Eingliederungsvereinbarung Ailingen

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Ailingen in die Stadt Friedrichshafen, beide Landkreis Tettnang

Präambel

Die ständig anhaltende Entwicklung innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraumes macht es unter Berücksichtigung der menschlichen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Verflechtungen notwendig, Verwaltungseinheiten zu bilden, die in der Lage sind, die zunehmenden Aufgaben sinnvoll zu übernehmen und die Entwicklungschancen zum Wohle der Bürger zu erhalten und zu verbessern. Mit dem Ziel, die gemeinschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Verwaltungseinheit zu erfüllen, schließen sich die Gemeinde Ailingen und die Stadt Friedrichshafen zusammen.

Die Stadt Friedrichshafen, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Grünbeck, und die Gemeinde Ailingen, vertreten durch Bürgermeister-Stellvertreter Heinzelmann, schließen nach Anhörung der in der Gemeinde Ailingen wohnenden Bürger am 28. November 1971 sowie gemäß der Beschlüsse des Gemeinderats der Stadt Friedrichshafen vom 23. November 1971 und des Gemeinderats der Gemeinde Ailingen vom 28. November 1971 auf Grund von § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. l der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.7.1955 Ges.BI.5.129) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und Landkreisordnung vom 26.7.1971 Ges.BI.S.314)folgende

Vereinbarung:

I. ALLGEMEINES

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Ailingen wird in die Stadt Friedrichshafen eingegliedert.

§ 2 Bezeichnung der eingegliederten Gemeinde

Die eingegliederte Gemeinde bildet einen Stadtteil der Stadt Friedrichshafen. Dieser führt die Bezeichnung „Friedrichshafen-Ailingen“.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Friedrichshafen tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der Gemeinde Ailingen ein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Einwohner und der Bürger

  1. Die Bürger der Gemeinde Ailingen werden mit der Eingliederung Bürger der Stadt Friedrichshafen. Den Einwohnern, die am Tage der Eingliederung das Bürgerrecht in der Gemeinde Ailingen noch nicht erworben haben, wird die Dauer des Wohnens in der Gemeinde Ailingen auf die Dauer des Wohnens in der Stadt Friedrichshafen angerechnet.
  2. Die Bürger und die Einwohner der Gemeinde Ailingen haben nach der Eingliederung die gleichen Rechte und Pflichten wie die in dem vor der Eingliederung bestehenden Gebiet der Stadt Friedrichshafen wohnenden Bürger und Einwohner; § 20 bleibt unberührt.

II. ORTSCHAFTSVERFASSUNG

§ 5 Einführung der Ortschaftsverfassung

Die Stadt Friedrichshafen verpflichtet sich, für den Stadtteil Ailingen die Ortschaftsverfassung im Sinne der §§ 76 a - 76 g der Gemeindeordnung einzuführen und rechtzeitig durch eine Änderung der Hauptsatzung das Erforderliche zu regeln.

§ 6 Ortschaftsrat

  1. Der Ortschaftsrat besteht aus 16 Mitgliedern, ab der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl aus 12 Mitgliedern.
  2. Dem Bereich der früheren Gemeinde Berg wird ab der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl im Wege der unechten Teilortswahl eine dem Bevölkerungsanteil angemessene Vertretung im Ortschaftsrat des Stadtteils Ailingen gewährleistet.

§ 7 Aufgaben des Ortschaftsrats

  1. Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil Ailingen betreffen, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Ailingen betreffen.
  2. Als wichtige Angelegenheiten im Stadtteil Ailingen gelten insbesondere:

    1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für den Stadtteil Ailingen im Haushaltsplan der Stadt Friedrichshafen;
    2. Bau von Schulen und Kindergärten sowie die Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung öffentlicher Einrichtungen;
    3. Errichtung oder Ausbau von Sportstätten;
    4. Bau und Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen;
    5. Ausbau und Unterhaltung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
    6. Ausbau der Energieversorgung;
    7. Aufstellung von Bauleitplänen;
    8. Erlaß von Satzungen nach § 14 (Bausperre) und nach §§ 25 und 26 (besonderes Vorkaufsrecht) BBauG;
    9. Erlaß, Aufhebung oder Änderung von sonstigen Satzungen und Polizeiverordnungen;
    10. Festsetzung von Abgaben und Tarifen;
    11. Gestaltung und Fortbestand der örtlichen Verwaltung;
    12. Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten sowie Angestellten der Vergütungsgruppen I - V BAT bei der örtlichen Verwaltung.
  3. Dem Ortschaftsrat werden folgende Angelegenheiten, die den Stadtteil Ailingen betreffen, zur Entscheidung übertragen:

    1. Vollzug des Haushaltsplans im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel, insbesondere Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, die Ausgaben von mehr als 10.000 DM bis zu 60.000 DM im Einzelfall zur Folge haben;
    2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts sowie Verwendung von Verstärkungsmitteln von mehr als 3.000 DM bis zu 6.000 DM im Einzelfall;
    3. Verkauf von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 2.000 DM bis zu 6.000 DM im Einzelfall;
    4. Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, soweit im Einzelfall der jährliche Miet- oder Pachtwert bei bebauten Grundstücken mehr als 2.000 DM bis zu 5.000 DM und bei unbebauten Grundstücken mehr als 1.000 bis zu 2.000 DM beträgt;
    5. Fortführung der „Aktion Gemeinsinn Ailingen“ und die Verwendung dieser Mittel;
    6. Ausgestaltung und Benützung von Einrichtungen
    a) der Kultur- und Sportpflege;
    b) der Schulen;
    c) der Kindergärten und Kinderspielplätze;
    d) der Park- und Grünanlagen;
    e) des Friedhofs,
    7. Pflege des Ortsbildes;
    8. Jagd- und Fischwasserverpachtung, Schafweideverpachtung;
    9. Vatertierhaltung;
    10. Benennung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, wobei darauf zu achten ist, daß keine Bezeichnungen gewählt werden, die in der Stadt Friedrichshafen bereits vorhanden sind;
    11. Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr und der örtlichen Vereine;
    12. Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Gemeinde-, Landes- und Bundeswahlen sowie bei Zählungen aller Art;
    13. Anstellung und Entlassung von Angestellten der örtlichen Verwaltung in den Vergütungsgruppen VIII bis VI b BAT im Rahmen des Stellenplans;
    14. Erteilung des Einvernehmens der Stadt nach dem Bundesbaugesetz.

    Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse und für die in § 39 Abs.2 der Gemeindeordnung genannten Angelegenheiten.
  4. Der Ortschaftsrat wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Stadt Friedrichshafen mit, soweit es sich um die Bereitstellung von Mitteln für den Stadtteil Ailingen handelt. Die für den Stadtteil Ailingen zur Bewirtschaftung und für Investitionen vorgesehenen Mittel werden in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Friedrichshafen betragsmäßig ausgewiesen.
  5. Zu den Sitzungen der beschließenden und beratenden Ausschüsse des Gemeinderats wird jeweils ein Vertreter des Ortschaftsrats als Sachverständiger beratend zugezogen, sofern Angelegenheiten behandelt werden, die den Stadtteil Ailingen betreffen. Es ist ihm in der Sitzung auf Wunsch das Wort zu erteilen. In beratenden Ausschüssen hat der Vertreter des Ortschaftsrats Stimmrecht. Der Sachverständige des Ortschaftsrats und dessen Vertreter werden vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats für jeweils eine Gemeinderats-Amtsperiode bestellt. Außerdem kann zu den Sitzungen des Gemeinderats im Einzelfall ein Vertreter des Ortschaftsrats als Sachverständiger zugezogen werden.

§ 8 Örtliche Verwaltung

  1. Das bisherige Bürgermeisteramt Ailingen bildet künftig eine örtliche Verwaltung der Stadt Friedrichshafen. Die örtliche Verwaltung hat alle Zuständigkeiten, die für eine zweckmäßige und bürgernahe Betreuung der Einwohner des Stadtteils Ailingen notwendig sind.

    Die örtliche Verwaltung führt die Bezeichnung „Ortsverwaltung Ailingen“. Sie muß mit einem geschäftsleitenden Beamten besetzt werden, der die Befähigung zum Gemeindefachbeamten (§ 68 Abs. l der Gemeindeordnung) hat. Die im bisherigen Stellenplan und in der Stellensatzung der Gemeinde Ailingen enthaltenen Stellen sollen als Stellen der Ortsverwaltung Ailingen unverändert erhalten bleiben. Anpassungen an geänderte Bedürfnisse können nur nach Anhörung des Ortschaftsrats erfolgen.
  2. Die Ortsverwaltung behält die bisherigen Zuständigkeiten der Gemeinde Ailingen auf den Gebieten:

    1. Standesamt:
    Die Stadt Friedrichshafen wird beantragen, daß der Stadtteil Ailingen einen eigenen Standesamtsbezirk bildet. Gegebenenfalls wird der Gemeinderat den Ortsvorsteher oder auf seinen Vorschlag den geschäftsleitenden Beamten zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Friedrichshafen-Ailingen ernennen.
    2. Grundbuchamt:
    Das Grundbuchamt Ailingen soll erhalten bleiben, sofern die Landesregierung dies zuläßt. Der Oberbürgermeister wird den Ortsvorsteher oder auf seinen Vorschlag den geschäftsleitenden Beamten zum stellvertretenden Ratsschreiber ernennen.
    3. Gemeindegericht:
    Die Stadt wird nach § 3 des Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit das Gemeindegericht mit mehreren Richtern besetzen und durch den Gemeinderat eine Geschäftsverteilung so vornehmen lassen, daß der Ortsvorsteher oder auf seinen Vorschlag der geschäftsleitende Beamte als Gemeinderichter die Rechtsstreitigkeiten und Sühneverhandlungen zugewiesen bekommt, die zwischen Parteien des Stadtteils Ailingen anhängig werden.
    4. Inventurbehörde:
    Für die Inventurbehörde soll eine gleichartige Regelung wie für das Gemeindegericht getroffen werden.
    5. Polizeiliche Zuständigkeiten:
    Die Ortsverwaltung stellt Pässe, Personalausweise und Kinderausweise sowie polizeiliche Führungszeugnisse aus, nimmt melderechtliche An-, Ab- und Ummeldungen sowie Gewerbean- und abmeldungen entgegen und verwaltet die Fundsachen. Polizeistundenverlängerung erfolgt durch die Ortsverwaltung. Die Aufgaben der Obdachlosenpolizei sowie der Wehrerfassung werden von den Fachämtern der Stadt wahrgenommen. Der Ortsvorsteher kann zu den Sitzungen der Musterungskommission entsandt werden.
    6. Soziale Angelegenheiten:
    Anträge in bezug auf Leistungen aus der Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung, Wohngeldgesetz, Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige, Rundfunkgebührenbefreiung und in Jugendhilfesachen werden über die Ortsverwaltung an die Fachämter der Stadt vorgelegt.
  3. Kindergärten, Krankenpflegestationen und ähnliche Einrichtungen: Es bleibt bei den bisherigen Regelungen der Gemeinde Ailingen. Im Falle günstigerer Regelungen (Zuschüsse) in der Stadt werden diese auch im neuen Stadtteil Ailingen gewährt.
    Gleiches gilt für die Bezuschussung und Förderung von Krankenpflegestationen und ähnlichen Einrichtungen.
  4. Bau- und Wohnungswesen, Baurecht:
    Mit dem Zusammenschluß geht die gesamte Planungshoheit nach dem Bundesbaugesetz auf die Stadt Friedrichshafen über. Bauanträge werden bei der Ortsverwaltung eingereicht. Baugenehmigungen erteilt die Stadt. Vom Eingang aller Bauanträge wird der Ortschaftsrat vor der Entscheidung von der Ortsverwaltung unterrichtet, sofern dadurch das Baugenehmigungsverfahren nicht verzögert wird. § 7 Abs. 3 Ziff. 14 bleibt unberührt.
  5. Baulandumlegungen:
    Baulandumlegungen im Stadtteil Ailingen erfolgen durch die Stadt nur nach Anhörung des Ortschaftsrats. In den Städtischen Umlegungsausschuß wird als Sachverständiger der Ortsvorsteher oder ein Mitglied des Ortschaftsrats oder auf Vorschlag des Ortsvorstehers der geschäftsleitende Beamte berufen.
  6. Grundstückswertermittlungen.
    Bei Grundstückswertermittlungen durch den Gutachterausschuß wird für alle Ailinger Fälle ein Vertreter des Ortschaftsrats als Sachverständiger zugezogen.
  7. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst:
    Die Stadt ist grundsätzlich bereit, im Stadtteil Ailingen die bisherige Regelung beizubehalten. Zusätzlich hat die Stadt mit ihren Spezialfahrzeugen bei der Abwicklung des Winterdienstes mitzuwirken und insbesondere Verkehrsstraßen zu räumen. Mit der Ortsverwaltung wird ein besonderer Einsatzplan aufgestellt.
  8. Haushalt und Zahlungsverkehr:
    Die Finanzhoheit geht auf die Stadt Friedrichshafen über. Die Einnahmen werden gemeinsam im Rahmen des Gesamthaushalts der Stadt bewirtschaftet. Dagegen werden in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan die auf Maßnahmen im Stadtteil entfallenden wesentlichen Ausgaben sowie die von der Ortsverwaltung bzw. dem Ortschaftsrat selbständig bewirtschafteten Haushaltsmittel zusammengestellt (Teilhaushaltsplan). Eine örtliche Zahlstelle wird aufrechterhalten.
    Es wird Wert auf gute örtliche Bankverbindungen gelegt; die bestehenden sollen aufrechterhalten bleiben, solange das wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
  9. Rechtsangelegenheiten:
    Die bei der Ortsverwaltung anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten werden durch das Rechtsamt der Stadt bearbeitet. Der Ortschaftsrat bzw. der Ortsvorsteher werden vorher gehört.
  10. Entgegennahme von Anträgen und Wünschen:
    Die Ortsverwaltung nimmt darüber hinaus Anträge und Wünsche aller Art entgegen, bearbeitet sie und leitet sie an die zuständigen Fachämter weiter, soweit sie nicht erledigt werden können.
  11. Nachrichtenblatt:
    Die Ortsverwaltung kann ein Nachrichtenblatt für den Stadtteil herausgeben, solange der Ortschaftsrat dies wünscht.
  12. Änderungen werden nur nach Anhörung des Ortschaftsrats vorgenommen, wenn sie aus sachlichen Gründen unumgänglich sind.
  13. Das archivwürdige Schriftgut der Gemeinde Ailingen wird zur Erhaltung der Überlieferung in einer eigenen Abteilung des Archivs der Stadt Friedrichshafen aufbewahrt.

§ 9 Aufgaben und Rechtsstellung des Ortsvorstehers

  1. Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Ortsvorstehers im Stadtteil Ailingen gilt § 76 e der Gemeindeordnung. Danach werden der Ortsvorsteher und sein Stellvertreter vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortschaftsrats aus den Ortschaftsräten nach der Wahl der Ortschaftsräte (§ 76 c Abs. 1 der Gemeindeordnung) gewählt. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.
  2. Der Ortsvorsteher untersteht direkt dem Oberbürgermeister und vertritt diesen und die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er kann an den Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse der Stadt mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Der Ortsvorsteher hat mindestens alle zwei Wochen das Recht auf eine Besprechung mit dem Oberbürgermeister.
  4. Dem Ortsvorsteher werden vom Oberbürgermeister zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit sie den Stadtteil Ailingen betreffen:
    1. Anstellung und Entlassung aller Arbeiter und der Angestellten der Vergütungsgruppen IX und X BAT im Rahmen des Stellenplans;
    2. Veräußerung und Erwerb von Grundstücken im Wert bis zu 5.000 DM im Einzelfall im Benehmen mit dem Liegenschaftsamt und nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel;
    3. beim Vollzug des Haushaltsplans:
    a) Vergabe von Arbeiten und Lieferungen im Rahmen der für den Stadtteil zugewiesenen Haushaltsmittel bis zu 10.000 DM im Einzelfall;
    b) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Rahmen der zugewiesenen Verstärkungsmittel bis zu 3.000 DM im Einzelfall;
    c) Genehmigung zur Überschreitung und Erweiterung von Aufträgen, die auf Beschlüsse des Ortschaftsrats zurückzuführen sind, bis zu 2.000 DM  im Einzelfall und im Rahmen der zugewiesenen Deckungsmittel;
    d) Verkauf von beweglichem Vermögen im Wert bis zu 2.000 DM im Einzelfall;
    e) Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, soweit im Einzelfall der jährliche Miet- oder Pachtwert bei bebauten Grundstücken 2.000 DM und bei unbebauten Grundstücken 1.000 DM nicht übersteigt.
  5. Im Interesse der Förderung einer bürgernahen Verwaltung und der Selbstverwaltung der Bürger wird der Ortsvorsteher beauftragt:
    1. Bürgerversammlungen im Stadtteil Ailingen durchzuführen;
    2. die bisher üblichen Ehrungen von Bürgern bei Goldenen Hochzeiten, besonderen Geburtstagen, Arbeitsjubiläen usw. auch fernerhin beizubehalten.
  6. Der Oberbürgermeister und der Ortsvorsteher können den geschäftsleitenden Beamten mit ihrer Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Ortsverwaltung beauftragen.

III. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

§ 10 Ziel der Eingliederung

  1. Mit der Eingliederung soll erreicht werden, daß in der bisherigen Gemeinde Ailingen bessere Voraussetzungen für die persönliche Entfaltung der Einwohner geschaffen werden.
  2. Der Stadtteil Ailingen soll in der Weise weiterentwickelt werden, daß nach sorgfältiger Abwägung aller Interessen möglichst die im derzeitigen Entwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ailingen vorgezeichnete Entwicklung beibehalten wird. Bei der weiteren Entwicklung des Stadtteils Ailingen sollen im Entwurf fertiggestellte Bauleitpläne der Gemeinde Ailingen beibehalten werden, soweit sie nicht unter Berücksichtigung neuer Gesichtspunkte ohnedies überarbeitet werden müssen oder einer neu aufzustellenden Bauleitplanung, die aus Gründen des Zusammenschlusses der Gemeinden notwendig wird, widersprechen.

§ 11 Örtliches Brauchtum

Das örtliche Brauchtum der Gemeinde Ailingen soll erhalten bleiben. Das kulturelle Eigenleben im Stadtteil Ailingen soll sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können.

Bei örtlichen Veranstaltungen darf der Stadtteil Ailingen seine bisherige Flagge und sein Wappen verwenden.

§ 12 Kulturelle Einrichtungen und Vereine

Die Stadt Friedrichshafen wird alle im Stadtteil Ailingen vorhandenen karitativen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Vereinigungen und Einrichtungen in derselben Weise fördern und unterstützen wie die entsprechenden Vereinigungen im bisherigen Stadtgebiet Friedrichshafen, mindestens jedoch so, wie es bisher von der Gemeinde Ailingen geschehen ist.

§ 13 Erhaltung der Landschaft

Die Stadt Friedrichshafen wird den Wald auf der Gemarkung Ailingen nach Möglichkeit erhalten, die freie Landschaft des Stadtteils Ailingen als Erholungsgebiet fördern und sich gegen Verunstaltung derselben wenden.

§ 14 Förderung der Landwirtschaft

Die Stadt Friedrichshafen wird den berechtigten Belangen der Landwirtschaft im Stadtteil Ailingen Rechnung tragen. Dazu gehören insbesondere eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, der Ausbau des Feldwegenetzes und die Förderung weiterer Aussiedlungen.

§ 15 Vergabe von Lieferungen und Arbeiten

Bei der Vergabe von Lieferungen und Arbeiten werden die im Stadtteil Ailingen wohnenden Gewerbetreibenden den Gewerbetreibenden im bisherigen Gebiet der Stadt Friedrichshafen gleichgestellt.

IV. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN

§ 16 Übernahme des Personals

  1. Die Arbeiter und Angestellten (auch Teilbeschäftigte) der Gemeinde Ailingen werden mit allen Rechten und Anwartschaften aus ihrem bisherigen Dienstverhältnis in den Dienst der Stadt übernommen. Sie werden nach Möglichkeit ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechend eingesetzt. Bisherige Angestellte und Arbeiter verbleiben, wenn sie es wünschen, auf Dauer bei der Ortsverwaltung.
  2. Für die Übernahme der Beamten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Absatz 1 Satz

§ 17 Unechte Teilortswahl, Vertretung des Stadtteils Ailingen im Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen

  1. Die Stadt Friedrichshafen wird durch entsprechende Ausgestaltung ihrer Hauptsatzung dem Stadtteil Ailingen ab der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl im Wege der unechten Teilortswahl eine dem Bevölkerungsanteil angemessene Vertretung im Gemeinderat gewährleisten. Die Verteilung der Sitze im Gemeinderat auf die verschiedenen Wohnbezirke wird vor jeder weiteren regelmäßigen Gemeinderatswahl geprüft und erforderlichenfalls berichtigt werden
  2. Dem Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen gehören bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl 4 Mitglieder des Gemeinderats der eingegliederten Gemeinde Ailingen an, die vor dem Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung vom Gemeinderat Ailingen bestimmt werden.
  3. Bei der Besetzung der Ausschüsse sollen die Gemeinderäte aus dem Stadtteil Ailingen angemessen berücksichtigt werden.

§ 18 Übernahme des bisherigen Gemeinderats als Ortschaftsrat

Die Stadt Friedrichshafen wird durch entsprechende Änderung der Hauptsatzung bestimmen, daß gem. § 76 c Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung nach der Einrichtung der Ortschaft Ailingen bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Ailingen die Ortschaftsräte sind.

§ 19 Mitgliedschaft in Zweckverbänden

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Stadt Friedrichshafen in die Rechte und Pflichten der Gemeinde Ailingen als Verbandsmitglied in sämtlichen Zweckverbänden, bei denen die Gemeinde Ailingen Mitglied ist, ein.

§ 20 Ortsrecht

  1. Im Stadtteil Ailingen bleibt das bisherige Ortsrecht der Gemeinde Ailingen aufrechterhalten, soweit es nicht mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung oder später durch das Recht der Stadt Friedrichshafen ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Das Ortsrecht ist spätestens innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung im gesamten Stadtgebiet zu vereinheitlichen, soweit in den Absätzen 4 und 5 nicht etwas anderes gesagt ist. Der Ortschaftsrat kann jederzeit beantragen, daß im Stadtteil Ailingen schon vorher das Ortsrecht der Stadt Friedrichshafen eingeführt wird.
  2. In Kraft bleiben vorläufig insbesondere folgende Rechtsvorschriften der bisher selbständigen Gemeinde Ailingen:
    1. Fleischbeschaugebührensatzung;
    2. Satzung über die öffentliche Müllabfuhr;
    3. Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung;
    4. Gebührenregelung für die Benutzung des Lehrschwimmbeckens;
    5. die Regelung über die Erhebung eines sog. Kulturbeitrags.
  3. Folgende Rechtsvorschriften der Stadt Friedrichshafen werden mit dem Inkrafttretendieser Vereinbarung im Stadtteil Ailingen in Kraft gesetzt:
    1. Hauptsatzung;
    2. Satzung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen;
    3. Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger
    4. Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren;
    5. Stellensatzung;
    6. Fäkalienabfuhrsatzung;
    7. Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrags;
    8. Satzung über die öffentliche Entwässerung;
    9. Satzung über die Erhebung von Stundungszinsen;
    10. Hundesteuersatzung;
    11. Polizeiverordnung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege;
    12. Betriebssatzung der Stadtwerke Friedrichshafen.
  4. Folgende Satzungen der Stadt Friedrichshafen haben im Stadtteil Ailingen bis zum 31.12.1986 keine Gültigkeit:
    1. Schlachthofordnung;
    2. Gebührenordnung mit Gebührentarif für den Schlachthof und Satzung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe.
  5. Die Satzung der Stadt Friedrichshafen über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs soll vor dem 1.1.1977 im Stadtteil Ailingen noch keine Gültigkeit haben.
  6. Die Feuerwehrabgabesatzung der Gemeinde Ailingen wird ab 01.01.1972 aufgehoben.
  7. Die Realsteuerhebesätze der Stadt Friedrichshafen gelten im Stadtteil Ailingen mit Wirkung vom 1. Januar 1972 an.
  8. Bebauungspläne der bisherigen Gemeinde Ailingen gelten weiter.

§ 21 Erfüllung örtlicher Aufgaben

  1. Die Stadt Friedrichshafen ist vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an gesetzlich verpflichtet, alle im Stadtteil Ailingen bereits bestehenden und neu anfallenden Vereinbarung über diegemeindlichen Aufgaben zu erfüllen.
  2. In Ausübung ihres für den Stadtteil Ailingen übernommenen Sorgerechts verpflichtet sich die Stadt Friedrichshafen, den Standard im Angebot öffentlicher Einrichtungen undDienstleistungen dem ihren anzugleichen und seine Erhaltung und Anpassung an die fortschreitende Entwicklung zu gewährleisten.
  3. Ohne Minderung dieser Verpflichtung sind folgende Vorhaben im Stadtteil Ailingen, die bereits vom Gemeinderat der Gemeinde Ailingen beschlossen worden sind, vorrangig abzuwickeln:
    1. Schulhauserweiterung Ailingen;
    2. Kindergartenneubau Haldenberg;
    3. Baugeländeerschließung Haldenberg;
    4. Erweiterung des Kindergartens Berg;
    5. Ausbau der Weiherstraße und des Haldenwegs.
  4. Die Stadt Friedrichshafen hat unter Beachtung einer geordneten Wirtschaftsführung bis spätestens 31. Dezember 1981 im Stadtteil Ailingen insbesondere folgende Aufgaben durchzuführen:
    1. Kindergartenneubau Nikolausstraße Bunkhofen-Wiggenhausen);
    2. Kindergartenneubau Eckmähde (Oberailingen - Ziff. 1 und 2 nach Maßgabe des aus dem Fortgang der Bebauung erwachsenden Bedürfnisses -;
    3. Erschließung folgender Baugebiete, für die bereits ein Bebauungsplan oder ein Bebauungsplanentwurf besteht: Wolfenesch-Reinachweg, Eckmähde, Nikolausstraße II, Unterlottenweiler, Bäumlinger Esch, 2. Bauabschnitt Haldenberg, Baugebiet Bahnhofstraße;
    4. Ausbau und Verbreiterung folgender Straßen und Gehwege: Heiliggasse, Wolfenesch, Gehweg von Ailingen nach Ittenhausen, Pfannenstiel, verlängerte Eschstraße, Rosenstraße, Friedenstraße, Meisenweg, Tobelstraße, Ziegelstraße, Nikolausstraße, Reinachweg und Verbreiterung der Straße nach Weiler;
    5. Erweiterung des Anschlusses an das Abwasserbeseitigungssystem der StadtFriedrichshafen im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten;
    6. weitere Sanierung der Wasserversorgung, insbesondere durch die Einrichtung einer Niederdruckzone;
    7. Bau eines Freizeitzentrums, u.a. mit einem beheizbaren Freibad, Reitplatz, Tennisplätzen, Kleingolfplatz, einer Sporthalle sowie genügend Grün- und Verkehrsflächen.
  5. Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Stadtteil Ailingen folgende Maßnahmen durchzuführen:
    1. hochwasserfreier Ausbau der Rotach
    2. Sanierung der Wasserpumpstation in Reinach;
    3. Schaffung von Einrichtungen für den Fremdenverkehr (z.B. Wanderwege);
    4. Schaffung von 20 Sozialwohnungen für kinderreiche Familien (Belegung durch den Ortschaftsrat). Außerdem beabsichtigt die Stadt Friedrichshafen, Vorsorge zu treffen und Einrichtungenzu schaffen für die Unterbringung alter Einwohner.
  6. Änderungen in der Durchführung der aufgeführten Maßnahmen sind nur nach Anhörung des Ortschaftsrats möglich.

§ 22 Finanzierung und Abwicklung der Vorhaben

  1. Für die Finanzierung der in 21 Abs.3 und 4 genannten Vorhaben stellt die Stadt Friedrichshafen vom 1. Januar 1972 bis 31.12.1981 jährlich folgende Mittel zur Verfügung:
    1. 300 DM je Einwohner (nach der Einwohnerzahl, die jeweils dem kommunalen Finanzausgleich des laufenden Jahres zugrundeliegt):- In diesem Betrag sind die auf den Stadtteil Ailingen entfallenden Mehrzuweisungen nach dem FAG (abzüglich der hieraus an andere Körperschaften zu bezahlenden Umlagen), die sich aus der Eingliederung Ailingens ergeben, und zwar infolge der Erhöhung der Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft einschließlich der Mehrzuweisungen nach § 34 a FAG sowie infolge der Erhöhung der Zuweisungen nach § 11 FAG enthalten -
    2. die eingegangenen Kulturbeiträge;
    3. die Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken, die am Tag vor der Eingliederung im Eigentum der Gemeinde Ailingen waren.
  2. Sofern sich bis 31. Dezember 1981 Vorhaben ergeben sollten, die im Katalog des § 21 Abs. 3 und 4 nicht enthalten, aber dringend notwendig sind, kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats solche Vorhaben gegen eines oder mehrere Vorhaben des Katalogs austauschen. Der finanzielle Aufwand dafür muß aus den in Abs. 1 genannten Mitteln gedeckt werden können. Aus denselben Gründen kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats die Reihenfolge der Ausführung ändern.
  3. Werden für die Durchführung aller Vorhaben des Katalogs nach § 21 Abs. 3 und 4 die Mittel nach Abs. 1 nicht in vollem Umfang verbraucht, so wird der Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats weitere Vorhaben zur Verwendung der Mittel nach Abs. 1 beschließen.
  4. Sofern die in Abs. 1 genannten Mittel für die Finanzierung der in § 21 Abs.3 und 4 aufgeführten Vorhaben nicht ausreichen, entfällt bei einer gegenüber dem Durchschnitt der Rechnungsjahre 1969 bis 1971 erheblich verschlechterten städtischen Wirtschafts- und Finanzlage die Verpflichtung der Stadt, diese Vorhaben bis 31.12.1981 durchzuführen. Die Stadt verpflichtet sich jedoch, die nicht ausgeführten Vorhaben nach bester Möglichkeit innerhalb eines anschließenden 5-Jahres-Zeitraums zu verwirklichen. Der Umfang des Katalogs bleibt unberührt, soweit er nicht durch Austausch nach Abs. 2 geändert wird.

§ 23 Sonstiges

  1. Stadtteil Ailingen sowie die Grundschule in Berg erhalten, solange dies gesetzlich möglich ist und von der Mehrheit der Erziehungsberechtigten gewünscht wird.
  2. Die freiwillige Feuerwehr Ailingen bleibt als besondere Abteilung der freiwilligen Feuerwehr Friedrichshafen erhalten.
    Feuerwehrgeräte, die zur Stärkung der Schlagkraft oder als Ersatz notwendig sind, müssen neu beschafft werden Es darf also kein Austausch mit Geräten der städtischen Wehr erfolgen.
    Freiwillige Zuwendungen der Stadt an die Städt. Feuerwehr (Korpskasse usw.) werden anteilsmäßig der Ortsfeuerwehr in gleicher Weise gewährt.
  3. Die Stadt Friedrichshafen wird für das Weiterbestehen der bisherigen Jagdbezirke Ailingen und Berg eintreten, solange dies die Jagdgenossenschaften von Ailingen bzw. Berg wünschen.
  4. Die Friedhöfe in Ailingen und Berg bleiben erhalten und werden erforderlichenfalls erweitert.
  5. Der Fleischbeschaubezirk Ailingen bleibt solange erhalten, wie dies der Ortschaftsrat wünscht.

V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 24 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der §§ 3 und 4 erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 25 Regelung von Meinungsverschiedenheiten

  1. Die vorstehende Vereinbarung wird auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sollen in diesem Geiste gütlich geklärt werden.

  2. Bei Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung wird die eingegliederte Gemeinde Ailingen bis 31. Dezember 1984 jeweils durch die Mitglieder des Ortschaftsrats Ailingen vertreten. Wird die Ortschaftsverfassung vorher aufgehoben, so kommt die Vertretung den zuletzt gewählten Ortschaftsräten zu.

  3. Bestehen über Bauleitplanungen, Flächennutzung und Wohnungsbau sowie die Verplanung und Verwendung der in § 22 genannten Mittel Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ortschaftsrat und Organen der Stadt, die sich nicht ausgleichen lassen, so tritt vor der Entscheidung ein Vermittlungsausschuß zu neuer Beratung zusammen. Der Vermittlungsausschuß besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Ortsvorsteher und je 3 vom Gemeinderat und vom Ortschaftsrat gewählten Mitgliedern.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1971 in Kraft, sofern die obere Rechtsaufsichtsbehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

Friedrichshafen, den 28. November 1971
Dr. Grünbeck
Oberbürgermeister

Ailingen, den 28. November 1971
Heinzelmann
Bürgermeister-Stellvertreter