Benutzungsordnung Bodenseebibliothek

Richtlinien zur Bibliotheksbenutzung

  1. Zulassung, Benutzerkreis
    Die Bodenseebibliothek kann von jeder interessierten Person benutzt werden.
  2. Öffnungszeiten
    Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und in Benutzungshinweisen bekannt gegeben.
  3. Anmeldung
    Jeder Benutzer meldet sich unter Vorlage des Personalausweises in der Bodenseebibliothek an.
    Personen unter 15 Jahren benötigen die Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Unterschrift auf der Anmeldekarte erkennt der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Benutzungsordnung an. Jeder Namens- und Wohnungswechsel ist der Bibliothek sofort mitzuteilen.
  4. Aufenthalt in den Bibliotheksräumen
    Taschen und sonstiges Gepäck sind in aufgestellten Schließfächern zu verwahren. Für beschädigte oder abhanden gekommene mitgebrachte Gegenstände übernimmt die Bodenseebibliothek keine Haftung.
    Rauchen, Essen oder Trinken ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet.
  5. Benutzung von Bibliotheksgut
    Die Benutzung der Bodenseebibliothek erfolgt mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Kopier-und Säumnisgebühren sowie vom Ersatz anfallender Portokosten unentgeltlich. Die benutzten Medien und Gegenstände sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigungen gelten auch Unterstreichungen und das Einschreiben von Bemerkungen in den benutzten Werken. Verlust und Beschädigung sind der Bodenseebibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die entstehenden Kosten zur Wiederbeschaffung oder Restaurierung haftet der Benutzer.
  6. Ausleihe
    Ausgeliehen werden Monographien und Zeitschriften, die nach 1900 erschienen sind. Die Weitergabe von entliehenen Werken an Dritte ist untersagt. Von der Ausleihe ausgeschlossen sind (unabhängig vom Erscheinungsjahr) Nachschlagewerke, Tafel-und Kartenwerke, Loseblatt-Sammlungen sowie wertvolle Drucke und bibliophile Seltenheiten, ferner alle vor 1900 erschienenen Titel; diese können nur im Lesesaal der Bodenseebibliothek benutzt werden. Für fachkundig durchgeführte Ausstellungen können Sonderregelungen getroffen werden.
    Die Bibliotheksbestände können mittels deutscher oder internationaler Fernleihe auch auswärts (bei den vorgenannten Bestandsgruppen eingeschränkt auf Lesesäle von wissenschaftlichen Bibliotheken) benutzt werden.
  7. Leihfrist
    Die Leihfrist beträgt für Monographien 4 Wochen, für Zeitschriften 2 Wochen. Sie kann bei Monographien einmal, bei Zeitschriften zweimal vor Ablauf um die genannten Fristen verlängert werden, falls die Bücher nicht von anderer Seite vorbestellt werden. Die Vorbestellung ausgeliehener Werke ist gegen Vorauszahlung der Portokosten möglich. In besonderen Fällen können ausgeliehene Werke auch vor Ablauf der Leihfrist zurückgefordert werden. Für Mitglieder des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung können Sonderregelungen vereinbart werden.
  8. Kopien und fotografische Reproduktionen
    Kopien aus Beständen der Bibliothek können an den vorhandenen Kopiergeräten (Xerokopierer und Readerprinter) angefertigt werden; der Preis wird durch Aushang bekannt gegeben. Bei den nicht verleihbaren Werken kann die Kopiererlaubnis versagt werden; die Anfertigung fotografischer Reproduktionen ist gegen Kostenersatz möglich.
  9. Säumnisgebühren
    Wird die Leihfrist ohne Zustimmung der Bibliothek überschritten, so sind Säumnisgebühren, berechnet nach Tagen, zu entrichten. Ihre Höhe wird von der Stadt Friedrichshafen festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben. Für jede schriftliche Erinnerung werden zusätzlich Portokosten berechnet. Wird die Leihfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so erfolgt der Einzug durch Boten; für die Einholung durch Boten ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Für den Einzug außerhalb des Stadtgebietes Friedrichshafens werden als Gebühr die tatsächlichen Einziehungskosten erhoben.
  10. Belegexemplare
    Von Veröffentlichungen, die unter wesentlicher Benutzung von seltenen bzw. ungedruckten Beständen der Bodenseebibliothek erstellt wurden, ist der Bibliothek ein Belegexemplar unaufgefordert zuzusenden. Die Einzelbestimmungen richten sich nach der Regelung für die Abgabe von Belegexemplaren im Landesarchivgesetz von Baden-Württemberg (s. Gesetzblatt für Baden-Württemberg, 1990,7, S. 89)
  11. Benutzungssperre
    Bei wiederholtem Verstoß gegen die Benutzungsordnung erfolgt die Entziehung des Benutzungsrechts.
  12. Inkrafttreten
    Diese Benutzungsordnung tritt am 1.6.1992 in Kraft.

Gebührensätze

Stand: 01.01.2001

Säumnisgebühren

(beschlossen vom Gemeinderat in Friedrichshafen)

Die Säumnisgebühren bei Überschreiten der Leihfrist betragen pro Medieneinheit für jeden Öffnungstag, um den die Rückgabe verspätet ist, 0,50 Euro, höchstens jedoch 15 Euro. Wird die Leihfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, erfolgt der Einzug durch Boten. Für die Einholung durch Boten ist zusätzlich eine Gebühr von 5 Euro zu entrichten. Für den Einzug bei auswärtigen Benutzern werden als Gebühr die tatsächlichen Einziehungskosten erhoben.

Kopien

Xerokopien aus Beständen der Bodenseebibliothek
Format DIN A 4 0,10 Euro
Format DIN A 3 0,20 Euro

Readerprinterkopien aus den Beständen des Stadtarchivs
Format DIN A 4 0,25 Euro
Format DIN A 3 0,50 Euro

Fotografische Reproduktionen auf Anfrage

Weitere Gebühren entsprechend denen des Medienhauses am See, Friedrichshafen insbesondere Adressenermittlung bei nicht mitgeteilter Wohnungsänderung 1,00 Euro.