§ 1 Allgemeines
- Das Medienhaus am See erhebt für die Benutzung sowie für bestimmte Dienstleistungen Gebühren.
§ 2 Gebühren
- Die Ausleihe von Medien im Medienhaus am See und in der Zweigstelle Fischbach ist kostenpflichtig. An Gebühren werden erhoben:
a) Von Erwachsenen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr wahlweise eine Pauschale für die Dauer von
12 Monaten 17,00 €
4 Wochen 4,00 €
b) Paare mit gemeinsamem Wohnsitz können einen Partnerausweis ausstellen lassen, der an die Gültigkeit des Hauptausweises gebunden ist:
Partnerausweis 10,00 €
c) Personen bis zum 21. Lebensjahr sowie Sozialhilfeempfänger sind von der Benutzungspauschale befreit. - Von allen Kunden wird bei bestimmten Medien jeweils eine zusätzliche Ausleihgebühr je Ausleihperiode erhoben: Ausleihe eines Spiel- oder Kinderfilms, einer Musik-DVD, oder eines Bestsellers 2,00 €
- Bearbeitungsgebühren werden erhoben für:
1. Vormerkung 1,00 €
2. Auswärtiger Leihverkehr, je Bestellung 3,00 €
3.Ausstellen eines Ersatzausweises 3,00 €
4. Ersatz eines Covers (DVD, CD, u. a.) 2,50 €
5. Ersatz eines Transponderetiketts <RFID> 1,00 €
6. Kopien bzw. Ausdrucke pro Seite
DIN A 4 schwarzweiß 0,10 €
DIN A 3 schwarzweiß 0,20 €
DIN A 4 farbig 1,00 €
DIN A 3 farbig 2,00 € - Für die Benutzung der Internet-Plätze des Medienhauses werden erhoben:
1. je angefangene 15 Minuten 0,50 €
2. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr je angefangene 15 Minuten 0,25 € - Für Medien, die erst nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden, sind Versäumnisgebühren zu entrichten.
1. Sie betragen pro Medieneinheit für jeden Öffnungstag, um den die Rückgabe verspätet ist, 0,30 €, höchstens jedoch 9,00 €.
2. Für jede Spielfilm-DVD, Musik-DVD oder Konsolenspiel und je Öffnungstag 1,00 €, höchstens jedoch 10,00 €.
3. Für jede Erinnerung in Textform wird zusätzlich 1,50 € Bearbeitungsgebühr berechnet. - Wird die Leihfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, kann der Einzug im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) erfolgen. Hierfür werden die jeweils gültigen Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 3 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist der jeweilige Kunde des Medienhauses am See.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht:
1. im Falle des § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) mit der Ausleihe
2. im Falle des § 2 Abs. 2 mit der Ausleihe und mit der Verlängerung der Ausleihe
3. im Falle des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 mit dem Abholen der Medien
4. im Falle des § 2 Abs. 3 Nr. 3 mit der Ausstellung
5. im Falle des § 2 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 bei der Rückgabe der Medien
6. im Falle des § 2 Abs. 3 Nr. 6 mit dem Fertigen der Kopie bzw. Druckseite
7. im Falle des § 2 Abs. 4 mit Beginn der Nutzung
8. im Falle des § 2 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 am 1. Öffnungstag nach Ablauf der Leihfrist,
9. im Falle des § 2 Abs. 5 Nr. 3 mit dem Erstellen der Erinnerung. - Die Gebühren werden mit ihrem Entstehen fällig.
§ 5 Schlussvorschrift
- Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Gebührenordnung Medienhaus am See