Baumschutzsatzung der Stadt Friedrichshafen zum Schutz von Bäumen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in Verbindung mit § 23 Abs. 6 sowie §§ 31, 33 und 58 Abs. 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutze der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen in seiner Sitzung am 22.05.2023 folgende Satzung beschlossen:

 § 1 Geltungsbereich, Schutzzweck

  1. Der räumliche Geltungsbereich der Baumschutzsatzung umfasst die im Übersichtsplan dargestellten Flächen (Anlage 1 zu § 1: Übersichtsplan räumlicher Geltungsbereich - Datei nicht barrierefrei).
  2. Der Schutzzweck dieser Satzung besteht im Wesentlichen darin, den Bestand an Bäumen zu erhalten, da sie das Klima verbessern, der Luftreinhaltung dienen, vielfältige Lebensräume darstellen, einen ausgewogenen Naturhaushalt sichern und das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern.

 § 2 Schutzgegenstand

  1. Unter diese Satzung fallen Laubgehölze einschl. Obstbäume, Eiben, Mammutbäume und Kiefern.
  2. Grundsätzlich wird bei Bäumen der Stammumfang in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.
  3. Geschützt sind:
    1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm.
    2. Mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist. In diesem Fall ist der gesamte mehrstämmige Baum geschützt.
    3. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren.
    4. Ersatzpflanzungen gemäß § 8 dieser Satzung ohne Begrenzung des Stammumfangs.
  4. Diese Satzung gilt nicht für
    1. Nadelgehölze mit Ausnahme von Eiben, Mammutbäumen und Kiefern.
    2. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes.
    3. Bäume, die bereits aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 28 BNatSchG und § 30 NatSchG (Naturdenkmale) geschützt sind.
    4. Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen, sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen.

 §  3 Verbotene Handlungen

  1. Es ist verboten, die geschützten Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.
  2. Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:
    1. Eingriffe, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
    2. Das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen.
    3. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten).
    4. Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem).
    5. Das Ausbringen von Herbiziden.
    6. Das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien.
    7. Das dauerhafte Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört.
    8. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen.

  § 4 Zulässige Handlungen

  1. Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:
    1. Ordnungsgemäße Unterhaltung von Bäumen, wie das Entfernen oder Zurückschneiden von Zweigen und Ästen aus Gründen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit sowie als gestalterische Maßnahme zur Entwicklung des natürlichen Erscheinungsbildes eines Baumes.
    2. Erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Wegen und Plätzen, Bahnanlagen, Gewässer sowie Ver- und Entsorgungsanlagen und zum Hochwasserschutz; diese Maßnahmen sind im Benehmen mit der Stadt Friedrichshafen – Stadtbauamt Abt. Stadtgrün und Friedhöfe durchzuführen.
    3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche entweder von geschützten Bäumen ausgeht oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber mit verhältnismäßigem Aufwand nur durch gegen die geschützten Bäume gerichteten Handlungen abgewehrt werden kann. Diese vorgenommenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt Friedrichshafen – Stadtbauamt/ Abt. Stadtgrün und Friedhöfe unverzüglich anzuzeigen.
    4. Die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes.
  2. Bei allen Maßnahmen sind die Belange des Artenschutzes, insbesondere die Regelungen des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (Vegetationszeit) sowie § 44 Abs. 1 BNatSchG (besonderer Artenschutz), zu beachten.

 § 5 Schutz- und Pflegemaßnahmen

  1. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehende Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren.
  2. Bei Schutz- und Pflegemaßnahmen kann die Beratung der zuständigen Fachstelle – Stadtbauamt/ Abt. Stadtgrün und Friedhöfe in Anspruch genommen werden.
  3. Die Stadt Friedrichshafen kann den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichten, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen durchzuführen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen, wobei auch der Schutz von gefährdeten Bäumen auf benachbarten Grundstücken einbezogen werden kann.
  4. Die Kosten für Maßnahmen können dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auferlegt werden, wenn er sich weigert, die Maßnahmen nach Abs. 1 selbst durchzuführen, obwohl sie ihm zumutbar sind. Die Durchführung bestimmter Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem geschützten Baum sind von dem Nutzungsberechtigten bzw. Eigentümer/in zu dulden, wenn ihm selbst diese Maßnahme nicht zuzumuten ist.

 § 6 Ausnahmen und Befreiungen

  1. Ausnahmen von den Verboten des § 3 sind auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zu genehmigen, wenn
    1. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die geschützten Bäume zu entfernen oder zu verändern.
    2. von den geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder für Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können.
    3. der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
    4. Bäume an Wohngebäuden mit einem Abstand bis zu 2,50 m zwischen Baumachse und aufgehendem Mauerwerk stehen.
    5. die Beseitigung der geschützten Bäume aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist.
    6. eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.
  2. Befreiungen von den Verboten des § 3 können im Einzelfall und auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung nach Abwägung zwischen den privaten Interessen und dem Schutzzweck gem. § 1 mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des Allgemeinwohls erfolgen.

  § 7 Antragsverfahren

  1. Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Stadt Friedrichshafen – Stadtbauamt/ Abt. Stadtgrün und Friedhöfe schriftlich mit Begründung und Nennung von Arten und Stammumfänge der geschützten Bäume zu beantragen. Im Einzelfall kann die Stadt einen maßstäblichen Lageplan oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern. (Ausnahme von der Baumschutzsatzung online beantragen - Formular)
  2. Werden Ausnahmen oder Befreiungen für ein Baugenehmigungsverfahren eines Bauvorhabens eingereicht oder ein Vorbescheid beantragt oder sind durch ein Vorhaben zu erwarten, so wird dieser Antrag parallel, aber getrennt zum Baugenehmigungsverfahren bearbeitet. Beim Stadtbauamt/ Abt. Stadtgrün und Friedhöfe ist dafür schriftlich ein Baumbestandsplan mit Nennung der Baumarten und Stammumfänge, Darstellung der tatsächlichen Baumkronen sowie des beantragten Bauvorhabens einzureichen. Auf geschützte Bäume, die auf angrenzenden Nachbargrundstücken bis zu einem Abstand von 10 m stehen, muss schriftlich hingewiesen werden. Dasselbe gilt für Bauvorhaben, die im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens gemäß § 51 LBO errichtet werden.
  3. Die Entscheidung über einen Ausnahme- /Befreiungsantrag ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufvorbehalt oder einer Auflage nach § 8, verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.
  4. Die Entscheidung ergeht unbeschadet privater Recht.
  5. Für Bäume auf städtischen Flächen, für die der Stadt Friedrichshafen die Verkehrssicherheitspflicht obliegt, entfällt das Antragsverfahren.

  § 8 Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

  1. Wird auf der Grundlage von § 6 Abs. 1f eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so hat der Eigentümer/ Nutzungsberechtigte auf seine Kosten für jeden entfernten Baum nach Maßgabe des Abs. 3 eine Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück zu erbringen und zu erhalten. (Ersatzpflanzung)
  2. Wird auf der Grundlage von § 6 Abs. 1b, § 6 Abs. 1d und Abs. 2 eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, kann die Stadt Friedrichshafen vom Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten Baum nach Maßgabe des Abs. 3 eine Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück verlangen, wenn das unter Berücksichtigung des Schutzzweckes angemessen und dem Antragsteller zuzumuten ist.
  3. Als Ersatz sind Bäume derselben Art oder einer im Sinne des Schutzzweckes gleichwertigen Art nachzupflanzen. Die Ersatzpflanzung für Bäume bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1,00 m Höhe über dem Erdboden,
    - 80 cm bis 120 cm, ist ein Ersatzbaum,
    - 120 cm bis150 cm, sind 2 Ersatzbäume,
    - 150 cm bis180 cm, sind 3 Ersatzbäume,
    - über 180 cm, sind 4 Ersatzbäume
    mit einem Stammumfang von je 18/20 cm nachzupflanzen.
  4. Von den Regelungen des Abs. 1 und Abs. 2 kann in besonders begründeten Fällen abgewichen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Schutzzwecks (§ 1) gewahrt bleiben.
  5. Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf dem eigenen Grundstück nicht oder nur teilweise möglich, kann die Ersatzpflanzung nach vorheriger Zustimmung der Stadt Friedrichshafen auch auf einem anderen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Satzung durchgeführt werden.
  6. Nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der Stadt sind Ersatzpflanzungen auf unterirdischen Anlagen (z. B. Tiefgaragen) gestattet.
  7. Bei Bauvorhaben ist für Nachpflanzungen die FLL-Richtlinie „Empfehlungen für Baumpflanzungen“ Teil 1 und Teil 2 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
  8. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze 2 Jahre nach der Pflanzung einen vitalen Zustand aufweisen. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist schriftlich anzuzeigen und durch Belege nachzuweisen. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen dem Schutz dieser Satzung. (Ersatzpflanzung online nachweisen - Formular)
  9. Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach, oder ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so hat er eine Ausgleichszahlung zu leisten.
  10. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) sowie zusätzlich einer Pflanzkosten- und Fertigstellungspauschale von 100 % des Nettoerwerbspreises.
  11. Die Stadt Friedrichshafen verwendet eingenommene Ausgleichszahlungen zweckgebunden für städtische Gehölzpflanzungen, für Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten von städtischen Altbäumen und deren Standort, sowie für Zuschüsse an Eigentümer von geschützten Bäumen zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen oder Ersatzpflanzungen, deren Anordnung anderenfalls wegen Unzumutbarkeit für den Pflichtigen unzulässig wären. Die Bewilligung von Zuschüssen ist nur in Zusammenhang mit der Anordnung von Pflege- und Schutzmaßnahmen zulässig.

  § 9 Folgebeseitigung

  1. Werden geschützte Bäume vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten entgegen den Verboten des § 3 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen, entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer/ Nutzungsberechtigte auf seine Kosten für jeden entfernten Baum gem. § 8 Abs. 3 einen Ersatz auf seinem Grundstück zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
  2. Werden geschützte Bäume vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten entgegen den Verboten des § 3 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer/ Nutzungsberechtigte soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf seine Kosten für jeden entfernten Baum gem. § 8 Abs. 3 einen Ersatz auf seinem Grundstück zu pflanzen und zu erhalten.
  3. Ist in den Fällen von Abs. 1 und Abs. 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden geschützten Baum zu leisten, der zu ersetzen ist.
  4. Für die Ersatzpflanzung nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung nach Abs. 3 gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 -11 entsprechend.
  5. Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 zu erbringen wären.
  6. Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein.

 § 10 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG handelt und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen den Verboten des § 3 dieser Satzung geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu sein.
    2. der Anzeigepflicht nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht.
    3. entgegen des § 5 auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt.
    4. entgegen §§ 8 und 9 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ausgleichszahlungen entrichtet.
  2. Die Zahlung einer Geldbuße befreit nicht von einer Verpflichtung zur Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung oder Folgenbeseitigung.

 § 11 Gebühren

Entscheidungen nach dieser Satzung sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach § 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Friedrichshafen.

 § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Friedrichshafen, den 07. August 2023

Andreas Brand
Oberbürgermeister

Hinweis: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, Bäume in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, von einer Baumschutzsatzung/Baumschutzverordnung unberührt bleibt.

Anlage 1 zu § 1: Übersichtsplan räumlicher Geltungsbereich (Datei nicht barrierefrei)