Anlagerichtlinie Stadt Friedrichshafen mit Zeppelin-Stiftung

Anlagerichtlinie der Stadt Friedrichshafen mit Zeppelin-Stiftung

Vorbemerkung und Rechtsgrundlagen

Die Stadt Friedrichshafen mit der Zeppelin-Stiftung als Gebietskörperschaft verwaltet ihr liquides Vermögen nach den Vorgaben der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO doppisch). Das Stiftungsvermögen der Zeppelin-Stiftung steht im Eigentum der Stadt Friedrichshafen (Stiftungsträger) und ist von der Stadt Friedrichshafen getrennt als Sondervermögen im Sinne der §§ 96, 101 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) zu verwalten. Die Zeppelin-Stiftung ist eine nichtrechtsfähige Stiftung und verfolgt gemäß ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Ziel der Kapitalanlagen ist es, eine langfristige Kapitalanlagestruktur bei angemessenem Risiko unter Beachtung der Ziele Liquidität, Sicherheit und Rentabilität aufzubauen. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 GemO ist bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten und sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

In § 22 GemHVO ist festgelegt, dass die liquiden Mittel für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein müssen. Liquide Mittel die innerhalb des fünfjährigen Finanzplanungszeitraums zur Deckung von Auszahlungen des Finanzhaushalts nicht benötigt werden, können in Anteilen an Investmentfonds angelegt werden. Die Gemeinde erlässt für die Geldanlage in Investmentfonds Anlagerichtlinien, die die Sicherheitsanforderungen, die Verwaltung derGeldanlagen durch die Gemeinde und regelmäßige Berichtspflichten regeln.

Diese Anlagerichtlinie beschreibt das Spektrum der Anlagemöglichkeiten, die Restriktionen und Anforderungen im Anlageprozess. Die Anlagerichtlinie gilt für alle Kapitalanlagen im Direktbestand und indirekte Anlageaufträge, die durch externe Manager innerhalb eines Investmentfonds erfolgen. Sie wird vom Gemeinderat erlassen. Für die indirekten Anlageaufträge an externe Manager, die innerhalb der Grenzen der hier vorliegenden Richtlinie abgebildet werden müssen, wird von der Verwaltung eine besondere Anlagerichtlinie definiert.

  1. Allgemeine Regeln und Kompetenzen

    1. Die Planung und die Umsetzung der Kapitalanlagen ist Aufgabe der Stadt- und Stiftungspflege.

    2. Die Stadt- und Stiftungspflege hat die Kapitalanlagen nach Maßgabe dieser Anlagerichtlinie und unter Beachtung rechtlicher Vorgaben zu strukturieren und zu steuern. Bei den Kapitalanlagen stehen Liquidität, Sicherheit und Ertragskraft im Vordergrund. Diese Ziele müssen gegeneinander abgewogen werden. Bei der Zeppelin-Stiftung muss darüber hinaus die Anlagestrategie so ausgerichtet werden, dass sie vermögenserhaltend ist und ausreichend Erträge für gemeinnützige Zwecke erzielt werden können. Die Erträge sind bei der Zeppelin-Stiftung für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden und können nur zu einem bestimmten Teil im Rahmen von steuerrechtlich zulässigen Rücklagen wieder angelegt werden.

    3. Die Überprüfung der Einhaltung der Anlagerichtlinie liegt in der Verantwortung des Risikocontrollings (siehe Ziffer 4.2).
    4. Die detailliertere Umsetzung erfolgt durch die Stadt- und Stiftungspflege. Sofern Fondsmanager eingesetzt werden, verfasst und überwacht die Stadt- und Stiftungspflege die Umsetzungsdetails gegenüber den Fondsmanagern durch konkret beschriebene Anlageaufträge.
    5. Die Stadt- und Stiftungspflege überprüft mindestens jährlich die Vermögensaufteilung. Es wird dabei ebenso geprüft, ob Änderungen von Anlagerichtlinien notwendig werden.
    6. Dem Gemeinderat werden Änderungen dieser Anlagerichtlinie zur Zustimmung vorgelegt. Dies gilt nicht, soweit solche Änderungen aufgrund von Rechtsänderungen notwendig sind oder diese nicht den Kern dieser Anlagerichtlinie betreffen also keine wesentlichen Änderungen darstellen.
    7. Verletzungen der Anlagerichtlinie werden dem Leiter der Stadt- und Stiftungspflege umgehend durch das Risikocontrolling (siehe Ziffer 4.2) gemeldet und ein weiteres Vorgehen unter Berücksichtigung der aktuellen Kapitalmarktsituation abgestimmt.
    8. Bei den Kapitalanlagen werden die Grundsätze der Nachhaltigkeit unter Beachtung von ökologischen und sozialen Kriterien sowie einer angemessenen Unternehmenspolitik berücksichtigt, soweit die Größenordnung der Kapitalanlage und die Wirtschaftlichkeit die Umsetzung zulässt. Passive Umsetzungen werden hiervon ausgenommen, da aufgrund der sehr niedrigen Anteile einzelner Anlagen keine effektive und bewusste Finanzierung von Nachhaltigkeitsverstößen erfolgt.
       
  2. Organisation und Struktur der Kapitalanlagen

    Für die Kapitalanlagen gibt es die drei Anlagestrategiekomponenten „Kurzfristige Anlagen“, die „Basisstrategie“ und das „Ertrags-/Risikoportfolio“, die unterschiedliche Funktionen haben und optimal kombiniert werden sollen. Neben diesen strategischen Komponenten gibt es noch das Portfolio der „Sonstigen Anlagen“. Kurzfristige Zahlungsverpflichtungen und Liquiditätsanforderungen (bis zu 2 Jahren) werden innerhalb der Kurzfristigen Anlagen beachtet. Mittel- und längerfristige Zahlungsverpflichtungen und Liquiditätsanforderungen (größer als 2 Jahre) werden innerhalb der Basisstrategie abgebildet. Die Basisstrategie berücksichtigt die konkreten mittel- und langfristigen Zahlungsverpflichtungen. Die Basisstrategie folgt maßgeblich der Zielsetzung „Sicherheit“. Die Umsetzung erfolgt im Direktbestand. Mittel- und längerfristige Kapitalanlagen, die von der Basisstrategie abweichen, beinhalten das bewusste Eingehen eines größeren Risikos und werden getätigt, um einen höheren Ertrag unter Inkaufnahme eines ermittelbaren, erhöhten Risikos zu erzielen. Diese Anlagen bilden das Ertrags/Risikoportfolio. Das Ertrags-/Risikoportfolio (ausschließlich für Kapitalanlagen der Zeppelin-Stiftung) folgt maßgeblich der Zielsetzung „Rentabilität“.

    Die beiden Anlagestrategien Basisstrategie und Ertrags-/Risikoportfolio werden miteinander kombiniert und setzen mit festen Investmentquoten, basierend auf Anlageklassen, eine Strategie um, um mit einer definierten Risikobereitschaft einen möglichst hohen Ertrag zu erzielen. Hierzu wird hoch diversifiziert und unabhängig von marktabhängigen (zyklischen) Entwicklungen investiert. Die jeweilige Investitionshöhe der einzelnen Komponenten hängt wesentlich vom Risikobudget und der Risikobereitschaft ab.

    1. Kurzfristige Anlagen

      1. Termin- und Spareinlagen mit einer Ursprungslaufzeit bis max. 2 Jahre dürfen nur bei Banken angelegt werden, die ein Emittentenrating von mindestens A- von Standard & Poors, A3 von Moody’s, oder A- von Fitch besitzen. Tagesgeldkonten und Sichteinlagen dürfen nur bei Banken getätigt werden, die ein Emittentenrating von mindestens BBB+ von Standard & Poors, Baa1 von Moody’s, oder BBB+ von Fitch besitzen. Für Sparkassen und Genossenschaftsinstitute gilt ebenfalls zunächst das jeweilige Emittentenrating. Sollte ein solches nicht vorliegen wird das jeweilige Verbundrating angenommen.

      2. Wenn mehrere Ratings von verschiedenen Rating-Gesellschaften vergeben wurden (Split-Rating), dann gilt das niedrigste Rating.

      3. Anlagen von Emittenten, die nicht durch ein Rating klassifiziert wurden, dürfen nicht erworben werden. Ersatzweise kann das Rating der Konzernmutter herangezogen werden, sofern die Konzernmutter mindestens 75 % der Anteile an der Tochter hält. Diese Anlagen dürfen je Emittenten nicht mehr als 10% der Kurzfristigen Anlagen betragen.

      4. Sollte sich das Rating einer Anlage verschlechtern (Downgrade) und die Ratinggrenze verletzen, dann ist diese Grenze innerhalb eines Monats wieder einzuhalten. Davon ausgenommen sind Termingelder mit einer Restlaufzeit bis 6 Monate. Die Stadt- und Stiftungspflege kann unter Berücksichtigung der wesentlichen Marktverhältnisse, der Risikolage und der Anlagestrategie darüber entscheiden, die Anlagen in das Portfolio der Sonstigen Anlagen (siehe Ziffer 2.4) zu überführen. Dies ist zu dokumentieren.

    2. Basisstrategie

      1. Die Kapitalanlagen der Basisstrategie ergeben sich auf Basis der mittel- und langfristigen Zahlungsanforderungen. Die wichtigsten qualitativen Eigenschaften der Basisstrategie werden im Folgenden beschrieben und müssen mit den folgenden Anforderungen übereinstimmen:

        a. Anlage in der Währung Euro
        b. Rentenanlagen (verzinsliche Wertpapiere), die in Bezug auf die Zinsbindung und Laufzeiten die Zahlungsziele adäquat abbilden
        c. möglichst kreditrisikoneutrale Anlagen, d.h. die Zahlungsrückflüsse aus der Rentenanlage werden im Zeitpunkt des Erwerbs als sicher angesehen
        d. Liquidierbarkeit

      2. Das zulässige Anlageuniversum und die Anlagegrenzen sind in der nachfolgenden Limittabelle angegeben. Diese sind gruppiert nach Sektoren, Regionen, Sub-Sektoren und Ratingklassen. Als Bezugsgröße (Nenner) wird die Summe des Zinsdirektbestandes zu Buchwerten verwendet. Die unter Punkt 2.1 angelegten Kurzfristigen Anlagen werden nicht auf die Quoten der Limittabelle angerechnet.

      3. Grundsätzlich gilt, dass primär das Rating einer Emission und falls ein solches Emissionsrating nicht vorhanden ist, danach erst das Emittentenrating für den Kauf in dieses Portfolio entscheidend ist. Sofern es sich um einen deutschen Pfandbrief handelt, ist das Rating der entsprechenden Gattung dem Emittentenrating vorzuziehen. Das Rating der Emission/des Emittenten/der Pfandbriefgattung muss gleich oder besser sein als ein AA- von Standard & Poors, Aa3 von Moody’s, oder AA- von Fitch.

      4. Wenn mehrere Ratings von verschiedenen Rating-Gesellschaften vergeben wurden (Split-Rating), dann gilt das niedrigste Rating.

      5. Für die Basisstrategie gelten folgende Investitionsbänder:
        [siehe Tabelle unter 2.2.5 im pdf-Download]

      6. Anlagen von Emittenten, die nicht durch ein Rating klassifiziert wurden, dürfen nicht erworben werden, es sei denn, es wurde bereits für andere Wertpapiere gleicher Kreditqualität (Rang usw.) desselben Emittenten ein Rating vergeben. Sofern kein Rating vorhanden ist, kann auch das Rating der Konzernmutter herangezogen werden, sofern die Konzernmutter mindestens 75 % der Anteile an der Tochter hält und diese die Rückzahlung durch die Tochter garantiert.

      7. Sollte sich das Rating einer Anlage verschlechtern (Downgrade) und die Ratinggrenze verletzen, dann ist diese Grenze innerhalb eines Monats wieder sicherzustellen. Die Stadt- und Stiftungspflege kann unter Berücksichtigung der wesentlichen Marktverhältnisse, der Risikolage und der Anlagestrategie darüber entscheiden, die Anlagen in das Portfolio der Sonstigen Anlagen (siehe Ziffer 2.4) zu überführen. Dies ist zu dokumentieren.

    3. Ertrags-/Risikoportfolio (ausschließlich für die Zeppelin-Stiftung)

      1. Das liquide Ertrags-/Risikoportfolio besteht aus weltweiten Wertpapieranlagen, die an einem geregelten Markt gehandelt werden und führt zu einem Risiko, das eingegangen werden kann, um eine im Vergleich zur Basisstrategie höhere erwartete Rendite zu erzielen. Zum Ertrags-/Risikoportfolio zählen insbesondere Zinsanlagen (im wesentlichen Staatsanleihen), Kreditinvestitionen (im wesentlichen Unternehmensanleihen), Eigenkapitalinvestitionen (im wesentlichen Aktien) und Immobilienanlagen (im wesentlichen REITs).

      2. Für das liquide Ertrags-/Risikoportfolio gelten folgenden Investitionsbänder:
        [siehe Tabelle unter 2.3.2 im pdf-Download]

        Der Währungsanteil aller Anlagen außerhalb des EUR darf nach Währungsabsicherung maximal 30% betragen.

      3. Der Anteil für Aktien darf maximal 30% betragen. Für die Überprüfung der Quote werden auch Investments in börsengehandelte Immobiliengesellschaften (REITs) angerechnet.

      4. Für das Ertrags-/Risikoportfolio ist ein ausreichendes Risikobudget einzuplanen. Hierzu wird ein Risikobudget in absoluter Summe in EUR definiert, das zur Deckung der folgenden Risikoarten genutzt wird
        - Eigenkapitalinvestitionsrisiken
        - Zinsänderungsrisiken
        - Kreditrisiken
        - Immobilienrisiken
        - Währungsrisiken
        - Konzentrationsrisiken
        - Sonstige Kapitalanlagerisiken

    4. Sonstige Anlagen

      1. Unter Sonstige Anlagen fallen Kapitalanlagen, die sich nicht in die beschriebenen Strukturen einordnen lassen. Hierzu zählen unter anderem Wertpapiere, die durch eine Kreditveränderung nicht mehr den Vorgaben der Basisstrategie entsprechen.

      2. Unter Sonstige Anlagen fallen Kapitalanlagen bei Eigen- und Beteiligungsgesellschaften der Stadt Friedrichshafen oder der Zeppelin-Stiftung, deren Gesellschaftsanteile zu mindestens 75% direkt oder indirekt von der Stadt oder der Zeppelin-Stiftung gehalten werden, etwa in Form von Termingeldern, Namensschuldverschreibungen, Inhaberschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen unter der Voraussetzung einer ausreichenden Sicherheitenstellung. Der Erwerb von Genussrechten dieser Eigen- und Beteiligungsgesellschaften ist ohne Sicherheitenstellung möglich.

      3. In die Sonstige Anlagen wird nicht aktiv investiert, außer bei Anlagen bei Eigen- und Beteiligungsgesellschaften der Stadt Friedrichshafen oder der Zeppelin-Stiftung.

      4. Die Möglichkeit einer Veräußerung von Kapitalanlagen der Sonstigen Anlagen im Sinne von 2.4.1 2. Satz ist mindestens monatlich zu prüfen und ökonomisch abzuwägen. Dies ist zu dokumentieren.

      5. Die Sonstigen Anlagen beinhalten Ertragschancen und Risiken. Auch die Sonstigen Anlagen sind in das Risikobudget einzuplanen.

  3. Anlageformen

    Folgende Anlageformen sind zulässig:
    [siehe Tabelle unter 3. im pdf-Download]

  4. Risikosteuerung und Risikocontrolling

    1. Risikosteuerung

      1. Risiko im Sinne dieser Richtlinie entspricht der unerwarteten, nachteiligen Abweichung der tatsächlichen von der erwarteten Wertentwicklung einer Kapitalanlage.

      2. Das Risiko wird mit dem Maß „Value-at-Risk“ (VaR) geschätzt. Der VaR gibt den historisch ermittelten Barwertverlust einer Risikoposition (z. B. Ertrags-/Risikoportfolio) an, der mit einer definierten Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Halteperiode einer Kapitalanlage in der Zukunft nicht überschritten werden sollte.

      3. Die relevante Größe für die Risikosteuerung ist die Risikodeckung. Die Risikodeckung bezeichnet die Relation von Risikobudget zu Risiko (Risikobudget dividiert durch Risiko).

      4. Droht eine Unterdeckung (Risiko > Risikobudget), dann sind Risikosteuerungsmaßnahmen zur Sicherung der Anlageziele durchzuführen. Werden weitere Risikoinvestments aufgebaut (Risikoaufbau), so ist dieses nur möglich, wenn auch für diese Investments die geforderte Risikodeckungsquote eingehalten wird.

      5. Es ist geplant zur Risikosteuerung ein beratendes Risikokomitee zu bilden. Dieses soll Handlungsempfehlungen zur Risikosteuerung und zu Anlageentscheidungen beraten.

    2. Risikocontrolling

      1. Im Rahmen des Risikocontrollings werden mindestens monatlich die Risikostruktur der Kapitalanlagen geprüft und die VaRs in den einzelnen Portfolios von Stadt und Zeppelin-Stiftung ermittelt.

      2. Im Rahmen des Risikocontrollings wird mindestens monatlich die jeweils aktuelle Risikodeckung geprüft und festgestellt, ob Maßnahmen zur Risikosteuerung notwendig sind.

      3. Im Rahmen des Risikocontrollings ist monatlich ein Ergebnis- und Risikobericht zu erstellen, um die Risikolage zu dokumentieren. Dieser Bericht ist als Information dem Oberbürgermeister und dem Leiter der Stadt- und Stiftungspflege vorzulegen. Gleichzeitig dient dieser Bericht als Informationsgrundlage für das Risikokomitee.

  5. Berichtswesen

    1. Dem Finanz- und Verwaltungsausschuss ist einmal jährlich über den Stand und die Entwicklung der Kapitalanlagen zum Jahresende zu berichten.

    2. Dem Oberbürgermeister ist vierteljährlich zum Quartalsende über den Stand und die Entwicklung der Kapitalanlagen zu berichten. Dabei soll auch insbesondere auf eventuell bestehende Risiken im Gesamtportfolio und hinsichtlich einzelner Engagements eingegangen werden.

      Ebenso ist der Oberbürgermeister bei der Überführung von Kapitalanlagen in die Sonstige Anlagen (2.4) unverzüglich zu informieren oder wenn Seitens der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) Maßnahmen nach § 46 Kreditwesengesetz gegen eine Bank mit bestehender Geschäftsbeziehung ergriffen werden.

  6. Gültigkeit

    Die Anlagerichtlinien treten mit Beschluss des Gemeinderats vom 28.01.2019 zum 29.01.2019 in Kraft.

    Hinweis: Aufgrund der besseren Lesbarkeit wurde im Text der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

    Stadt Friedrichshafen
    28. Januar 2019