Förderrichtlinie „Häfler Klimafonds“
Förderrichtlinie „Häfler Klimafonds“
Förderprogramm der Stadt Friedrichshafen zur Förderung von gewichtigen oder innovativen Projekten, welche zur Erreichung des städtischen Ziels der Klimaneutralität bis 2040 oder zur Klimaanpassung beitragen.
- Förderziel
Der Häfler Klimafonds gewährt als freiwillige Leistung Zuschüsse zu Maßnahmen innerhalb des Stadtgebiets Friedrichshafen, die im besonderen Maß dem Klimaschutz oder der Klimaanpassung dienen. - Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig sind:- Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie
- Projekte zur Förderung der kommunalen Wärmewende, einschließlich Sanierungen von Gebäuden, welche
- bei Wohngebäuden mindestens 10 Wohneinheiten (bei Quartieren jedoch mind. 3 Wohneinheiten je Einzelgebäude) umfassen, wobei bei gewerblicher Nutzung im Gebäude 80 qm Nutzfläche einer Wohneinheit entsprechen oder
- bei Gewerbegebäuden mindestens eine Kubatur von 5.000 cbm aufweisen
- Investitionen, die der umweltfreundlichen Mobilität oder der Förderung des Umweltverbundes dienen
- Kampagnen, die der umfänglichen Informierung der breiten Öffentlichkeit dienen
- Projekte, die im besonderen Maße zur Klimaanpassung beitragen
soweit diese von öffentlichem Interesse sind.
Nicht förderfähig sind private Gebäudesanierungen und der Erwerb von E-Autos. Nicht förderfähig sind zudem Maßnahmen, welche auf Grundlage einer öffentlichen und/oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind, z.B. als Bauauflagen.
- Förderfähige Kosten
Förderfähig sind- Kosten die im direkten Bezug zur Umsetzung der Maßnahme stehen
- Planungskosten sind NICHT förderfähig
- Bewertungskriterien
Die Auswahl der Projekte stützt sich auf folgende Kriterien, die Antragsstellende im Antrag herausarbeiten sollten:- Klimawirkung
(Nachhaltige Minderung Treibhausgasemissionen oder Anpassung an Klimafolgen) - Öffentliches Interesse am Projekt
- Wirtschaftlichkeit, Machbarkeit, Chancen/Risiken
- Klimawirkung
- Form und Höhe der Förderung sowie Auszahlung
(1) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt und ist auf die Höhe der für die Realisierung des Projektes fehlenden Mittel (Realisierungslücke) begrenzt.
(2) Die städtische Förderung darf 50 % der Investitionskosten bis zu einer Höchstsumme von 500.000 EUR nicht überschreiten, wobei die tatsächlich getragenen Kosten maßgebend sind.
Bei Vorsteuerabzugsberechtigten ist der Nettobetrag die Bezugsgröße.
(3) Der Zuschuss wird ab einer Investitionshöhe von mindestens 50.000 EUR gewährt.
(4) Der Zuschuss wir nur entsprechend geltender rechtlicher Vorschriften (u.a. EU-Beihilfenrecht) gewährt.
(5) Die Förderung ist mit Förderungen aus anderen, nicht-städtischen Programmen vereinbar, soweit diese Programme eine Kombination der Zuschüsse zulassen. Die Prüfung der Zulässigkeit obliegt der oder dem Antragstellenden. Bei Kumulation darf die Summe sämtlicher Förderungen 70 % der Investitionskosten nicht überschreiten. Fördermittel aus anderen Förderprogrammen sind hierbei vorrangig zu verwenden.
(6) Die Mittel des Häfler Klimafonds werden in einer oder mehrerer Förderrunden pro Jahr verteilt. Informationen über die Förderrunden sowie die dazugehörigen Termine werden auf der städtischen Website zur Verfügung gestellt. - Antragsberechtigte
Antragsberechtigte sind- Eigentümer/-gemeinschaften inkl. Baugenossenschaften von Wohngebäuden und gewerblichen Liegenschaften
- Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter eben dieser Gebäude mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer-/gemeinschaften
- Unternehmen, Zweckverbände, sonstige Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich Beteiligungs- und Stiftungsunternehmen
- Vereine, Initiativen, Kirchen und gemeinnützigen Institutionen
- Zusammensetzung des Entscheidungs-Komitees
(1) Das Komitee besteht aus
a. 3 Mitgliedern der verwaltungsinternen Projektgruppe Klimastadt
b. 2 fachlichen Vertretungen der Verwaltung
c. 1 externen Experten/Expertin aus Beratung, Wissenschaft oder Technik
(2) Das Komitee wird insgesamt durch den Oberbürgermeister oder seinen Vertreter im Amt berufen und alle zwei Jahre neu besetzt. - Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses
(1) Die Umsetzung der Maßnahmen darf grundsätzlich erst nach einer Bewilligung begonnen werden. Eine Maßnahme ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Zum Maßnahmenbeginn gehören nicht vorbreitende Planungsleistungen, Grundstückserwerbe oder Arbeiten zur Freimachung des Baufeldes.
(2) Auf Antrag kann die Stadt Friedrichshafen dem vorzeitigen Beginn der Maßnahme bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen zustimmen. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Anspruch auf eine Bewilligung der Maßnahme abgeleitet werden. Auflagen
(1) Sanierungskosten, die durch städtische Zuschüsse abgedeckt werden, dürfen nicht als Grundlage für eine Mieterhöhung herangezogen werden. Die Mieterhöhungsbestimmungen des Modernisierungs- und Energieeinspargesetzes sind zu beachten.
(2) Die Bewilligung des Zuschusses kann mit zusätzlichen Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Antragstellung
(1) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind von der oder dem Antragsberechtigten schriftlich bei der Stadt Friedrichshafen zu stellen. Eine elektronische Antragstellung ist möglich.
(2) Zum Antrag gehören - soweit für die Maßnahme zutreffend - folgende Angaben:
- Inhaltliche Beschreibung der Maßnahme mit Angabe zur Projektlaufzeit
- Angabe zur Wirksamkeit hinsichtlich der Reduktion von Treibhausgasen und/oder Wirksamkeit im Bereich der Klimaanpassung über die Projektlaufzeit
- Planungsunterlagen und Nachweis der Gesamtkosten durch verbindliche Kostenangebote
- Angabe zu Förderungen aus weiteren Programmen
- Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Angabe der Fördermittel
- Begründete Angabe zur Höhe der benötigten Fördermittel zur Schließung der Realisierungslücke.
Antrags- und Förderverfahren
(1) Die Stadt Friedrichshafen prüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen und legt den Antrag dem Komitee vor.
(2) Das Komitee prüft die Anträge, trifft die Projektauswahl unter fachlichen Gesichtspunkten und gibt seine Empfehlung zur Bewilligung und Höhe der Förderung ab.
(3) Die Endauswahl der Projekte und Entscheidung über die Bezuschussung erfolgt in Abhängigkeit von der Höhe der Fördersumme anhand folgender Wertgrenzen:
a. bis 250.000 EUR durch die Verwaltung
b. bis 500.000 EUR durch den Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt
c. darüber hinaus durch den Gemeinderat
(4) Die Auswahl der geförderten Projekte richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel und den Zielen der Richtlinie. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.
(5) Die Stadt stellt einen Bewilligungsbescheid aus. Bewilligungsbescheide dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Fonds zum Bewilligungszeitpunkt über ausreichende freie Mittel verfügt.
(6) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt, wenn die Maßnahme umgesetzt ist. Der Antragssteller oder die Antragstellerin teilt den Abschluss der Maßnahmen mit und legt die zugehörigen Nachweise, wie Rechnungen, Zahlungsnachweise oder Zeitaufstellungen vor. Nach Abnahme der Maßnahmen, ggf. vor Ort, werden die Zuschüsse ausbezahlt.
(7) Eine Abschlagszahlung kann nach Erbringen einer Teilleistung auf Antrag erfolgen.
(8) Es sind nur tatsächlich abgerechnete Kosten förderungswürdig. Die Verwendungsnachweise einschließlich der Zahlungsnachweise müssen der Stadt Friedrichshafen spätestens 24 Monate nach der Zuschussbewilligung vorgelegt werden, in begründeten Fällen auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag 36 Monate.
(9) Der Zuschuss ist zzgl. 4 % Zinsen p.a. ab Auszahlungsbeginn zurückzuzahlen, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinien verstoßen wird.
(10) In begründeten Einzelfällen mit besonderem öffentlichem Interesse kann von der Förderhöchstgrenze abgewichen werden.
Prüfung von Projekten
(1) Der Bewilligungsempfänger hat der Stadtverwaltung die Überprüfung der vereinbarungsgemäßen Durchführung der Maßnahme zu ermöglichen.
(2) Nach der Durchführung der Maßnahme ist der Stadtverwaltung die Beendigung des Vorhabens anzuzeigen und eine Dokumentation vorzulegen. Hier ist die Klimawirksamkeit nachzuweisen.
(3) Die Bewilligungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass die geförderten Maßnahmen im Rahmen einer Dokumentation veröffentlicht werden.
- Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt ab 01.09.2024 in Kraft.