Ein Zugang erfolgt sowohl elektronisch, als auch per Boten mit Zustellungsbestätigung. Er ist angenommen, wenn innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang kein Mitglied schriftlich oder elektronisch widerspricht.
- § 37 Abs. 1 GemO -
§ 29 Offenlegung
- Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen.
- Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird.
- Bei Offenlegung außerhalb der Sitzung sind die Stadträte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage im Rathaus aufliegt, dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag
widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen.
- § 37 Abs. 1 GemO -
V. Niederschrift
§ 30 Inhalt der Niederschrift
- Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Stadträte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
- Bei Beschlussfassung im Wege des Umlaufs (§ 26) oder der Offenlegung (§ 27) gilt Abs. 1 entsprechend.
- Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
- § 38 Abs. 1 GemO -
§ 31 Führung der Niederschrift
- Die Niederschrift wird von dem vom Oberbürgermeister bestimmten Schriftführer geführt.
- Die Niederschriften über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen.
- Sie ist vom Vorsitzenden, von mindestens zwei Stadträten, die an der Verhandlung über alle Tagesordnungspunkte teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
- § 38 Abs. 2 GemO -
Zum Zwecke der Anfertigung des Protokolls kann die Beratung auf Tonband aufgenommen werden. Jeder Redner kann jedoch verlangen, dass seine Ausführungen ganz oder teilweise nicht aufgezeichnet oder gelöscht werden. Externe Redner sind vorher auf die Tonbandaufnahme und ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Tonbandaufnahmen von Gemeinderats- oder Ausschusssitzungen werden nach Genehmigung der Niederschrift, spätestens jedoch nach zwei Jahren gelöscht
§ 32 Anerkennung der Niederschrift
Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen; Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Gemeinderat.
§ 33 Einsichtnahme in die Niederschrift
- Die Stadträte können jederzeit in die Niederschriften über die öffentlichen und über die nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen.
- Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist auch den Bürgern gestattet.
- § 38 Abs. 2 GemO -
VI. Geschäftsordnung der Ausschüsse
§ 34 Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats
Die Geschäftsordnung des Gemeinderats - ausgenommen § 12 und § 13 Abs. 1 Satz 2 - findet auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe sinngemäß Anwendung:
a) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Oberbürgermeister; er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder, wenn alle Stellvertreter oder Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Stadtrat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
b) Vorsitzender der beratenden Ausschüsse ist der Oberbürgermeister; er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder ein Mitglied des Ausschusses, das Stadtrat ist, mit seiner Vertretung beauftragen; ein Beigeordneter hat als Vorsitzender des beratenden Ausschusses Stimmrecht.
c) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
d) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
e) Die Sitzungen der Ausschüsse sind schriftlich mit angemessener Frist, in der Regel mindestens 7 Tage vor der Sitzung, einzuberufen.
f) In der Regel sind die Sitzungen der beratenden Ausschüsse nichtöffentlich. Vorberatungen der beschließenden Ausschüsse nach § 39 Abs. 4 GemO können in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO muss nichtöffentlich verhandelt werden.
g) Wird ein beschließender oder beratender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat ohne Vorberatung.
h) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen haben ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung, Tagesordnung und die Beratungsvorlagen für die Sitzung zu übergeben. Haben Mitglieder der Ausschüsse ihre Verhinderung durch Krankheit oder Urlaub angemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung der Stellvertreter.
- §§ 39, 40, 41 GemO -
VII. Stiftungsrat
§ 35 Funktion und Zuständigkeit
- Der Stiftungsrat ist ein beratender Ausschuss i.S.d. § 41 Abs. 1 GemO.
- Der Stiftungsrat ist - neben dem Finanz- und Verwaltungsausschuss - zuständig für die
Vorberatung folgender Angelegenheiten:- Ausübung formaler Gesellschafterrechte
- die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der GmbH's
- die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates
- die Festsetzung von Aufsichtsratsvergütungen etc.
- die Entlastung von Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates
- die Bestellung von Prüfern
- die Feststellung des Jahresabschlusses
- die Verwendung des Bilanzgewinns
- die Änderung der Stiftungssatzung
- die Änderung der Gesellschaftsverträge bzw. Satzung
- Mittelverwendung
- die Übernahme neuer Aufgaben- und Handlungsfelder bei der Stiftung,
- die Grundsatzplanungen, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen,
- die Festlegung von Förderrichtlinien,
- die Beratung der Haushalts- und Finanzplanung der Stiftung einschließlich des Stellenplanes,
- die Feststellung der Jahresrechnung der Stiftung
- Ausübung formaler Gesellschafterrechte
- Daneben hat der Stiftungsrat die Aufgabe,
- die Kommunikation und Information zwischen Stiftung und Stiftungsbetrieben zu intensivieren und
- das gegenseitige Verständnis für die Interessenlagen der Beteiligten zu fördern.
§ 36 Zusammensetzung, Amtszeit
- Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem sowie vier Mitgliedern des Gemeinderates. Die Mitglieder werden, sofern keine Einigung über die Besetzung erzielt wird, entsprechend § 40 Abs. 2 GemO durch Verhältniswahl nach dem System der streng gebundenen Listen gewählt.
- Der Oberbürgermeister kann seinen Stellvertreter, einen Beigeordneten oder ein Mitglied
des Stiftungsrates, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. - Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann durch seinen bei der Einigung benannten persönlichen Stellvertreter vertreten werden. Wurde über die Besetzung des Stiftungsrates durch
Wahl entschieden, kann jedes Mitglied des Stiftungsrates durch ein Mitglied seines Wahlvorschlages, das dem Stiftungsrat nicht als ordentliches Mitglied angehört, vertreten
werden. - Der/die Stiftungspfleger(in) wird gem. § 33 Abs. 2 GemO ständig zu den Sitzungen des Stiftungsrates hinzugezogen.
- Auf Vorschlag des Stiftungsrates kann der Gemeinderat sachkundige Einwohner wider-
ruflich als beratende Mitglieder in den Stiftungsrat berufen. - Der Stiftungsrat kann bis zu vier Sachverständige gem. § 33 Abs. 3 GemO zu seinen Beratungen hinzuziehen. Sachverständige sind vor Antritt ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetztes förmlich auf ihre Verschwiegenheit hin zu verpflichten.
- Daneben kann der Stiftungsrat im Rahmen seines Aufgabenkreises nach § 35 Vertreter der Stiftungsbetriebe zu einzelnen Angelegenheiten hinzuziehen.
- Der Stiftungsrat ist nach jeder Wahl der Gemeinderäte neu zu bilden.
§ 37 Geschäftsordnung des Stiftungsrates
- Für den Stiftungsrat gilt § 34 der Geschäftsordnung des Gemeinderates.
- Soweit der Stiftungsrat im Rahmen seines Aufgabenkreises nach § 35 tätig wird und Vertreter der Stiftungsbetriebe zu den Beratungen hinzugezogen hat, ist den besonderen Verschwiegenheitspflichten der Gesellschaftsorgane Rechnung zu tragen.
Über den Inhalt und den Gang der Beratung ist strenge Vertraulichkeit zu wahren. Bei diesen Sitzungen wird nur der Name des Vorsitzenden, die Zahl und Namen der Anwesenden und der Gegenstand der Beratung in die Niederschrift aufgenommen.
Einzelheiten zum Verhandlungsverlauf werden grundsätzlich nicht protokolliert.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 38 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01. Februar 2022 in Kraft.
§ 39 Außerkrafttreten bisheriger Bestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 21.03.2017 außer Kraft.
Friedrichshafen, den 31.01.2022
Andreas Brand
Oberbürgermeister