Hallen – Benutzungsentgelte: Rotach-Halle Ailingen

Benutzungsentgelt Rotach-Halle Ailingen

- gültig ab 01.01.2022 -

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Halle über die vereinbarte Veranstaltungszeit hinaus zu nutzen.

A. Grundmiete

    bis 4 Stunden je weitere
angefangene Stunde
   
1 Reihen- oder Tischbestuhlung    
1.1 ganze Halle 345,00 € 58,00 €    
1.2 2/3 Halle 245,00 € 38,00 €    
1.3 1/3 Halle 123,00 € 20,00 €    
1.4 Musikübungsraum 77,00 € 20,00 €    
           
2 Ohne Reihen- oder Tischbestuhlung    
2.1 ganze Halle 284,00 € 58,00 €    
2.2 2/3 Halle 200,00 € 38,00 €    
2.3 1/3 Halle 100,00 € 20,00 €    
  Musikübungsraum 62,00 € 20,00 €    

B. Nebenkosten

    bis 4 Stunden je weitere
angefangene Stunde
   
1. Festbeleuchtung ganze Halle 38,00 €  11,00 €    
2. Lautsprecher- und Verstärkeranlage 23,00 € 8,00 €    
3. Bühne mit Beleuchtung und Einrichtung 27,00 € 8,00 €    

C. Ersatz von Aufwendungen

1. Bestuhlung    
1.1 Für Auf- und Abstuhlen bei Reihen- und Tischbestuhlung in städtischer Regie  
1.1.1 ganze Halle 154,00 €  
1.1.2 2/3 Halle 107,00 €  
1.1.3 1/3 Halle 77,00 €  
1.1.4 Musikübungsraum 62,00 €  
1.1.5 in Eigenregie kostenfrei  
       
2. Beleuchtung    
2.1 Installierung der Mehrzweckbeleuchtung in städtischer Regie  
2.1.1 ganze Halle 58,00 €  
2.1.2 in Eigenregie kostenlos  
       
3. Aufbau der Vorbühne  
3.1 in städtischer Regie 46,00 €  
3.2 in Eigenregie kostenlos  

Der Mieter verpflichtet sich, die Halle in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht ist die Stadt berechtigt, die Halle reinigen zu lassen. In diesem Falle hat der Mieter die zusätzlichen Kosten zu tragen, welche durch die Bereitstellung des Hausmeisters und weiterer Hilfskräfte entstehen. Als Berechnungsgrundlage dient der derzeit gültige Stundensatz.

Bei kostenloser Bereitstellung der Rotach-Halle nach den städt. Förderrichtlinien hat der Veranstalter die Kosten nach Abschnitt C auch dann zu tragen, wenn die Arbeiten nach Ziffer 1 - 3 in städt. Regie durchgeführt werden.

Die Richtlinien für die Überlassung von städt. Hallen und Sälen an örtliche Vereine bleibt hiervon unberührt. Ortsansässige Vereine, welche keine Förderung nach den jeweiligen städtischen Richtlinien erhalten, bekommen eine Ermäßigung in Höhe von einem Drittel der unter Abschnitt A, Ziffer 1+2 genannten Grundmieten.