Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Stadtentwässerung Friedrichshafen“
Aufgrund von § 3 Abs. 2, des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.1999 (GBl. S. 292), i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.11.1999 (GBl. S. 435), hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen in seiner Sitzung am 04.12.2000 die folgende Satzung beschlossen:
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Stadtentwässerung Friedrichshafen”
[in der Fassung vom 04.12.2000; zuletzt geändert am 19.12.2022; in Kraft ab 01.01.2023]
erlassen:
§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebs
- Die Stadt Friedrichshafen erfüllt als Beseitigungspflichtige für das Abwasser nach dem Bundes- und Landesrecht ihre Aufgabe in der Rechtsform eines Eigenbetriebs.
Gegenstand des Betriebs ist, das im Stadtgebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der jeweils gültigen Abwassersatzung sowie der jeweils gültigen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. - Durch diese Satzung werden weder Rechte noch Pflichten in Bezug auf die Abwasserbeseitigung und die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben begründet, aufgehoben oder verändert.
- Der Betrieb wird als Eigenbetrieb nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes geführt.
- Der Eigenbetrieb kann alle seinen Gegenstand fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben; dies gilt insbesondere für abwasserwirtschaftliche Betätigungen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich anderer Einrichtungen oder Unternehmen bedienen.
- Der Eigenbetrieb kann aufgrund von Vereinbarungen sein räumliches Aufgabengebiet auf andere Gemeinden oder Teile davon ausdehnen.
Die Aufgabenerledigung durch den Abwasserzweckverband Lipbach-Bodensee auf der Gemarkung Kluftern bleibt davon unberührt.
§ 2 Name und Sitz
- Der Eigenbetrieb führt den Namen
„Stadtentwässerung Friedrichshafen". - Der Betrieb hat seinen Sitz in Friedrichshafen.
§ 3 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Stammkapital
- Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der Eigenbetriebsverordnung-HGB – EigBVO-HGB – auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
- Von der Festsetzung eines Stammkapitals nach § 12 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes wird abgesehen.
§ 4 Organe des Eigenbetriebs
Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Oberbürgermeister und die Betriebsleitung.
§ 5 Aufgaben des Gemeinderats
- Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung mit Zuständigkeitstabelle vorbehalten sind.
- Der Gemeinderat kann allgemein oder im Einzelfall dem Betriebsausschuss Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse des Betriebsausschusses ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind.
- Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.
- Widersprechen sich noch nicht vollzogene Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.
§ 6 Betriebsausschuss
Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes wird ein beschließender Betriebsausschuss gebildet. Er führt die Bezeichnung Betriebsausschuss Stadtentwässerung Friedrichshafen.
Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und den gemeinderätlichen Mitgliedern des nach der Hauptsatzung gebildeten Ausschusses für Planen, Bauen und Umwelt (PBU). Die Regelungen der Hauptsatzung über die Stellvertretung im Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt (PBU) gelten entsprechend.
§ 7 Aufgaben des Betriebsausschusses
- Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.
- Der Betriebsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung mit Zuständigkeitstabelle vorbehalten sind, soweit nicht der Gemeinderat nach § 5 dieser Satzung zuständig ist.
- Der Betriebsausschuss entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderats, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Betriebsleitung zuständig ist.
Ist die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Betriebsausschuss einerseits und dem Oberbürgermeister oder der Betriebsleitung andererseits zweifelhaft, so ist die Zuständigkeit des Betriebsausschusses anzunehmen. - Ist zweifelhaft, ob der Betriebsausschuss oder ein beschließender Ausschuss nach der Hauptsatzung der Stadt zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Betriebsausschusses gegeben.
§ 8 Aufgaben des Oberbürgermeisters
- Der Oberbürgermeister nimmt die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigen-betriebsgesetz, den Vorschriften, die auf Grund des § 18 Abs.1 des Eigenbetriebsgesetzes erlassen worden sind und diese Betriebssatzung mit Zuständigkeitstabelle vorbehaltenen Aufgaben wahr, soweit nicht der Gemeinderat nach § 5 oder der Betriebsausschuss nach § 7 dieser Satzung zuständig ist.
- In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses.
§ 9 Betriebsleitung
- Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung bestellt.
- Die Betriebsleitung besteht aus einem kaufmännischen Betriebsleiter und einem technischen Betriebsleiter.
- Die beiden Betriebsleiter sind im Rahmen der Aufgaben des Eigenbetriebs in ihrem jeweiligen Geschäftskreis für die Stadt allein vertretungsberechtigt.
- Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Betriebsleitern entscheidet der Oberbürgermeister.
- Alle Zweige des Rechnungswesens sind gem. § 17 Eigenbetriebsgesetz ausschließlich dem kaufmännischen Betriebsleiter zugeteilt.
- Der Oberbürgermeister erlässt eine Geschäftsordnung für die Betriebsleitung.
§ 10 Aufgaben der Betriebsleitung
- Die Betriebsleitung nimmt die ihr durch das Eigenbetriebsgesetz, die Eigenbetriebs-verordnung auf Grundlage des Handelsgesetzbuches und diese Betriebssatzung mit Zuständigkeitstabelle vorbehaltenen Aufgaben wahr, soweit nicht der Gemeinderat nach § 5, der Betriebsausschuss nach § 7 oder der Oberbürgermeister nach § 8 dieser Satzung zuständig ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.
Zur laufenden Betriebsführung gehört die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge und alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind. - Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister über wichtige Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.
- Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten für das Finanzwesen der Stadt alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplans mit Finanzplanung, den Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichts rechtzeitig zuzuleiten. Auch hat sie ihn auf Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebs zu unterrichten, soweit sie für die Finanzwirtschaft der Stadt von Bedeutung ist, insbesondere über die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung.
§ 11 Zuständigkeitstabelle
Zur Festlegung der Zuständigkeiten im Einzelnen und zur Festlegung von Wertgrenzen bei Entscheidungen erlässt der Gemeinderat eine Zuständigkeitstabelle zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Friedrichshafen. Diese ist Bestandteil dieser Betriebssatzung.
Aufgrund von § 11 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Friedrichshafen hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen in seiner Sitzung am 04.12.2000 folgende
Zuständigkeitstabelle zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Stadtentwässerung Friedrichshafen"
erlassen: [in der Fassung vom 19.12.2022; in Kraft ab 01.01.2023]
1. Geltungsbereich
Diese Zuständigkeitstabelle gilt für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Friedrichshafen. Sie ist Bestandteil der Betriebssatzung.
2. Zuständigkeiten
Es gelten hier analog die Regelungen der städt. Zuständigkeitsordnung mit folgender Maßgabe:
- Die Entscheidungsbefugnisse des Gemeinderats, des Betriebsausschusses und des Oberbürgermeisters sind durch Gesetz, Betriebssatzung und diese Zuständigkeitsregelung geregelt.
- Bei der Bewirtschaftungsbefugnis tritt an die Stelle des Haushaltsplans der Wirtschaftsplan und an die Stelle des städt. Dienststellenleiters und des bewirtschaftungsbefugten Amtes die Betriebsleitung.
- Die Anordnungsbefugnis wird nach Festlegung durch die Betriebsleitung in einer für die gesamte Stadtverwaltung geltenden Verfügung des Oberbürgermeisters geregelt.
3. Übertragung von Entscheidungsbefugnissen
- Es gelten hier analog die Regelungen der städt. Zuständigkeitsordnung mit folgender Maßgabe:
- Die Regelungen für die Ortschaftsräte, die Ortsvorsteher und die Ortsverwaltungen gelten nicht.
- Bei der Weiterdelegation tritt an die Stelle des Dienststellenleiters die Betriebsleitung
4. Entscheidungsvorbehalte
Es gelten hier analog die Regelungen der städt. Zuständigkeitsordnung.
5. Grundregeln für die Wertgrenzen
Es gelten hier analog die Regelungen der städt. Zuständigkeitsordnung mit folgender Maßgabe:
- An die Stelle des Haushaltsjahrs tritt das Wirtschaftsjahr.
6. Bereitstellung der finanziellen Mittel
Es gelten hier analog die Regelungen der städt. Zuständigkeitsordnung mit folgender Maßgabe:
- An die Stelle des Haushaltsplans tritt der Wirtschaftsplan.
7. Beteiligung anderer Stellen
Bei Angelegenheiten, die den Eigenbetrieb und eine oder mehrere städt. Dienststellen betreffen, dürfen Sachentscheidungen erst getroffen werden, wenn diese Dienststelle(n) und der Eigenbetrieb beteiligt worden ist bzw. sind. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die nächsthöhere Stelle. Entsprechendes gilt, wenn Zweifel bestehen, ob der Eigenbetrieb oder eine Dienststelle für eine Sachentscheidung zuständig ist.
8. Zuständigkeitsverzeichnis
[siehe Tabelle unter 8. – Seite 6 – im PDF-Download]