Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern beantragen

Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Hinweis: Sind Sie seit der Europawahl im Jahr 1999 oder einer späteren Europawahl im Wählerverzeichnis eingetragen, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Dies gilt nur, wenn Sie seit der Eintragung ununterbrochen in Deutschland gelebt haben.

Sie können bei der Europawahl nur einmal wählen.

Zuständigkeit

Sachgebiet Bürgeramt
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203 2140
Tel. +49 7541 203 2142

Informationen & Öffnungszeiten

Wahlen & Statistik
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203 2181

Informationen & Öffnungszeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus und nehmen in keinem anderen EU-Mitgliedstaat an der Wahl teil.

Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie

  • Angehörige oder Angehöriger eines anderen EU-Staates sind,
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
  • in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • weder in Deutschland noch im Herkunftsland vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ablauf

Sie müssen die Eintragung schriftlich mit einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen.

Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und an die zuständige Stelle im Original schicken.
E-Mail oder Fax reichen nicht.

Möchten Sie in Deutschland wählen, müssen Sie dabei an Eides statt versichern, dass Sie in keinem anderen Mitgliedstaat der EU an der Wahl teilnehmen.

Hinweis: Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von anderen Personen helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn Sie nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Sonstiges

Wenn Sie nach der Antragstellung innerhalb Deutschlands umziehen, entscheidet die Gemeindeverwaltung Ihres alten Wohnortes über Ihren Antrag.
Diese teilt der Gemeindeverwaltung Ihres neuen Wohnortes möglichst schnell die Entscheidung mit.

Fristen

Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) stellen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

26.02.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Zugehörige Lebenslagen