Benutzungs- und Gebührenordnung Medienhaus am See
Benutzungsordnung Medienhaus am See
§ 1 Allgemeines
- Das Medienhaus am See (Stadtbücherei) ist eine öffentliche, gemeinnützige Einrichtung der Zeppelin-Stiftung, deren Träger die Stadt Friedrichshafen ist. Jeder ist im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung berechtigt, das Medienhaus und seine Einrichtungen zu benutzen.
- Das Medienhaus dient der allgemeinen Information, der schulischen und beruflichen Aus- und Fortbildung, der persönlichen und politischen Bildung sowie der Freizeitgestaltung. Dazu beschafft, erschließt und vermittelt es Medien und Informationen. Es fördert seine Aufgaben durch eine kontinuierliche Programmarbeit.
§ 2 Anmeldung
- Jeder Kunde hat seine Wohnungsanschrift glaubhaft zu machen. Das Medienhaus verlangt geeignete Nachweise, z. B. den Personalausweis. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr benötigen bei der Anmeldung das Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
- Der Kunde hat eine Namens- bzw. Adressenänderung unverzüglich dem Medienhaus am See mitzuteilen.
- Jeder erhält bei der Anmeldung einen Kundenausweis. Paare mit gemeinsamem Wohnsitz erhalten auf Antrag einen Partnerausweis, der an die Gültigkeit des Hauptausweises gebunden ist. Der Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Friedrichshafen. Sein Verlust ist dem Medienhaus sofort mitzuteilen. Er ist zurückzugeben, wenn das Medienhaus nicht benutzt wird oder das Medienhaus es aus wichtigem Grund verlangt.
- Kundendaten werden ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben des Medienhauses gemäß § 12 des Landesdatenschutzgesetzes verwendet.
§ 3 Ausleihe und Benutzung
- Gegen Vorlage des Kundenausweises werden Bücher und andere Medien generell vier Wochen ausgeliehen. Abweichend hiervon beträgt die Leihfrist für einzelne Bestseller, Zeitschriften und Konsolenspiele zwei Wochen, für Kinder- und Spielfilme sowie Musik-DVDs eine Woche. Präsenzbestände werden nicht verliehen. Das Medienhaus am See ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. In begründeten Ausnahmefällen werden Medienanzahl und Leihfrist vom Medienhaus beschränkt.
- Die Ausleihe der Medien richtet sich nach der Altersfreigabe gemäß dem Jugendschutzgesetz.
- Eine zweimalige Verlängerung der Leihfrist ist möglich, sofern keine Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Leihfrist erfolgen.
- Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Der Kunde wird benachrichtigt, sobald sie bereitstehen.
- Bücher, die nicht im Medienhaus am See vorhanden sind, können über den auswärtigen Leihverkehr nach den jeweils gültigen Richtlinien bestellt werden.
- Entliehene Medien dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden.
§ 4 Hausordnung
- Auf andere Besucher des Hauses ist Rücksicht zu nehmen.
- Rauchen, Essen oder Trinken sowie Schlafen und Lärmen sind innerhalb der Ausleihräume nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Tiere dürfen nicht mitgeführt werden.
- Dem Personal des Medienhauses steht das Hausrecht zu. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 5 Behandlung von Medien und Geräten
- Der Kunde hat Medien und Geräte sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Insbesondere sind an den EDV-Geräten des Medienhauses jegliche Manipulationen zu unterlassen. Bereits bestehende Schäden müssen sofort bei der Ausleihe gemeldet werden, da sie sonst dem Kunden zugerechnet werden.
- Verlust, Beschädigung oder Veränderung von Medien oder Geräten sind dem Medienhaus am See zu melden. Für Beschädigung oder den Verlust von Medien oder Geräten ist derjenige schadenersatzpflichtig, auf dessen Kundenausweis sie benutzt wurden. Bei Ersatzbeschaffungen ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu entrichten.
- Der Kunde hat die Bestimmungen des Urheberrechts in eigener Verantwortung zu beachten.
§ 6 Haftung
- Der Kunde haftet für Verlust, Beschädigung oder Veränderung von Medien und Geräten des Medienhauses sowie für Schäden, die aus dem Verlust oder Missbrauch des Kundenausweises entstehen.
- Das Medienhaus übernimmt keine Aufsichtspflicht bei Minderjährigen. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen des Medienhauses speziell für Kinder, bei denen die Anwesenheit der Eltern nicht gefordert wird.
- Der Kunde hat das Medienhaus von allen Forderungen freizustellen, die auf der Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere des Urheberrechts, beruhen.
- Das Medienhaus haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Personals beruhen. In diesem Rahmen haftet das Medienhaus nicht für Schäden, die dem Kunden durch die Benutzung der Medien und Geräte des Medienhauses entstehen.
- Das Medienhaus übernimmt keine Haftung für die Inhalte, Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit der von ihm bereitgestellten Medien, Hard- oder Software oder auf Dienstleistungen externer Dienstleister mit digitalen Diensten beziehen.
§ 7 Gebühren
- Das Medienhaus am See erhebt Gebühren. Sie richten sich nach der „Gebührenordnung für das Medienhaus am See“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 8 Ausschluss von der Benutzung
- Kunden, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen des Personals, die aufgrund des Hausrechts ergangen sind, verstoßen, können von der Benutzung des Medienhauses ausgeschlossen werden.
§ 9 Schlussvorschrift
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Benutzungsordnung des Medienhauses am See (Stadtbücherei)“ vom 1. März 2007 außer Kraft.
Gebührenordnung Medienhaus am See
§ 1 Allgemeines
- Das Medienhaus am See erhebt für die Benutzung sowie für bestimmte Dienstleistungen Gebühren.
§ 2 Gebühren
- Die Ausleihe von Medien im Medienhaus am See und in der Zweigstelle Fischbach ist kostenpflichtig. An Gebühren werden erhoben:
a) Von Erwachsenen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr wahlweise eine Pauschale für die Dauer von
12 Monaten 17,00 €
4 Wochen 4,00 €
b) Paare mit gemeinsamem Wohnsitz können einen Partnerausweis ausstellen lassen, der an die Gültigkeit des Hauptausweises gebunden ist:
Partnerausweis 10,00 €
c) Personen bis zum 21. Lebensjahr sowie Sozialhilfeempfänger sind von der Benutzungspauschale befreit. - Von allen Kunden wird bei bestimmten Medien jeweils eine zusätzliche Ausleihgebühr je Ausleihperiode erhoben: Ausleihe eines Spiel- oder Kinderfilms, einer Musik-DVD, oder eines Bestsellers 2,00 €
- Bearbeitungsgebühren werden erhoben für:
1. Vormerkung 1,00 €
2. Auswärtiger Leihverkehr, je Bestellung 3,00 €
3.Ausstellen eines Ersatzausweises 3,00 €
4. Ersatz eines Covers (DVD, CD, u. a.) 2,50 €
5. Ersatz eines Transponderetiketts <RFID> 1,00 €
6. Kopien bzw. Ausdrucke pro Seite
DIN A 4 schwarzweiß 0,10 €
DIN A 3 schwarzweiß 0,20 €
DIN A 4 farbig 1,00 €
DIN A 3 farbig 2,00 € - Für die Benutzung der Internet-Plätze des Medienhauses werden erhoben:
1. je angefangene 15 Minuten 0,50 €
2. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr je angefangene 15 Minuten 0,25 € - Für Medien, die erst nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden, sind Versäumnisgebühren zu entrichten.
1. Sie betragen pro Medieneinheit für jeden Öffnungstag, um den die Rückgabe verspätet ist, 0,30 €, höchstens jedoch 9,00 €.
2. Für jede Spielfilm-DVD, Musik-DVD oder Konsolenspiel und je Öffnungstag 1,00 €, höchstens jedoch 10,00 €.
3. Für jede Erinnerung in Textform wird zusätzlich 1,50 € Bearbeitungsgebühr berechnet. - Wird die Leihfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, kann der Einzug im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) erfolgen. Hierfür werden die jeweils gültigen Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 3 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist der jeweilige Kunde des Medienhauses am See.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht:
1. im Falle des § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) mit der Ausleihe
2. im Falle des § 2 Abs. 2 mit der Ausleihe und mit der Verlängerung der Ausleihe
3. im Falle des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 mit dem Abholen der Medien
4. im Falle des § 2 Abs. 3 Nr. 3 mit der Ausstellung
5. im Falle des § 2 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 bei der Rückgabe der Medien
6. im Falle des § 2 Abs. 3 Nr. 6 mit dem Fertigen der Kopie bzw. Druckseite
7. im Falle des § 2 Abs. 4 mit Beginn der Nutzung
8. im Falle des § 2 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 am 1. Öffnungstag nach Ablauf der Leihfrist,
9. im Falle des § 2 Abs. 5 Nr. 3 mit dem Erstellen der Erinnerung. - Die Gebühren werden mit ihrem Entstehen fällig.
§ 5 Schlussvorschrift
- Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.