Förderrichtlinien Obstwiesenprogramm
Häfler Obstwiesenprogramm
Richtlinie zur Förderung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft im Stadtgebiet Friedrichshafen
Stadt Friedrichshafen
Amt für Stadtplanung und Umwelt,
Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt
Riedleparkstraße 1, 88045 Friedrichshafen,
Tel. 07541 203-4641, umwelt@friedrichshafen.de
- Allgemeines
Gegenstand dieser Förderrichtlinie
Die Stadt Friedrichshafen gewährt Zuwendungen für:
A – die Pflege von Obsthochstämmen
B – die Pflanzung von Obsthochstämmen
C – die extensive Nutzung des Grünlandes unter Obsthochstämmen
D – die Unterstützung von Maßnahmen zur biologischen VielfaltE – die lokale Vermarktung von eigenen Streuobstprodukten, bürgerschaftliche Initiativen, Schnittkurse oder Ausbildung zum Obstfachwart, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
- Begriffserklärung
Obsthochstämme im Sinne dieser Richtlinie sind hochstämmige, landschaftsprägende, robuste und ortstypische Obstbäume mit mehr als 1,80 m Stammhöhe.
Bei extensiver Grünlandnutzung bzw. –pflege unter Obsthochstämmen handelt es sich – unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Friedrichshafen – um eine mehrschürige (Mulch-)Mahd – wenn immer möglich unter Aufnahme und Verwertung des Mähgutes. Aufnahme und Verwertung des Mähgutes sind jedoch nicht Voraussetzung für eine Förderung aus diesem Programm.
Ab einer Größe von 0,5 ha gilt, dass nicht die ganze Fläche auf einmal gemulcht werden darf, vielmehr sind die Mähflächen in folgender Weise zu unterteilen
– 20 – 40 % der Fläche, insbesondere entlang der Baumstämme und unter den Baumkronen können häufiger (4- bis max. 6-mal) gemulcht werden.
– Die Baumscheiben von Jungbäumen sind zudem offen zu halten.
– 20 – 40 % sind zweimal im Jahr zu mulchen (Ende Juni und Ende August)
– 20 – 40 % sind einmal im Jahr zu mulchen (Ende August)
– Ein abschließender Mulchgang auf der Gesamtfläche im Oktober/November ist möglich.
Die extensive Nutzung des Grünlandes kann auch durch Beweidung (max. 1,4 RGV/ha) erfolgen bzw. mit dieser kombiniert werden (RGV = Raufutter verzehrende Großvieheinheit).
Sofern das Mähgut aufgenommen wird, kann das unterwüchsige Grünland auch zweischürig bewirtschaftet werden mit ergänzendem Mulchschnitt unter den Baumkronen vor der Obsternte und einem abschließenden Reinigungsschnitt im Spätherbst. Dies gilt auch bei einer Kombination aus Heumahd und Beweidung.
In allen Fällen sind weder mineralische Stickstoffdünger noch Pflanzenschutzmittel zulässig. Die organische Düngung beschränkt sich auf die Ausbringung der Menge an Wirtschaftsdünger, die maximal dem Dunganfall eines Gesamtviehbesatzes von 1,4 RGV/ha entspricht. - Empfänger der Zuwendung
1) Landwirte, Vereine, bürgerschaftliche Initiativen und sonstige Privatpersonen.
2) Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
3) Der Zuwendungsempfänger muss nicht Eigentümer der Grundstücke sein, auf denen die Obsthochstämme gepflanzt oder gepflegt werden. - Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
1) Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Für die Antragsstellung ist der bestehende Vordruck zu verwenden. Diesen erhalten Sie unter www.obstwiesen.friedrichshafen.de oder in der Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen.
2) Zuwendungen werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
3) Anstelle der Auszahlung von Pflegezuschüssen können die beantragten Pflegemaßnahmen auch seitens der Stadt Friedrichshafen an einen Dienstleister bis zur Höhe der bewilligbaren Zuschüsse vergeben werden.
4) Soweit der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer oder Pächter der Grundstücke ist, auf denen die Pflanzung oder Pflege von Obsthochstämmen erfolgen soll, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorzulegen.
5) Über die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie entscheidet die Stadt Friedrichshafen
6) Maßnahmen nach Ziffer 1.1 im Sinne der Richtlinie sind mit der Umweltabteilung vor Ort abzustimmen und werden nach der Umsetzung vor der Abrechnung abgenommen.
7) In besonderen ökologischen oder mit öffentlichem Interesse begründeten Einzelfällen kann von der Förderhöchstgrenze bzw. Mindest-/Höchstzahl von zu pflegenden oder pflanzenden Bäumen abgewichen werden.
8) Obstbaumpflanzungen bzw. Obstbaumpflegearbeiten, die aufgrund von bau- oder naturschutzrechtlichen Auflagen durchzuführen sind, sind von der Förderung ausgenommen. - Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2017 in Kraft.
A. Pflege von Obsthochstämmen
A.1 Gegenstand der Förderung
Die Förderung umfasst nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Erstpflege von Apfel- und Birnenhochstämmen ab einem Kronendurchmesser von 5 m, die auf der Gemarkung der Stadt Friedrichshafen stehen. Bei der Folgepflege werden auch im Rahmen des Programms gepflanzte Jungbäume ab 3 m Kronendurchmesser berücksichtigt.
A.2 Form und Höhe der Zuwendung
- Die Zuwendung wird als Geldleistung oder Übernahme der entsprechenden Pflegekosten gewährt.
- Die Höhe der Pflegesätze ist je nach Kronendurchmesser und Baumhöhe gestaffelt:
Erstpflege von Obsthochstämmen (Mindestkronendurchmesser 5 m)
mittelgroßer Obstbaum (5-8 m D, < 8 m H) – 50 EUR
großer Obstbaum (> 8-10 m D, < 10 m H) – 80 EUR
sehr großer Obstbaum (> 10 m D, > 10 m H) – 100-200 EUR (Abstimmung vor Ort, Einzelbaumentscheidung)
Folgepflege (frühestens drei Jahre nach Erstpflege und im Wiederholungsfall nach 3 weiteren Jahren, bei Jungbäumen jeweils nach 2 Jahren)
junger Obstbaum (> 3-5 m D, < 8 m H) – 15 EUR (Erziehungsschnitt und Baumscheibenpflege alle 2 Jahre; max. 4 Folgepflegen im Zeitraum von 8 Jahren)
mittelgroßer Obstbaum – (> 5-8 m D, < 8 m H) – 25 EUR
großer Obstbaum – (> 8-10 m D, > 8 m H) – 40 EUR
sehr großer Obstbaum – (> 10 m D, > 10 m H) – 50-100 EUR (Abstimmung vor Ort, Einzelbaumentscheidung)
D = Durchmesser, H = Höhe - Die Abstimmung und Endauswahl der Bäume erfolgt nach der Antragsstellung direkt auf dem Maßnahmengrundstück bei einem Ortstermin zwischen Antragsteller und Umweltabteilung.
- Maßgeblich für die Berechnung des Auszahlungsbetrags sind die tatsächlich fachgerecht gepflegten und abgenommenen Bäume. Der Auszahlungsbetrag darf den bewilligten Zuwendungsbetrag nicht übersteigen.
A.3 Vergabe der Fördermittel
Reichen die verfügbaren Fördermittel nicht aus, um alle Antragsteller angemessen berücksichtigen zu können, so erfolgt die Vergabe der Mittel nach Eingang der Anträge. Reduktionen können sich aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Anträge ergeben bzw. sich im Einzelfall am betreffenden Gebiet orientieren. Antragsteller, die im Vorjahr einen förderfähigen Antrag gestellt, jedoch keine Förderung erhalten haben, können dabei vorrangig berücksichtigt werden.
A.4 Besondere Zuwendungsbestimmungen
- Der Empfänger verpflichtet sich, die mit dieser Zuwendung gepflegten Obstbäume mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren zu erhalten (Erhaltungspflicht).
- Bei der Pflege sind die ökologischen Belange zu berücksichtigen. Insbesondere soll ein angemessener Höhlen- und Totholzanteil an einzelnen Bäumen belassen werden (Artenschutz).
- Die Vergabe der Zuwendung kann an individuelle Nebenbestimmungen und zeitliche Ausführungen gekoppelt sein. Diese liegen der Zuwendungsbewilligung bei und sind für den Erhalt einer Zuwendung zu befolgen.
- Kommt der Zuwendungsempfänger den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nach, kann die Stadt Friedrichshafen die Zuwendung ganz oder teilweise zurückfordern.
A.5 Verfahren
- Die Stadt Friedrichshafen erfasst alle Anträge nach Eingang (Poststempel) und prüft diese.
- Die Stadt Friedrichshafen bewilligt die einzelnen Maßnahmen während der laufenden Saison nach Maßgabe der in den Ziffern 2.1 bis 2.4 genannten Kriterien (Bewilligungsbescheid).
- Erst mit einem positiven Bewilligungsbescheid darf mit den Maßnahmen begonnen werden.
- Die Förderung ist nicht an Flurstücksgrenzen gebunden. Vielmehr entscheidet der Antragsteller, welche der im Antrag genannten Bäume er mit der Bewilligung pflegen möchte. Auf den erforderlichen Mindestkronendurchmesser ist dabei stets zu achten.
- Stehen die genannten Bäume zum Teil in Schutzgebieten oder in geschützten Beständen, so sind mit der Förderung vorrangig diese Bäume zu pflegen. Auf welche Bäume dies zutrifft, ist aus dem Bewilligungsbescheid zu ersehen.
- Die Auszahlung/Teilauszahlung des Zuschusses erfolgt, wenn die Umweltabteilung die Schnittarbeiten geprüft und abgenommen hat. Der Antragsteller teilt vorher den Abschluss oder Teilabschluss der saisonalen Arbeiten mit
B. Pflanzung von Obsthochstämmen
B.1 Arten und Sorten
Gefördert wird die Neu- und Nachpflanzung von Apfel-, Birn-, Kirsch-, Zwetschgen- und Walnussbäumen in Obstwiesen und als Obstbaumreihen. Die Auswahl der im Rahmen dieser Förderung erhältlichen Sorten ist überwiegend auf die im Antrag aufgeführten Sorten beschränkt.
B.2 Pflanzort
Förderfähig sind ausschließlich Pflanzungen auf der Gemarkung Friedrichshafen, die nach Abstimmung mit der Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen in der freien Landschaft (Außenbereich) oder auf überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grünflächen im Ortsrandbereich durchgeführt werden. Hausgärten sind von der Förderung ausgenommen. Die Zukunftsfähigkeit der Pflanzung muss gewährleistet sein und planungsrechtlich dürfen keine wichtigen Gründe entgegenstehen (Abstandsregelungen, geplante Straßen, Bebauungsplan, Pflanzverpflichtungen rechtlicher Art).
B.3 Durchführung der Pflanzung
Die Pflanzung muss sorgfältig und fachgerecht erfolgen. Sie umfasst die Baumscheibenpflege und den erforderlichen Pflanzschnitt sowie Schutz vor Wild-/ Viehverbiss.
Hinweis: Zur Pflege der Baumscheibe zählt auch eine organische Düngung, idealerweise mit Festmist.
B.4 Form und Höhe der Zuwendung
- Die Zuwendung wird als Sachleistung in Form von Jungbäumen gewährt.
- Die Übergabe der Jungbäume erfolgt inkl. zweier Pflöcke, Anbinde Material und Verbiss Schutz durch die Stadt Friedrichshafen.
- Die Jungbäume werden in mehrjähriger Pflanzqualität mit Astansatz in ca. 180 cm Höhe ausgegeben.
- Die Höchstförderung liegt bei 15 Bäumen/Jahr/Hektar.
- Benötigt der Antragsteller Drei- oder Vierböcke mit Weideschutzzaun, so hat er diese Zusatzleistung selber zu erbringen.
B.5 Besondere Zuwendungsbestimmungen
- Die Weiterveräußerung und Umpflanzung der aufgrund dieser Richtlinie erhaltenen Bäume an Dritte ist nicht erlaubt.
- Die Verteilung der Mittel erfolgt nach Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Bäume für besonders geschützte Gebiete oder Baumbestände werden vorrangig berücksichtigt.
- Zuwendungen nach Ziffer 3.1 dieser Richtlinie werden nicht gewährt, wenn die Pflanzung der Obsthochstämme durch Verfügungen oder Auflagen angeordnet wurde.
- Die Lieferung der gewünschten Sorte erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf die Lieferung einer bestimmten Sorte.
- Der Empfänger verpflichtet sich, die mit dieser Zuwendung erhaltenen Obstbäume für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren zu erhalten (Erhaltungspflicht).
B.6 Verfahren
- Die Stadt Friedrichshafen prüft und erfasst die bis zum 1. September eines Jahres eingegangenen Anträge für eine Pflanzung im Spätherbst.
- Die Bäume werden dann nach Maßgabe der Ziffer 3.4 an einem rechtzeitig vorher bekannt gegebenen Termin im Herbst bzw. Frühjahr abgegeben.
C. Extensive Pflege von Grünlandunterwuchs
C.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die extensive Grünlandpflege unter und zwischen den Bäumen einer Hochstamm-Streuobstwiese.
Die Förderung der extensiven Pflege des Grünlandunterwuchses ist zweistufig aufgebaut.
Stufe 1
beinhaltet die extensive Pflege des Unterwuchses.
Stufe 2
honoriert das Vorkommen von blühenden Kennarten des artenreichen Grünlands unter den nach dieser Richtlinie gepflegten Streuobstbeständen.
Diese Kennarten sind der Kennartenliste des Extensivgrünlands im Raum Friedrichshafen im Anhang zu entnehmen. Beim Vorkommen von mind. 4 dieser Kennarten mit einem Deckungsanteil von zusammen mind. 10 % wird der Zuschuss nach Stufe 2 gewährt. Kommen diese Arten als Ergebnis der Pflegearbeiten oder unterstützende Aufwertungsmaßnahmen, z.B. Nachsaaten, neu in den bezuschussten Flächen vor, wird die erhöhte Förderung ab der nächsten Zuschussperiode gewährt.
C.2 Form und Höhe der Zuwendung
- Die Zuwendung wird als Geldleistung oder Übernahme der entsprechenden Pflegekosten gewährt.
- Die Förderung der Grünlandpflege ist an einen Mindestbestand von 15 Hochstämmen pro Hektar gekoppelt, wobei auch im Rahmen dieses Programms geförderte Neu- oder Nachpflanzungen angerechnet werden.
- Die extensive Grünlandpflege wird auf minimal 0,5 und maximal 3 Hektar pro Antragsteller pro Jahr gefördert. Der Basisfördersatz beträgt 400 EUR/ha/Jahr. Bei Vorkommen von mindestens 4 Kennarten des Extensivgrünlandes des Friedrichshafener Raumes wird ein Zuschlag von 50 % gewährt. Die Kennarten sind in der Anlage zur Förderrichtlinie aufgeführt.
- Die Höchstförderung liegt bei 1.800 EUR pro Antragsteller und Jahr.
C.3 Besondere Zuwendungsbestimmungen
- Die Verteilung der Mittel erfolgt nach Reihenfolge des Eingangs der Anträge.
- Die Förderung der extensiven Grünlandpflege ist an die Pflege der Obsthochstämme gekoppelt.
- Grünland im Bereich von Streuobstflächen, die bau- oder naturschutzrechtlichen Auflagen unterliegen, sind von der Förderung ausgenommen.
- Zuwendungen für die Grünlandpflege werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
- Die Förderung der Grünlandpflege aus diesem Programm schließt eine zusätzliche Förderung aus der Landschaftspflegerichtlinie des Bodenseekreises aus.
- Bei der Nachsaat von Grünland ist zertifiziertes regionales Saatgut zu verwenden.
C.4 Verfahren
- Die Stadt Friedrichshafen erfasst alle Anträge nach Eingang und prüft diese.
- Die Stadt Friedrichshafen bewilligt die einzelnen Maßnahmen während der laufenden Saison nach Maßgabe der in den Ziffern 4.1 bis 4.3 genannten Kriterien (Bewilligungsbescheid).
- Erst mit einem positiven Bewilligungsbescheid darf mit den Maßnahmen begonnen werden.
- Die Förderung ist nicht an Flurstücksgrenzen gebunden, sondern richtet sich nach dem unter Punkt 2 der Richtlinie gepflegten Hochstämmen.
- Die Auszahlung/Teilauszahlung des Zuschusses erfolgt, wenn die Umweltabteilung die extensive Nutzung bzw. das Vorkommen von Kennarten geprüft und abgenommen hat. Die Bewilligung gilt für drei Jahre mit jährlicher Abrechnung.
D. Maßnahmen zur biologischen Vielfalt
D.1 Zuwendungsbestimmungen
Um Fördermittel für Maßnahmen zur biologischen Vielfalt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhalten, reichen Sie bei der Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen eine Projektskizze mit einer möglichst detaillierten Finanzplanung ein. Ob und in welcher Höhe Fördermittel ausbezahlt werden, entscheidet die Stadt Friedrichshafen individuell.
Hinweis: Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt können sein: Die Anlage von mehrjährigen Blühstreifen, die Anlage von Hecken, Kleingewässern und Kleinbiotopen (Insektenhotels und Asthaufen), die Erhaltung alter Kultursorten oder Projekte im Bereich solidarischer Landwirtschaft.
D.2 Form und Höhe der Zuwendung
Die Förderhöchstsumme pro Jahr und Antragssteller beträgt 2.000 EUR.
Die Arbeitsleistung für die Maßnahmen wird entsprechend der Ehrenamtsentschädigung mit derzeit 15 EUR/h gefördert. Sachkosten (z.B. für Saatgut) werden mit 50 % gefördert. Alternativ können auch 100 % der Sachkosten gefördert werden, wenn für den Arbeitsaufwand keine Förderung gewährt wird. Alternativ können die benötigten Materialien, z.B. Saatgut oder Pflanzen, auch städtischerseits zur Verfügung gestellt werden oder bestimmte Arbeiten im Wert der bewilligten Förderung an Dienstleister vergeben werden.
D.3 Verfahren
- Die Stadt Friedrichshafen erfasst alle Anträge nach Eingang und prüft diese auf Eignung zur Förderung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft im Stadtgebiet Friedrichshafen.
- Die Auszahlung/Teilauszahlung des Zuschusses erfolgt, wenn die Maßnahme umgesetzt ist. Der Antragsteller teilt den Abschluss der Maßnahmen mit und legt die zugehörigen Rechnungen/Zeitaufstellungen vor. Nach Abnahme der Maßnahmen vor Ort werden die Zuschüsse angewiesen.
E. Lokale Vermarktung, bürgerschaftliche Initiativen, Schnittkurse oder Ausbildung zum Obstfachwart, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
E.1 Zuwendungsbestimmungen
Um Fördermittel für die lokale Vermarktung eigener Streuobstprodukte, bürgerschaftliche Projekte, Schnittkurse und die Ausbildung zum Obstfachwart oder die den Zielen dieser Richtlinie dienenden Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu erhalten, reichen Sie bei der Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen eine Projektskizze mit einer möglichst detaillierten Finanzplanung ein. Ob und in welcher Höhe Fördermittel ausbezahlt werden, entscheidet die Stadt Friedrichshafen individuell.
Voraussetzung für die Förderung von Schnittkursen und der Ausbildung zum Obstfachwart ist, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin das Gelernte auf eigenen oder gepachteten Streuobstwiesen im Stadtgebiet Friedrichshafen anwenden kann oder für die Pflege von Obsthochstämmen Dritter zur Verfügung steht. Eine Bezuschussung oder Honorierung dieser Dienstleistungen in Form einer Ehrenamtsentschädigung oder nach den Fördersätzen dieser Richtlinie ist davon unbenommen.
E.2 Form und Höhe der Zuwendung
Die Förderhöchstsumme pro Jahr und Antragssteller beträgt 1.000 EUR.
E.3 Verfahren
- Die Stadt Friedrichshafen erfasst alle Anträge nach Eingang und prüft diese.
- Die Stadt entscheidet anschließend über die Höhe des Zuschusses. Dieser richtet sich nach dem Aufwand und dem Nutzen zur Förderung des Streuobsterhalts im Stadtgebiet.
- Die Auszahlung/Teilauszahlung des Zuschusses erfolgt nach dem Nachweis der Maßnahme durch den Antragsteller.
Anlage: Kennartenliste des Extensivgrünlands im Raum Friedrichshafen (Datei nicht barrierefrei)