Fäkalienabfuhrsatzung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 3. Dezember 2001 (Fäkalienabfuhrsatzung)
(Stand vom 10.12.2018 – In Kraft ab 01.01.2019)
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 1995 (GBl. S. 773), der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578, ber. S. 720), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481) hat der Gemeinderat am 24. März 1997, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 10. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung
- Die Stadt betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben als öffentliche Einrichtung.
- Die Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 umfasst die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Stadt.
§ 2 Anschluss und Benutzung
- Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. 1 anzuschließen und den Inhalt der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt zu überlassen. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte. § 45 b Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz bleibt unberührt.
- Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
- Von der Verpflichtung zum Anschluss und der Benutzung der Einrichtung ist der nach Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und in solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit von der Wasserbehörde bestätigt wird.
- Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist (§ 18 Abs. 2 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung).
§ 3 Betrieb der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
- Die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
- Der ordnungsgemäße Betrieb der Kleinkläranlagen wird von der Stadt durch mindestens eine jährliche Prüfung überwacht. Dies gilt auch für die Dichtigkeit von geschlossenen Gruben.
- In die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die geeignet sind,
- die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zu beeinträchtigen,
- die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören - Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der jeweils geltenden Fassung über
1. die Ausschlüsse für Einleitungen in die Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben;
2. den Einbau sowie die Entleerung und Reinigung von Abscheideranlagen auf angeschlossenen Grundstücken entsprechend.
§ 4 Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
- Die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den von der Stadt für jede Kleinkläranlage und geschlossene Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261 sowie der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen oder zusätzlich nach Bedarf.
- Die Stadt kann die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben auch zwischen den nach Abs. 1 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach § 5 Abs. 2 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.
§ 5 Anzeigepflicht, Zutrittsrecht, Auskünfte
- Der Grundstückseigentümer hat der Stadt binnen eines Monats anzuzeigen
- die Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben;
- den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, wenn auf dem Grundstück Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind.
Bestehende Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben sind der Stadt vom Grundstückseigentümer oder vom Betreiber der Anlage innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen. - Der Grundstückseigentümer hat der Stadt etwaigen Bedarf für eine Entleerung vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für geschlossene Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind.
- Den Beauftragten der Stadt ist zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben nach § 4 Abs. 1 und 2 ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben zu gewähren.
- Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben jederzeit zum Zweck des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
- Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Haftung
- Der Grundstückseigentümer haftet der Stadt für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Nutzung seiner Kleinkläranlage(n) oder geschlossenen Grube(n). Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.
- Kann die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwassers oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.
II. Gebühren
§ 7 Erhebungsgrundsatz, Gebührenmaßstab
- Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach § 1 Benutzungsgebühren auf der Grundlage der für die Entleerung erforderlichen An- / Abfahrten und der Abfuhrmenge des Entleerungsguts.
- Maßstab für die Gebühr je An- / Abfahrt ist die Anzahl der An- / Abfahrten. Sind im Rahmen einer Abfuhr mehrere An- / Abfahrten erforderlich, erfolgt die Berechnung für jede An- / Abfahrt.
- Maßstab für die Gebühr je Abfuhrmenge ist die mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeuges gemessene Menge des Abfuhrguts. Zum Abfuhrgut gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Verdünnungswasser.
§ 8 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 9 Gebührenhöhe
- Die Gebühr für die An- / Abfahrten nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 beträgt 120,00 EUR je An- / Abfahrt.
- Die Gebühr für die Abfuhrmenge nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 beträgt 3,00 EUR je m³ Entleerungsgut. Angefangene m³ werden anteilig exakt abgerechnet.
§ 10 Entstehung, Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, frühestens jedoch mit dem Anschluss an die öffentliche Einrichtung.
- Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird.
- Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
III. Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i. S. v. § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 den Inhalt von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben nicht der Stadt überlässt;
- Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben nicht nach den Vorschriften des § 3 Abs. 1 herstellt, unterhält oder betreibt;
- entgegen § 3 Abs. 3 Stoffe in die Anlage einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält;
- entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheidevorrichtungen nicht vornimmt;
- entgegen § 5 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- entgegen § 5 Abs. 3 dem Beauftragten der Stadt nicht ungehinderten Zutritt gewährt.
Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft.
Friedrichshafen, den 24. März 1997
gez.
Dr. Wiedmann
Oberbürgermeister
Hinweis:
[Die Bestimmungen des § 7 sind gemäß der Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 12.12.2016 zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des § 9 sind gemäß der Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 10.12.2018 zum 01.01.2019 in Kraft getreten.]