Versorgungswerk der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte - Teilnahme anmelden
Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA) ist in Baden-Württemberg die gesetzliche Rentenversicherung für die angestellten und niedergelassenen
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
- Tierärztinnen und Tierärzte.
Die BWVA gewährt ihren Teilnehmern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:
- Altersruhegeld als Voll- oder Teilrente
- vorgezogenes Altersruhegeld als Voll- oder Teilrente
- hinausgeschobenes Altersruhegeld als Voll- oder Teilrente
- Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer- und Waisenrente)
- Sterbegeld
Als Teilnehmer der Versorgungsanstalt müssen Sie, solange Sie keinen Anspruch auf Ruhegeld haben, Versorgungsabgaben zahlen. Diese bestimmen die Höhe der späteren Versorgungsleistungen im Einzelfall.
Die jährliche Versorgungsabgabe beträgt in der Regel zwölf Prozent der Berufseinkünfte des vorletzten Jahres. Sie ist durch eine Mindest- und eine Höchstabgabe begrenzt. Außerdem gilt:
- In den ersten 24 Monaten der erstmaligen Niederlassung können Sie auf Antrag nur die Mindestabgabe zahlen. Dies gilt, solange Sie ausschließlich selbständig tätig sind.
- Beamte und Nichtberufstätige können unter bestimmten Voraussetzungen die Herabsetzung der Versorgungsabgabe oder das Ruhen der Abgabepflicht beantragen.
- Auf Antrag können Sie neben den Pflichtabgaben auch zusätzliche Abgaben entrichten (Zuzahlungen).
Tipp: Weitere Informationen zu den Versorgungsabgaben finden Sie in der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
- Einzelheiten über die Anmeldung bei der Landesärzte-, Landeszahnärzte- bzw. Landestierärztekammer finden Sie im Kapitel "Berufliche Qualifikation und Berufspflichten" der Lebenslage Freiberufler.
- Weitere Informationen zum Befreiungsantrag finden Sie auf den Seiten der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
Gartenstraße 63
72074 Tübingen
Postanschrift
Postfach: 26 49
72016 Tübingen
Tel. 07071 / 2010
Fax 07071 / 26934
info@bwva.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Zur Teilnahme im Versorgungswerk sind Sie verpflichtet als:
- Mitglied der Landesärzte-, Landeszahnärzte- oder Landestierärztekammer, soweit Sie nicht zu dem Zeitpunkt, in dem ihre Pflichtteilnahme beginnen würde,
- berufsunfähig sind,
- die Altersgrenze erreicht haben oder
- Beamtin oder Beamter, Berufssoldat oder Berufssoldatin oder Soldat oder Soldatin auf Zeit sind und solange für Sie Versicherungsfreiheit in der Deutschen Rentenversicherung besteht.
Ablauf
Einen Anmeldebogen erhalten Sie bei der BWVA, ebenso können Sie ihn im Internet herunterladen. Senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben per Post an die BWVA.
Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie in Form eines Bescheides. Erfüllen Sie die Teilnahmevoraussetzungen, teilt Ihnen die BWVA Ihre Verwaltungsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit der BWVA angeben.
Tipp: Sie können sich auf Antrag zugunsten der BWVA von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das erforderliche Formular für den Befreiungsantrag erhalten Sie bei der BWVA oder im Internet. Schicken Sie es ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben an die BWVA. Diese ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Für jede Tätigkeit ist ein separater Befreiungsantrag zu stellen.
Die meisten Arbeitgeber führen die Versorgungsabgaben direkt an die BWVA ab. Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Verwaltungsnummer mit. Informieren Sie ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an die BWVA, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten. Das ist auch im Lastschriftverfahren möglich.
Fristen
für die Anmeldung: sobald Sie die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Erlaubnisurkunde oder der deutschen Approbationsurkunde
- Ernennungsurkunde im Fall eines Beamtenverhältnisses
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.11.2019 freigegeben.